Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.
(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.
§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42 Antrag und Anerkennung
(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
die EG-Ersteichung von Messgeräten.
(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.
Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:
die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.
§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle
(1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.
(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.
(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:
über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,
über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,
angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,
Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.
(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.
§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und
Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.
(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.
(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.
Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung
§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung
Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.
§ 46 Antrag
(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.
(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:
die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
ihren Lebenslauf,
Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
(weggefallen)
die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.
Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
§ 47 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person
die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
§ 48 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.
(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.
§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.
(3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.
§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.
(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.
(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.
§ 52 Prüfungsunterlagen
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.
§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung
(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,
die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und
Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.
Unterabschnitt 4 Instandsetzer
§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.
(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.
(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.
(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn
dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 55 Pflichten der Instandsetzer
(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.
Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.
(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
die Verlagerung seines Firmensitzes,
den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
die Einstellung seiner Tätigkeit.
(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
§ 56 Meldeverfahren
(1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
§ 58 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:
wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,
sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und
ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.
(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.
(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.
(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen.
(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden.
Anlage 1 (zu § 2 Satz 2)Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:
1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:
verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
Längenmessgeräte
aa) zur Messung von
aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
bb) ausgeführt als
aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse: Eiersortiermaschinen.
3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur: Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks: keine.
5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
aa) für Bitumen,
bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
dd) für Bitumen,
ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
Gaszähler für Wasserdampf.
6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
Elektrizitätszähler
aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
Messwandler für Elektrizitätszähler
aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen): keine.
8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten: Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen: keine.
11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen: keine.
12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
mechanische Reifenprofilmessgeräte,
Bremsverzögerungsmessgeräte,
Bremsprüfstände,
Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
Parkuhren und Parkscheinautomaten,
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
aa) für Selbstfahrer,
bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung keine.
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)Anforderungen an Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035 - 2038; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.
1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen
1.1 Fehlergrenzen
1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.
1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen. Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.
1.2 Umgebungsbedingungen Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.
1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist. Tabelle 1 TemperaturgrenzenObere Temperaturgrenze30 °C40 °C55 °C70 °CUntere Temperaturgrenze5 °C– 10 °C– 25 °C– 40 °C
1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:
M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.
M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.
M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.
1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:
Schwingungen,
Erschütterungen.
1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:
E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,
bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.
1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
Spannungsunterbrechungen,
kurzzeitige Spannungsabfälle,
Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
Entladung statischer Elektrizität,
elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
Spannungsschwankungen,
Schwankungen der Netzfrequenz,
netzfrequente magnetische Felder,
sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:
1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen Die Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,
bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.
1.3.2 Umgebungsfeuchte In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.
bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder
bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).
2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
5. Messbeständigkeit Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.
6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.
7. Eignung des Messgeräts
7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.
7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.
7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.
7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen des Messwertes unempfindlich sein oder angemessen reagieren.
7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.
7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.
7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8. Schutz gegen Verfälschungen
8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.
8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.
8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.
9. Anzeige des Messergebnisses
9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn
das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,
hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,
das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und
das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.
9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.
9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.
9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs
10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.
die Messung nicht wiederholbar ist und
das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.
10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Maßverkörperungen.
11. Konformitätsbewertung Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.
Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2039 - 2044; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Tabelle 1 Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Num- merierung nach § 8 Absatz 1KurzbezeichnungBegriffsbestimmung nachspezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 1 geregelt inKonformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 (Module nach Anlage 4)
