Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-12-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 111
Änderungshistorie JSON API

Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1Anwendungsbereich§ 1Steuerpflicht§ 2Umfang der Besteuerung§ 3Mindeststeuergruppe§ 4Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile§ 5Ausgeschlossene Einheiten§ 6Belegenheit von Einheiten und BetriebsstättenAbschnitt 2Begriffsbestimmungen§ 7BegriffsbestimmungenTeil 2ErgänzungssteuerAbschnitt 1Primärergänzungssteuer§ 8Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft§ 9Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag§ 10Minderung des PrimärergänzungssteuerbetragsAbschnitt 2Sekundärergänzungssteuer§ 11Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit§ 12Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge§ 13Besonderheiten bei transparenten Einheiten§ 14Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter SekundärergänzungssteuerregelungTeil 3Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-VerlustsAbschnitt 1Grundlagen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung§ 15Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust§ 16Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen§ 17Korrespondierende Einstufung von FinanzinstrumentenAbschnitt 2Ermittlungsgrundsätze und AnpassungenUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 18Hinzurechnungen und Kürzungen§ 19Gesamtsteueraufwand§ 20Dividendenkürzungsbetrag§ 21Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen§ 22Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen§ 23Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste§ 24Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden§ 25Korrekturposten Pensionsaufwand§ 26Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen§ 27Steuerliche Zulagen§ 28Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen§ 29Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten EinheitenUnterabschnitt 2Sektorspezifische Gewinnermittlung§ 30Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr§ 31Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern§ 32Behandlung bestimmter Versicherungserträge§ 33Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen VersicherungenAbschnitt 3Wahlrechte bei der Gewinnermittlung§ 34Aktienbasierte Vergütungen§ 35Anwendung der Realisationsmethode§ 36Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen§ 37Konsolidierung§ 38Steuerpflicht von Portfoliodividenden§ 39Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen§ 40Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb§ 41Qualifizierte SanierungserträgeAbschnitt 4Aufteilung von Gewinnen und Verlusten bei Betriebsstätten und transparenten Einheiten§ 42Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus§ 43Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten EinheitenTeil 4Ermittlung der angepassten erfassten SteuernAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 44Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit§ 45Erfasste Steuern§ 46Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-GesamtverlustAbschnitt 2Anpassungen der erfassten Steuern§ 47Hinzurechnungen§ 48Kürzungen§ 49Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten§ 50Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern§ 50aNachversteuerung latenter Steuerschulden§ 51Mindeststeuer-Verlustwahlrecht§ 52Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten SteuernTeil 5Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des SteuererhöhungsbetragsAbschnitt 1Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des SteuererhöhungsbetragsUnterabschnitt 1Grundsätze und Besonderheiten§ 53Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet§ 54Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags§ 55Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten§ 56WesentlichkeitsgrenzeUnterabschnitt 2Zusätzlicher laufender Steuererhöhungsbetrag§ 57Zusätzlicher SteuererhöhungsbetragAbschnitt 2Substanzbasierter Freibetrag§ 58Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags§ 59Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten§ 60Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte§ 61Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen§ 62Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem ÜbergangszeitraumTeil 6Unternehmensumstrukturierungen und BeteiligungsstrukturenAbschnitt 1Ermittlung der Umsatzgrenze in Sonderfällen§ 63Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder TeilungAbschnitt 2Veränderungen der Unternehmensgruppe§ 64Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten§ 65Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten§ 66Übertragung von Vermögenswerten oder SchuldenAbschnitt 3Besondere Beteiligungsstrukturen§ 67Joint Venture§ 68Unternehmensgruppen mit mehreren MuttergesellschaftenTeil 7Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungssystemen und InvestmenteinheitenAbschnitt 1Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften§ 69Transparente oberste Muttergesellschaft§ 70Oberste Muttergesellschaft mit DividendenabzugssystemAbschnitt 2Ausschüttungssysteme§ 71Zulässige AusschüttungssystemeAbschnitt 3Besonderheiten bei Investmenteinheiten§ 72Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten§ 73Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten§ 74Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von InvestmenteinheitenTeil 8AdministrationAbschnitt 1Mindeststeuer-Bericht§ 75Abgabeverpflichtung§ 75aBerichtigung des Mindeststeuer-Berichts§ 76Inhalt des Mindeststeuer-BerichtsAbschnitt 2Wahlrechte§ 77WahlrechteAbschnitt 3Safe-Harbour-RegelungenUnterabschnitt 1Allgemeines§ 78Überprüfung der AnspruchsberechtigungUnterabschnitt 2Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen§ 79Vereinfachte Berechnungen§ 80Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen GeschäftseinheitenUnterabschnitt 3Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer§ 81Safe-Harbour bei anerkannter nationaler ErgänzungssteuerTeil 9ÜbergangsregelungenAbschnitt 1Erstmalige Steuerpflicht§ 82Steuerattribute des Übergangsjahres§ 82aAusgeschlossene Steuerattribute§ 82bGruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten§ 82cÜbergangsjahrAbschnitt 2Untergeordnete internationale Tätigkeit§ 83Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler TätigkeitAbschnitt 3Zeitlich befristete Übergangsregelungen§ 84Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)§ 85Besonderheiten bei bestimmten Einheiten§ 86Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten§ 87Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen§ 87aAnwendung der Erwerbsmethode§ 87bAnpassungen bei Inkongruenzen§ 88Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung§ 89Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-HarbourTeil 10Nationale ErgänzungssteuerAbschnitt 1Allgemeines§ 90Umfang der Besteuerung der GeschäftseinheitAbschnitt 2Besonderheiten§ 91Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten§ 92Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern§ 93Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer§ 93aNeubestimmung des ÜbergangsjahrsTeil 11Besteuerungsverfahren und sonstige BestimmungenAbschnitt 1Besteuerungsverfahren§ 94Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum§ 95Steuererklärungspflicht, Steuerentrichtungspflicht§ 96Zuständigkeit§ 97WährungsumrechnungenAbschnitt 2Bußgeldvorschriften, Ermächtigungen und Anwendungsvorschriften§ 98Bußgeldvorschriften§ 99Ermächtigungen§ 100Auswirkung auf die Abkommensberechtigung§ 101Anwendungsvorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Steuerpflicht

