Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist:
II.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1216).
Bundesministerium der Justiz
Anlage 1
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1871)
Konformitätsmarke der Republik Guinea
(... nicht darstellbare Abbildung) Farben: weiße Schrift auf grünem Grund
Anlage 2
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1872)
mit Abkürzung in lateinischen und kyrillischen Buchstaben:
(... nicht darstellbare Abbildung)
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