Nummer 1EU-WasserzählerAnhang III der Richtlinie 2014/32/EUAnhang III der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe aEU-GaszählerAnhang IV der Richtlinie 2014/32/EUTeil I Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe bEU-GasmengenumwerterAnhang IV der Richtlinie 2014/32/EUTeil II Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 3EU-ElektrizitätszählerAnhang V der Richtlinie 2014/32/EUAnhang V der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 4EU-WärmezählerAnhang VI der Richtlinie 2014/32/EUAnhang VI der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 5EU-FlüssigkeitsmessanlagenAnhang VII der Richtlinie 2014/32/EUAnhang VII der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1 oder G
Nummer 6 Buchstabe aEU-Waagen – selbsttätig für EinzelwägungenAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe bEU-Waagen – selbsttätige KontrollwaagenAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe cEU-Waagen – selbsttätig zur GewichtsauszeichnungAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe dEU-Waagen – selbsttätig zur PreisauszeichnungAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe eEU-Waagen – selbsttätig zum AbwägenAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel III Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe fEU-Waagen – selbsttätig zum TotalisierenAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel IV Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe gEU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen TotalisierenAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel V Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe hEU-Waagen – selbsttätige GleiswaagenAnhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel VI Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EUB und D oder B und F oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 7EU-TaxameterAnhang IX der Richtlinie 2014/32/EUAnhang IX der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 8 Buchstabe aEU-LängenmaßeKapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EUF1 oder D1 oder B und D oder H oder G
Nummer 8 Buchstabe bEU-AusschankmaßeKapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EUKapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EUA2 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe aEU-Messgerät LängeAnhang XI der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel II Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe bEU-Messgerät FlächeAnhang XI der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel III Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe cEU-Messgerät mehrdimensionalAnhang XI der Richtlinie 2014/32/EUKapitel I, Kapitel IV Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1 oder G für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 10EU-Abgasanaly- satorenAnhang XII der Richtlinie 2014/32/EUAnhang XII der Richtlinie 2014/32/EUB und F oder B und D oder H1
Nummer 11EU-Waagen – nichtselbsttätigArtikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EUAnhang I der Richtlinie 2014/31/EUB und F oder B und D oder G für nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt zusätzlich: F1 oder D1 Zusätzlich sind die besonderen Vorgaben für nichtselbsttätige Waagen gemäß Anlage 4 Teil A Nummer 4 zu beachten
Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016 anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Num- merierung nach § 8 Absatz 1KurzbezeichnungBegriffsbestimmung im Sinne des § 8 Absatz 3 nachspezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 geregelt inKonformitätsbewertungs- verfahren im Sinne des § 9 Absatz 4 (Anhänge nach Richtlinie 2004/22/EG oder Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 1EU-WasserzählerAnhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EGAnhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe aEU-GaszählerAnhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EGTeil I Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe bEU-GasmengenumwerterAnhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EGTeil II Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 3EU-ElektrizitätszählerAnhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EGAnhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 4EU-WärmezählerAnhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EGAnhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 5EU-FlüssigkeitsmessanlagenAnhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EGAnhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe aEU-Waagen – selbsttätig für EinzelwägungenAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe bEU-Waagen – selbsttätige KontrollwaagenAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe cEU-Waagen – selbsttätige GewichtsauszeichnungAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe dEU-Waagen – selbsttätige PreisauszeichnungAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe eEU-Waagen – selbsttätig zum AbwägenAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel III Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe fEU-Waagen – selbsttätig zum TotalisierenAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel IV Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe gEU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen TotalisierenAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel V Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe hEU-Waagen – selbsttätige GleiswaagenAnhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel VI Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 7EU-TaxameterAnhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EGAnhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe aEU-LängenmaßeKapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge F1 oder D1 oder B und D oder H oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe bEU-AusschankmaßeKapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe aEU-Messgerät LängeAnhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel II Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EGfür mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe bEU-Messgerät FlächeAnhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel III Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe cEU-Messgerät mehrdimensionalAnhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EGKapitel I, Kapitel IV Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 10EU-AbgasanalysatorenAnhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EGAnhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EGAnhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 11EU-Waagen – nichtselbsttätigArtikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2009/23/EGAnhang I der Richtlinie 2009/23/EGAnhänge II 1. und II 3. und II 5. oder Anhänge II 1. und II 2. und II 5. oder Anhänge II 4. und II 5. der Richtlinie 2009/23/EG Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen nicht der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II 1. der Richtlinie 2009/23/EG unterzogen zu werden
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)Konformitätsbewertungsverfahren
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2045 - 2060)
Teil A
Allgemeine Vorschriften
1. Technische Unterlagen Der Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern diese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:
1.1 eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,
1.2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen Elementen,
1.3 Beschreibungen der Fertigungsverfahren,
1.4 Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,
1.5 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,
1.6 eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die vollständig oder in Teilen angewandt wurden,
1.7 eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,
1.8 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,
1.9 eine Risikoanalyse und -bewertung,
1.10 Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und
1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden Messgerät verwendet werden.
2. Konformitätsbewertungsstelle
2.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt der anerkennenden Stelle auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
2.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu mit.
3. Konformitätserklärung Der Hersteller fügt ein Exemplar der Konformitätserklärung jedem Messgerät bei, das in Verkehr gebracht wird. Werden mehrere Messgeräte an ein und denselben Verwender geliefert, reicht die Bereitstellung einer Konformitätserklärung für die Sendung aus, sofern es sich um Messgeräte des gleichen Modells handelt. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller hat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4. Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
4.1 Die Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G darf nur dann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
4.1.1 die Beförderung der nichtselbsttätigen Waage zum Verwendungsort, ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Verwendungsort erfordern keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten, durch die die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage beeinträchtigt werden könnte, und
4.1.2 die nichtselbsttätige Waage ist im Rahmen der Fertigung so ausgelegt und justiert, dass die am Ort der Inbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Fällen hat die Konformitätsbewertung am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage zu erfolgen.
4.2 Wird die Messgenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf die Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe muss alle Untersuchungen und Prüfungen umfassen, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt. Die erste Stufe muss alle übrigen Untersuchungen und Prüfungen umfassen. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage durchzuführen.
