Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1995-11-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

(XXXX)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind:

1.

Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),

2.

Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920).

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1 Estnisches Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall

Fundstelle: BGBl. I 1995, 1587)

Anlage 2 Estnisches Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (blau oder schwarz)

Fundstelle: BGBl. I 1995, 1588)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)