(1) Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist (Umsatzgrenze), unterliegen ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Mindeststeuer. § 63 ist zu beachten.

(2) Der Mindeststeuer unterliegen auch Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie jede Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Absatz 2 erfüllen.

(3) Umfasst ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von weniger oder mehr als zwölf Monaten, ist der Schwellenwert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für das betreffende Geschäftsjahr anteilig zu erhöhen oder zu kürzen.

(4) Dieses Gesetz findet auf ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 keine Anwendung; für die Bestimmung der Umsatzgrenze sind die Umsatzerlöse dieser Einheiten jedoch zu berücksichtigen.

§ 2 Umfang der Besteuerung

Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93.

§ 3 Mindeststeuergruppe

(1) Die nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe. Die Primärergänzungssteuerbeträge, Sekundärergänzungssteuerbeträge und nationalen Ergänzungssteuerbeträge dieser Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger zugerechnet. Der Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer. Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe.

(2) Steuerpflichtige Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten für Zwecke dieses Paragraphen als Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft das Joint Venture im Konzernabschluss entsprechend § 67 Absatz 4 erfasst. Gilt ein Joint Venture als Geschäftseinheit zweier Unternehmensgruppen, ist dessen nationaler Ergänzungssteuerbetrag hälftig aufzuteilen.

(3) Gruppenträger ist die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist. Liegt kein Fall des Satzes 1 vor, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist. In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger. Erfolgt keine Bestimmung des Gruppenträgers nach Satz 3, ist Gruppenträger die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit. Für die Anwendung der vorstehenden Sätze sind die Verhältnisse bei Ablauf des Besteuerungszeitraums für den gesamten Besteuerungszeitraum maßgeblich. Bei einem Wechsel des Gruppenträgers ändert sich die Steuerschuldnerschaft nach Absatz 1 Satz 3 für bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume nicht. Scheidet die nach Satz 3 bestimmte Geschäftseinheit aus der Mindeststeuergruppe aus, gilt die Bestimmung für das laufende Kalenderjahr mit sofortiger Wirkung als widerrufen.

