Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-12-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1Anwendungsbereich§ 1Steuerpflicht§ 2Umfang der Besteuerung§ 3Mindeststeuergruppe§ 4Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile§ 5Ausgeschlossene Einheiten§ 6Belegenheit von Einheiten und BetriebsstättenAbschnitt 2Begriffsbestimmungen§ 7BegriffsbestimmungenTeil 2ErgänzungssteuerAbschnitt 1Primärergänzungssteuer§ 8Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft§ 9Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag§ 10Minderung des PrimärergänzungssteuerbetragsAbschnitt 2Sekundärergänzungssteuer§ 11Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit§ 12Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge§ 13Besonderheiten bei transparenten Einheiten§ 14Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter SekundärergänzungssteuerregelungTeil 3Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-VerlustsAbschnitt 1Grundlagen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung§ 15Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust§ 16Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen§ 17Korrespondierende Einstufung von FinanzinstrumentenAbschnitt 2Ermittlungsgrundsätze und AnpassungenUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 18Hinzurechnungen und Kürzungen§ 19Gesamtsteueraufwand§ 20Dividendenkürzungsbetrag§ 21Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen§ 22Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen§ 23Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste§ 24Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden§ 25Korrekturposten Pensionsaufwand§ 26Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen§ 27Steuerliche Zulagen§ 28Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen§ 29Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten EinheitenUnterabschnitt 2Sektorspezifische Gewinnermittlung§ 30Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr§ 31Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern§ 32Behandlung bestimmter Versicherungserträge§ 33Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen VersicherungenAbschnitt 3Wahlrechte bei der Gewinnermittlung§ 34Aktienbasierte Vergütungen§ 35Anwendung der Realisationsmethode§ 36Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen§ 37Konsolidierung§ 38Steuerpflicht von Portfoliodividenden§ 39Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen§ 40Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb§ 41Qualifizierte SanierungserträgeAbschnitt 4Aufteilung von Gewinnen und Verlusten bei Betriebsstätten und transparenten Einheiten§ 42Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus§ 43Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten EinheitenTeil 4Ermittlung der angepassten erfassten SteuernAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 44Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit§ 45Erfasste Steuern§ 46Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-GesamtverlustAbschnitt 2Anpassungen der erfassten Steuern§ 47Hinzurechnungen§ 48Kürzungen§ 49Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten§ 50Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern§ 50aNachversteuerung latenter Steuerschulden§ 51Mindeststeuer-Verlustwahlrecht§ 52Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten SteuernTeil 5Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des SteuererhöhungsbetragsAbschnitt 1Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des SteuererhöhungsbetragsUnterabschnitt 1Grundsätze und Besonderheiten§ 53Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet§ 54Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags§ 55Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten§ 56WesentlichkeitsgrenzeUnterabschnitt 2Zusätzlicher laufender Steuererhöhungsbetrag§ 57Zusätzlicher SteuererhöhungsbetragAbschnitt 2Substanzbasierter Freibetrag§ 58Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags§ 59Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten§ 60Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte§ 61Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen§ 62Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem ÜbergangszeitraumTeil 6Unternehmensumstrukturierungen und BeteiligungsstrukturenAbschnitt 1Ermittlung der Umsatzgrenze in Sonderfällen§ 63Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder TeilungAbschnitt 2Veränderungen der Unternehmensgruppe§ 64Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten§ 65Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten§ 66Übertragung von Vermögenswerten oder SchuldenAbschnitt 3Besondere Beteiligungsstrukturen§ 67Joint Venture§ 68Unternehmensgruppen mit mehreren MuttergesellschaftenTeil 7Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungssystemen und InvestmenteinheitenAbschnitt 1Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften§ 69Transparente oberste Muttergesellschaft§ 70Oberste Muttergesellschaft mit DividendenabzugssystemAbschnitt 2Ausschüttungssysteme§ 71Zulässige AusschüttungssystemeAbschnitt 3Besonderheiten bei Investmenteinheiten§ 72Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten§ 73Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten§ 74Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von InvestmenteinheitenTeil 8AdministrationAbschnitt 1Mindeststeuer-Bericht§ 75Abgabeverpflichtung§ 75aBerichtigung des Mindeststeuer-Berichts§ 76Inhalt des Mindeststeuer-BerichtsAbschnitt 2Wahlrechte§ 77WahlrechteAbschnitt 3Safe-Harbour-RegelungenUnterabschnitt 1Allgemeines§ 78Überprüfung der AnspruchsberechtigungUnterabschnitt 2Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen§ 79Vereinfachte Berechnungen§ 80Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen GeschäftseinheitenUnterabschnitt 3Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer§ 81Safe-Harbour bei anerkannter nationaler ErgänzungssteuerTeil 9ÜbergangsregelungenAbschnitt 1Erstmalige Steuerpflicht§ 82Steuerattribute des Übergangsjahres§ 82aAusgeschlossene Steuerattribute§ 82bGruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten§ 82cÜbergangsjahrAbschnitt 2Untergeordnete internationale Tätigkeit§ 83Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler TätigkeitAbschnitt 3Zeitlich befristete Übergangsregelungen§ 84Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)§ 85Besonderheiten bei bestimmten Einheiten§ 86Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten§ 87Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen§ 87aAnwendung der Erwerbsmethode§ 87bAnpassungen bei Inkongruenzen§ 88Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung§ 89Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-HarbourTeil 10Nationale ErgänzungssteuerAbschnitt 1Allgemeines§ 90Umfang der Besteuerung der GeschäftseinheitAbschnitt 2Besonderheiten§ 91Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten§ 92Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern§ 93Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer§ 93aNeubestimmung des ÜbergangsjahrsTeil 11Besteuerungsverfahren und sonstige BestimmungenAbschnitt 1Besteuerungsverfahren§ 94Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum§ 95Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht§ 96Zuständigkeit§ 97WährungsumrechnungenAbschnitt 2Bußgeldvorschriften, Ermächtigungen und Anwendungsvorschriften§ 98Bußgeldvorschriften§ 99Ermächtigungen§ 100Auswirkung auf die Abkommensberechtigung§ 101Anwendungsvorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Steuerpflicht

(1) Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist (Umsatzgrenze), unterliegen ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Mindeststeuer. § 63 ist zu beachten.

