Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1998-07-10
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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I.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist:

II.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des

von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1216).

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1871)

Konformitätsmarke der Republik Guinea

(... nicht darstellbare Abbildung) Farben: weiße Schrift auf grünem Grund

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1872)

mit Abkürzung in lateinischen und kyrillischen Buchstaben:

(... nicht darstellbare Abbildung)

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