Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
§ 1
(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens ist das Hausarbeitsgesetz vom 27. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 472 und 730) maßgebend.
(2)
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2)
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