Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallbauer-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
Konstruktionstechnik, dieser umfasst die Planung, die Herstellung und die Instandhaltung von Metallkonstruktionen, auch im Verbund mit nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere von Treppen, von Balkonen, von Umwehrungen, von Toren, von Fördersystemen, von Anlagenbauten, von Stahlbauten, von Fassaden oder Fassadenteilen, von stromerzeugenden Fassadenelementen sowie von begrünbaren Fassadenelementen, von Fenstern und Türen, von Schließsystemen und von Sicherungssystemen sowie von konstruktiven Bauteilen,
Metallgestaltung, dieser umfasst die Planung, die Konstruktion, die Herstellung sowie die Restaurierung und Konservierung von Bauteilen aus Metallen, auch im Verbund mit Nicht-Metallen mit besonderem auf Kundenwunsch bezogenen Gestaltungsanspruch, insbesondere bei der Oberflächenbehandlung und der Verbindung von Bauelementen, auch unter Verwendung von traditionellen Verfahren und Techniken in zeitgemäßer Gestaltung,
Nutz- und Sonderfahrzeugbau, dieser umfasst die Konstruktion, die Herstellung, die Ausrüstung, den Umbau und die Instandhaltung sowie die Schadensanalysen an Nutz- und Sonderfahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Aufbauten sowie auf Anbauten, auf Anhänger, auf Krane, auf Ladebordwände und auf Ladungsträger.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit und der sozialen Nachhaltigkeit sowie
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung, auch unter Einsatz von digitalen und vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, planen, organisieren und überwachen,
Leistungen im Metallbauer-Handwerk erbringen, insbesondere
Herstellen von Konstruktionen, von Baugruppen und Bauteilen mittels manueller Fertigungsverfahren, maschineller Fertigungsverfahren sowie automatisierter Fertigungsverfahren und Oberflächen behandeln,
Schadensanalysen sowie Fehlersuchen und Störungssuchen durchführen, Instandsetzungsmöglichkeiten vorschlagen sowie Instandsetzungen durchführen sowie
Risiko- und Gefährdungsbeurteilungen durchführen und dokumentieren,
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
die Festigkeit, die Statik und die Dynamik von Metallbauarbeiten,
den Korrosionsschutz von Bauteilen,
manuelle Fertigungsverfahren, maschinelle Fertigungsverfahren sowie automatisierte Fertigungsverfahren,
die Verbindungstechniken sowie die Befestigungstechniken,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
die Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit,
die Digitalisierung und die Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozesse,
das Vergaberecht, das Haftungsrecht sowie die Gewährleistung,
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren und dokumentieren,
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie
Kundinnen und Kunden, über die Handhabung, die Wartung sowie die Pflege informieren sowie auf Gefahren bei der Handhabung hinweisen.
(2) Im Schwerpunkt Konstruktionstechnik sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
technische Dokumente sowie Bauzeichnungen analysieren, bewerten, umsetzen sowie auftragsbezogene Voraussetzungen, insbesondere an Gebäuden, prüfen,
Metallbauarbeiten der Konstruktionstechnik entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten, sowie
steuerungstechnische Lösungen entwerfen, planen, herstellen, in Betrieb nehmen sowie instand halten, insbesondere mit
elektrischen Systemen,
elektronischen Systemen,
hydraulischen Systemen,
pneumatischen Systemen sowie
mechanischen Systemen.
Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
bauphysikalische Anforderungen sowie
bauordnungsrechtliche Vorschriften und Normen jeweils mit Bezug auf Wärmeschutz, Feuchteschutz sowie Schallschutz.
(3) Im Schwerpunkt Metallgestaltung sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
Bauteile aus Metallen, auch im Verbund mit nichtmetallischen Werkstoffen, planen, konstruieren, herstellen, restaurieren sowie konservieren,
Gestaltungsansprüche sowie Wünsche der Kundinnen und Kunden, insbesondere bei der Oberflächenbehandlung und der Verbindung von Bauelementen, auch unter Verwendung von traditionellen Verfahren und Techniken in zeitgemäßer Gestaltung, berücksichtigen,
auftragsbezogene Voraussetzungen, insbesondere an Gebäuden und Bauteilen, prüfen,
Metallbauarbeiten im Schwerpunkt Metallgestaltung entwerfen, darstellen, planen, herstellen, montieren sowie instand halten,
Metalloberflächen konservieren, gestalten sowie veredeln sowie
traditionelle Verfahren und Techniken der Metallbearbeitung anwenden.
Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
bauphysikalische Anforderungen, bauordnungsrechtliche Vorschriften und Normen jeweils in Bezug auf Wärmeschutz, Feuchteschutz sowie Schallschutz,
Rechtsvorschriften zum Urheberrecht sowie
Rechtsvorschriften zum Denkmalschutz.
(4) Im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
Nutz- und Sonderfahrzeuge konstruieren, herstellen, ausrüsten, umbauen und instand halten sowie Schadensanalysen durchführen, insbesondere in Bezug auf Aufbauten sowie Anbauten, auf Anhänger, auf Krane, auf Ladebordwände und auf Ladungsträger,
Fahrzeugdiagnosen durchführen, Fahrwerke einspuren und vermessen,
Prüfungen und Kalibrierungen, insbesondere an Bremssystemen, durchführen, sowie Bremssysteme auslegen,
Metallbauarbeiten im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,
steuerungstechnische Lösungen entwerfen, planen, herstellen, in Betrieb nehmen sowie instand halten mit
elektrischen Systemen,
elektronischen Systemen,
hydraulischen Systemen,
pneumatischen Systemen sowie
mechanischen Systemen,
Lösungen nach Nummer 5 mit Nutz- und Sonderfahrzeugen vernetzen sowie
fahrzeugtechnische Datensysteme, Datenübertragungssysteme, Diagnosesysteme, Messsysteme sowie Prüfsysteme für die Vernetzung der Anbauteile mit Nutz- und Sonderfahrzeugen nutzen.
Dabei sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten technischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bei der Leistungserbringung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
technische Herstellervorgaben,
Rechtsvorschriften und Normen für Straßenfahrzeuge,
Regelungen für Sonderfahrzeuge sowie
Regelungen für Arbeiten an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit kohlendioxidemissionsfreien Antriebssystemen.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Metallbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Metallbauarbeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auszuführen, dabei
im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen, technische Berechnungen, eine Beschreibung der einzusetzenden Herstellungsverfahren sowie ein rechtskonformes Angebot auf der Basis einer Kalkulation anfertigen, die gewählte Lösung begründen und dabei Entscheidungen in Bezug auf Eigenfertigung und Fremdfertigung unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie ökonomischer Gesichtspunkte treffen sowie begründen,
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 mindestens ein Teil der Metallbauarbeit herstellen, dessen Art und Umfang durch den Meisterprüfungsausschuss festgelegt wird,
im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten der Tätigkeiten nach Nummer 2 prüfen und dokumentieren.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.
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