Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-01-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zielsetzung des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Geltungsbereich§ 4Anwendung des Rechts des Sitzstaats§ 5Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft GesetzesTeil 2Besonderes VerhandlungsgremiumKapitel 1Bildung und Zusammensetzung§ 6Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums§ 7Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung§ 8Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums§ 9Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums§ 10Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen VerhandlungsgremiumsKapitel 2Wahlgremium§ 11Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl§ 12Einberufung des Wahlgremiums§ 13Wahl der Mitglieder des besonderen VerhandlungsgremiumsKapitel 3Verhandlungsverfahren§ 14Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums§ 15Sitzungen; Geschäftsordnung§ 16Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitung§ 17Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen§ 18Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium§ 19Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen§ 20Niederschrift§ 21Information über das Verhandlungsergebnis§ 22Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums§ 23Dauer der VerhandlungenTeil 3Mitbestimmung der ArbeitnehmerKapitel 1Mitbestimmung kraft Vereinbarung§ 24Inhalt der VereinbarungKapitel 2Mitbestimmung kraft Gesetzes§ 25Voraussetzung§ 26Umfang der Mitbestimmung§ 27Sitzverteilung§ 28Abberufung und Anfechtung§ 29Rechtsstellung; Innere Ordnung§ 30TendenzunternehmenKapitel 3Ergänzende Vorschriften§ 31Weitergeltung von Regelungen zur Mitbestimmung§ 32Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen§ 33Nachfolgende grenzüberschreitende UmwandlungenTeil 4Schutzbestimmungen§ 34Geheimhaltung; Vertraulichkeit§ 35Schutz der Arbeitnehmervertreter§ 36Missbrauchsverbot§ 37Errichtungs- und TätigkeitsschutzTeil 5Straf- und Bußgeldvorschriften§ 38Strafvorschriften§ 39Bußgeldvorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung des Gesetzes

(1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in den Unternehmensorganen einer aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder aus einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden Gesellschaft. Ziel des Gesetzes ist, die in der formwechselnden oder in der sich spaltenden Gesellschaft erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern. Hierzu soll eine Vereinbarung über die Mitbestimmung aller Arbeitnehmer der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft getroffen werden. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sichergestellt.

(2) Das grenzüberschreitende Vorhaben darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach Absatz 1 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft gesichert und gefördert wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und der in § 5 Absatz 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für das Unternehmen oder den Betrieb arbeiten.

(2) Grenzüberschreitende Vorhaben sind der grenzüberschreitende Formwechsel nach § 333 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und die grenzüberschreitende Spaltung nach § 320 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes.

(3) Hervorgehende Gesellschaft ist beim grenzüberschreitenden Formwechsel die Gesellschaft neuer Rechtsform, bei der grenzüberschreitenden Spaltung jede neue Gesellschaft.

(4) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bis 7 der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1) geändert worden ist, ausüben kann. § 6 Absatz 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes ist anzuwenden.

(5) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft werden sollen.

(6) Leitung bezeichnet das Organ der formwechselnden, der sich spaltenden oder der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist.

(7) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dies sind Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung.

(8) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch

1.

die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder

2.

die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

(9) Eine innerstaatliche Umwandlung ist eine Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes, eine Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder ein Formwechsel nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. Unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft gilt dieses Gesetz auch

1.

für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,

2.

für die formwechselnde oder sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland und

3.

für betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe im Inland.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 4 Anwendung des Rechts des Sitzstaats

Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.

§ 5 Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes

Die nachfolgenden Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder in den Fällen des § 25 die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes finden Anwendung, wenn

1.

die formwechselnde oder die sich spaltende Gesellschaft in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für das grenzüberschreitende Vorhaben eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst,

2.

das für die aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft bestand; der Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter

a)

im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan,

b)

in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder

c)

im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist,

3.

das für die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt wird, in dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Teil 2 Besonderes Verhandlungsgremium

Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung

§ 6 Information der Leitung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitung zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit der Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft zu schließen.

(2) Wenn die Leitung ein grenzüberschreitendes Vorhaben plant, informiert sie in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, in den betroffenen Tochtergesellschaften und den betroffenen Betrieben die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über das Vorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information insoweit gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Plans für das grenzüberschreitende Vorhaben.

(3) Die Information durch die Leitung erstreckt sich insbesondere auf

1.

die Identität und Struktur der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,

2.

die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,

3.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,

4.

bestehende Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften und

5.

die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 1 vorliegen, sowie alle Angaben, die für diese Feststellung erforderlich sind.

(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.

§ 7 Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung

Gehen aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften hervor, so ist für jede hervorgehende Gesellschaft ein besonderes Verhandlungsgremium zu bilden. Wenn aus einer grenzüberschreitenden Spaltung mehrere Gesellschaften mit Sitz im Inland hervorgehen und die Zusammensetzung der jeweiligen besonderen Verhandlungsgremien nach den §§ 8 und 10 Absatz 3 identisch wäre, ist insoweit die Bildung nur eines besonderen Verhandlungsgremiums ausreichend.

§ 8 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft und der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.

(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur oder in der Arbeitnehmerzahl der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein und würde sich dadurch die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Über solche Änderungen hat die zuständige Leitung das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich zu informieren. § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 9 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.

(2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums können im Inland nur Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter gewählt werden. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der jeweiligen Belegschaft gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, so muss jedes dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter einer solchen Gewerkschaft sein, die in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, den betroffenen Tochtergesellschaften oder den betroffenen Betrieben vertreten ist.

(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, muss mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter sein.

§ 10 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums

(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums sollen auf die formwechselnde oder die sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland sowie auf möglichst viele Tochtergesellschaften und Betriebe, die im Inland betroffen sind, verteilt werden.

(3) Sofern bei einer grenzüberschreitenden Spaltung Tochtergesellschaften oder Betriebe im Inland betroffen sind, muss mindestens ein auf das Inland entfallendes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums Arbeitnehmer einer betroffenen Tochtergesellschaft oder eines betroffenen Betriebs sein.

Kapitel 2 Wahlgremium

§ 11 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl

(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Fall des § 9 Absatz 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerbende enthalten wie Gewerkschaftsvertreter zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Gewerkschaftsvertreter unterzeichnet sein. Im Fall des § 9 Absatz 4 ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag des Sprecherausschusses zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Besteht weder in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, noch in einer der betroffenen Tochtergesellschaften oder einem der betroffenen Betriebe ein Sprecherausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder von 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.

(2) Das Wahlgremium besteht aus Mitgliedern der obersten Ebene im Inland bestehender Arbeitnehmervertretungen der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe. Dies können die Mitglieder des Konzernbetriebsrates, Mitglieder eines oder mehrerer Gesamtbetriebsräte oder die Mitglieder eines oder mehrerer Betriebsräte sein. Die Mitglieder dieser Arbeitnehmervertretungen vertreten betriebsratslose Betriebe und Unternehmen mit.

(3) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern. Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem dʼHondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.

(4) Besteht keine Arbeitnehmervertretung nach Absatz 2, wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Der Wahlvorstand wird in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt, zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

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