Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind:
Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),
Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920).
Bundesministerium der Justiz
Anlage 1 Estnisches Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1587)
Anlage 2 Estnisches Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (blau oder schwarz)
Fundstelle: BGBl. I 1995, 1588)
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