(2) Der Mindeststeuer unterliegen auch Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie jede Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Absatz 2 erfüllen.

(3) Umfasst ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von weniger oder mehr als zwölf Monaten, ist der Schwellenwert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für das betreffende Geschäftsjahr anteilig zu erhöhen oder zu kürzen.

(4) Dieses Gesetz findet auf ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 keine Anwendung; für die Bestimmung der Umsatzgrenze sind die Umsatzerlöse dieser Einheiten jedoch zu berücksichtigen.

§ 2 Umfang der Besteuerung

Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93.

§ 3 Mindeststeuergruppe

(1) Die nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe. Die Primärergänzungssteuerbeträge, Sekundärergänzungssteuerbeträge und nationalen Ergänzungssteuerbeträge dieser Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger zugerechnet. Der Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer. Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe.

(2) Steuerpflichtige Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten für Zwecke dieses Paragraphen als Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft das Joint Venture im Konzernabschluss entsprechend § 67 Absatz 4 erfasst. Gilt ein Joint Venture als Geschäftseinheit zweier Unternehmensgruppen, ist dessen nationaler Ergänzungssteuerbetrag hälftig aufzuteilen.

(3) Gruppenträger ist die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist. Liegt kein Fall des Satzes 1 vor, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist. In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger. Erfolgt keine Bestimmung des Gruppenträgers nach Satz 3, ist Gruppenträger die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit. Für die Anwendung der vorstehenden Sätze sind die Verhältnisse bei Ablauf des Besteuerungszeitraums für den gesamten Besteuerungszeitraum maßgeblich. Bei einem Wechsel des Gruppenträgers ändert sich die Steuerschuldnerschaft nach Absatz 1 Satz 3 für bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume nicht. Scheidet die nach Satz 3 bestimmte Geschäftseinheit aus der Mindeststeuergruppe aus, gilt die Bestimmung für das laufende Kalenderjahr mit sofortiger Wirkung als widerrufen.

(4) Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch mitzuteilen. Änderungen der Stellung als Gruppenträger einschließlich eines Widerrufs nach Absatz 3 Satz 3 sind durch den bisherigen Gruppenträger unverzüglich mitzuteilen; für den neuen Gruppenträger gilt Satz 1 entsprechend. Der Gruppenträger hat die übrigen Geschäftseinheiten, die nach Absatz 5 haften, über seine Stellung zu informieren. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Information nach den Sätzen 1 und 2 den jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder zu.

(5) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, haften gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers.

(6) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, sind der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit gezahlten Anteile an der Mindeststeuer verpflichtet. Der Gruppenträger ist den Geschäftseinheiten zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie jeweils entfallende Erstattung der Mindeststeuer verpflichtet. Entstandene Ausgleichsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz nicht.

§ 4 Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile

(1) Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten

1.

im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind oder

2.

nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind.

Eine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

(2) Geschäftseinheit ist jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten. Jede Betriebsstätte ist für Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre sie gegenüber dem Stammhaus nach Absatz 7 und etwaigen anderen Betriebsstätten dieses Stammhauses eine eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit. Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten.

(3) Oberste Muttergesellschaft ist

1.

die Einheit einer Unternehmensgruppe, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen Einheit hält, ohne dass an ihr von einer anderen Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung gehalten wird, oder

2.

bei Unternehmensgruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 die Einheit selbst oder das Stammhaus im Fall von in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.

(4) Zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

(5) In Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit,

1.

die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,

2.

bei der mehr als 20 Prozent der Eigenkapitalbeteiligungen, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, und

3.

die weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

(6) Einheit ist

1.

jeder Rechtsträger oder

2.

jede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat.

Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

(7) Stammhaus einer Betriebsstätte ist die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.

(8) Für Zwecke dieses Gesetzes gilt als Betriebsstätte:

1.

eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den betreffenden Steuerhoheitsgebieten als Betriebsstätte anzusehen ist, sofern die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens besteuert werden;

2.

bei Fehlen eines anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets auf einer Nettobasis besteuert wird, die der Besteuerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;

3.

bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet eine in diesem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die gemäß dem OECD-Musterabkommen als Betriebsstätte behandelt würde, sofern dieses Steuerhoheitsgebiet ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikels 7 des OECD-Musterabkommens vom 21. November 2017 für der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte hätte oder

4.

eine Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist, über die eine Einheit Tätigkeiten außerhalb ihres Belegenheitsstaats ausübt und die dieser Geschäftseinrichtung zurechenbare Einkünfte im Belegenheitsstaat der Einheit nicht besteuert werden.

§ 5 Ausgeschlossene Einheiten

(1) Ausgeschlossene Einheiten sind

1.

staatliche Einheiten,

2.

internationale Organisationen,

3.

Organisationen ohne Erwerbszweck,

4.

Pensionseinheiten,

5.

Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, und

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