4.2.1 Wählt der Hersteller die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt, muss eine nichtselbsttätige Waage, die die erste Stufe des betreffenden Verfahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
4.2.2 Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne nichtselbsttätige Waage eine Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen.
4.2.3 Die Partei, die die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Untersuchungen und Prüfungen vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.
4.2.4 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Konformitätsbewertungsstelle die von Konformitätsbewertungsstellen in anderen Stufen des Verfahrens erteilten Konformitätsbescheinigungen vorlegen.
4.2.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B Modul D oder D1 gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder das Verfahren nach Teil B Modul F oder F1 wählen.
4.2.6 Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der nichtselbsttätigen Waage anzubringen.
4.3 Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind vom Hersteller für jedes Gerätemodell zu erstellen und zehn Jahre aufzubewahren. Sie müssen nicht jedem Messgerät beigefügt sein, das in Verkehr gebracht wird.
Teil B
Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
1. Begriffsbestimmung Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
3. Herstellung von Messgeräten Der Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung der Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
4.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
4.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
Modul A1
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
Bei der internen Fertigungskontrolle samt überwachten Produktprüfungen sind über das Modul A hinaus an jedem einzelnen hergestellten Messgerät vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.
Modul A2
Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
Bei der internen Fertigungskontrolle mit in unregelmäßigen Abständen erfolgenden überwachten Produktprüfungen sind über die Vorgaben des Moduls A hinaus folgende Bestimmungen anzuwenden:
Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei die Prüfung unter anderem der technischen Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die interne akkreditierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
Mit dem Stichprobenverfahren ist zu ermitteln, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Entspricht eine erhebliche Zahl der als Probe entnommenen Geräte nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, trifft die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Maßnahmen.
Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.
Modul B
Baumusterprüfung
1. Begriffsbestimmung Die Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf eines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und bescheinigt, dass er die für das Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.
2. Arten der Baumusterprüfung Eine Baumusterprüfung darf auf jede der folgenden drei Arten durchgeführt werden:
2.1 Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgeräts (Baumuster),
2.2 Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Messgeräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster),
2.3 Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).
2.4 Die Konformitätsbewertungsstelle darf eine vom Hersteller gewünschte Form der Baumusterprüfung oder ein vorgelegtes Muster ablehnen, wenn dadurch die Konformität des Messgeräts mit den gesetzlichen Anforderungen nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.
3. Antrag auf Baumusterprüfung
3.1 Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller nur bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.
3.2 Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
3.2.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
3.2.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
3.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1,
3.2.4 für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die Konformitätsbewertungsstelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist,
3.2.5 einen zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; in diesem zusätzlichen Nachweis müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; der zusätzliche Nachweis umfasst erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
4. Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle Die Konformitätsbewertungsstelle hat folgende Aufgaben:
4.1 Bezogen auf das Messgerät: Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Messgeräts angemessen ist.
4.2 Bezogen auf das Muster:
4.2.1 Prüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser technischen Regelwerke entworfen wurden,
4.2.2 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat,
4.2.3 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken im Sinne der Nummer 4.2.1 nicht angewandt hat,
4.2.4 Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
4.3 Bezogen auf die Teile des Messgeräts, die nicht Bestandteil des Musters sind: Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf dieser Teile des Messgeräts angemessen ist.
5. Prüfungsbericht der Konformitätsbewertungsstelle Die Konformitätsbewertungsstelle hat einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse zu erstellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber der anerkennenden Behörde aus § 20 des Mess-und Eichgesetzes veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
6. Baumusterprüfbescheinigung
6.1 Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung der anerkannten Bauart.
6.2 Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Dazu ist insbesondere Folgendes anzugeben:
6.2.1 die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes,
6.2.2 die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes notwendigen Maßnahmen, nämlich beispielsweise Verplombung oder Identifizierung der Software,
6.2.3 sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere Übereinstimmung mit dem Baumuster erforderlich sind,
6.2.4 gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Überprüfung der Merkmale der hergestellten Geräte erforderlich sind,
6.2.5 im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen Teilgeräten oder Messgeräten.
6.3 Die Baumusterprüfbescheinigung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum auszustellen und darf danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Änderungen der Konstruktion, insbesondere auf Grund des Einsatzes neuer Techniken, darf die Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist nicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbescheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baumusterprüfbescheinigung Art und Umfang einer Änderung von Anforderungen an das Messgerät nach dem Mess- und Eichgesetz oder dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bereits feststeht.
6.4 Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung, hat die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung zu verweigern. Die Verweigerung ist mit Gründen versehen dem Antragsteller zu eröffnen.
7. Änderungen des Stands der Technik oder des Baumusters
7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle hat Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik zu verfolgen. Bei Änderungen, die darauf hindeuten, dass das anerkannte Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, hat die Konformitätsbewertungsstelle zu prüfen, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen erfordern. Ist dies der Fall, setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.
7.2 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem anerkannten Baumuster zu unterrichten, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzbewertung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
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