(4) Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch mitzuteilen. Änderungen der Stellung als Gruppenträger einschließlich eines Widerrufs nach Absatz 3 Satz 3 sind durch den bisherigen Gruppenträger unverzüglich mitzuteilen; für den neuen Gruppenträger gilt Satz 1 entsprechend. Der Gruppenträger hat die übrigen Geschäftseinheiten, die nach Absatz 5 haften, über seine Stellung zu informieren. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Information nach den Sätzen 1 und 2 den jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder zu.

(5) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, haften gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers.

(6) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, sind der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit gezahlten Anteile an der Mindeststeuer verpflichtet. Der Gruppenträger ist den Geschäftseinheiten zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie jeweils entfallende Erstattung der Mindeststeuer verpflichtet. Entstandene Ausgleichsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz nicht.

§ 4 Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile

(1) Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten

1.

im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind oder

2.

nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind.

Eine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

(2) Geschäftseinheit ist jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten. Jede Betriebsstätte ist für Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre sie gegenüber dem Stammhaus nach Absatz 7 und etwaigen anderen Betriebsstätten dieses Stammhauses eine eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit. Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten.

(3) Oberste Muttergesellschaft ist

1.

die Einheit einer Unternehmensgruppe, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen Einheit hält, ohne dass an ihr von einer anderen Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung gehalten wird, oder

2.

bei Unternehmensgruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 die Einheit selbst oder das Stammhaus im Fall von in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.

(4) Zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

(5) In Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit,

1.

die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,

2.

bei der mehr als 20 Prozent der Eigenkapitalbeteiligungen, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, und

3.

die weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

(6) Einheit ist

1.

jeder Rechtsträger oder

2.

jede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat.

Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

(7) Stammhaus einer Betriebsstätte ist die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.

(8) Für Zwecke dieses Gesetzes gilt als Betriebsstätte:

1.

eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den betreffenden Steuerhoheitsgebieten als Betriebsstätte anzusehen ist, sofern die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens besteuert werden;

2.

bei Fehlen eines anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets auf einer Nettobasis besteuert wird, die der Besteuerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;

3.

bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet eine in diesem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die gemäß dem OECD-Musterabkommen als Betriebsstätte behandelt würde, sofern dieses Steuerhoheitsgebiet ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikels 7 des OECD-Musterabkommens vom 21. November 2017 für der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte hätte oder

4.

eine Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist, über die eine Einheit Tätigkeiten außerhalb ihres Belegenheitsstaats ausübt und die dieser Geschäftseinrichtung zurechenbare Einkünfte im Belegenheitsstaat der Einheit nicht besteuert werden.

§ 5 Ausgeschlossene Einheiten

(1) Ausgeschlossene Einheiten sind

1.

staatliche Einheiten,

2.

internationale Organisationen,

3.

Organisationen ohne Erwerbszweck,

4.

Pensionseinheiten,

5.

Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, und

6.

Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.

(2) Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestens

1.

95 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die

a)

ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für die ausgeschlossene Einheit oder die ausgeschlossenen Einheiten Vermögenswerte zu verwalten oder Finanzmittel anzulegen, oder

b)

ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der ausgeschlossenen Einheit oder den ausgeschlossenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt oder

2.

85 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die fast ausschließlich ausgenommene Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielen.

Als ausgeschlossene Einheit gilt auch eine qualifizierte Tochtergesellschaft. Eine qualifizierte Tochtergesellschaft ist eine Einheit, deren gesamte Eigenkapitalanteile im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgeschlossenen Einheit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gehalten werden und wenn im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, ausgenommen der Umsatzerlöse ausgeschlossener Einheiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sowie des Satzes 1, weniger als 750 Millionen Euro und weniger als 25 Prozent der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse beträgt; für den 750-Millionen-Schwellenwert gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

(3) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.

§ 6 Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten

(1) Belegenheitsstaat einer nichttransparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien einer mit § 1 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Andernfalls ist dies das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde.

(2) Belegenheitsstaat einer transparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist oder verpflichtet ist, eine Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden. Andernfalls wird sie als staatenlose Einheit behandelt.

(3) Der Belegenheitsstaat einer Betriebsstätte bestimmt sich wie folgt:

1.

Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie als dortige Betriebsstätte behandelt wird und unter Beachtung des anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den ihr zuzuordnenden Einkünften der Besteuerung unterliegt;

2.

eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 2 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist;

3.

eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 3 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie sich befindet, und

4.

eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als staatenlose Betriebsstätte.

(4) Ist eine Geschäftseinheit aufgrund von Absatz 1 in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen, so wird ihr Status für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1.

Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar, gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie für die Zwecke dieses Abkommens als ansässig betrachtet wird. Sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass sich die zuständigen Behörden darauf verständigen, wo die Geschäftseinheit als ansässig zu betrachten ist, und liegt keine entsprechende Vereinbarung vor oder sieht das Abkommen keine Steuererleichterung oder Steuerbefreiung vor, weil die Geschäftseinheit in beiden Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, gilt Nummer 2.

2.

Ist kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar, gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie den höheren Betrag an erfassten Steuern für das Geschäftsjahr entrichtet hat, wobei die nach einer Hinzurechnungsbesteuerung entrichteten Steuern unberücksichtigt bleiben. Ist der entrichtete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich hoch oder beläuft er sich auf null, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem der nach den §§ 58 bis 62 berechnete substanzbasierte Freibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist. Ist der substanzbasierte Freibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich hoch oder beläuft er sich auf null, gilt die Geschäftseinheit als staatenlos. Dies gilt nicht, wenn es sich um die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe handelt; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie gegründet wurde.

(5) Ist eine Muttergesellschaft nach Anwendung von Absatz 4 in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie keiner anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt, gilt sie auch im anderen Steuerhoheitsgebiet belegen, wenn sie dort einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt und das Besteuerungsrecht nach dieser Regelung nicht durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beschränkt ist.

(6) Ändert sich die Belegenheit einer Einheit im Verlauf des Geschäftsjahres, so ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie zu Beginn des Geschäftsjahres belegen war.

Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Für Zwecke dieses Gesetzes gelten, soweit nicht an anderer Stelle in diesem Gesetz erfolgt, die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen.

(2) Anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist eine Steuer, die im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets vorgesehen ist und

1.

bei der der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn der in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auf eine Weise ermittelt wird, die den GloBE-Mustervorschriften entspricht;

2.

die dazu dient, die Steuerschuld im Hinblick auf den inländischen bereinigten Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten in einem Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben und

3.

die auf eine Weise umgesetzt und verwaltet wird, die mit den Vorschriften der GloBE-Mustervorschriften im Einklang steht, und das betreffende Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt.

Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn kann auf der Grundlage eines vom zugelassenen Standardsetzer anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, anstatt des im Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards berechnet werden.

(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das

1.

im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,

2.

den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,

3.

in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und

4.

keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.

(4) Anerkannte Rechnungslegungsstandards sind

1.

die vom International Accounting Standards Board verabschiedeten International Financial Reporting Standards nach dem International Accounting Standard 1 Ziffer 7 (internationale Rechnungslegungsstandards),

2.

die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und

3.

die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze von Australien, Brasilien, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, von Hongkong (Volksrepublik China), Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der Republik Indien, der Republik Korea, von Russland, der Schweiz, von Singapur, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.

(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das

1.

im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,

2.

den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt,

3.

in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und

4.

keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.

(6) Beizulegender Zeitwert ist der Preis, der in einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

(7) Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist die Geschäftseinheit, die nach § 75 Absatz 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 einreicht.

(8) Eigenkapitalbeteiligung ist eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit.

(9) Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens berichtigt werden.

(10) Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung ergibt sich in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens nach einem Katalog allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, wenn die Anwendung des betreffenden Grundsatzes oder Verfahrens in einem Geschäftsjahr zu einer Gesamtabweichung von mehr als 75 Millionen Euro gegenüber dem Betrag führt, der sich bei Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens der internationalen Rechnungslegungsstandards ergeben hätte. Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens zu einer erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkung, so muss die buchmäßige Behandlung eines Postens oder Geschäftsvorfalls nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst werden, dass sie im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften der Behandlung entspricht, die nach internationalen Rechnungslegungsstandards für diesen Posten oder Geschäftsvorfall vorgesehen ist.

(11) Geschäftsjahr ist der Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt. Im Fall des Absatzes 21 Nummer 4 ist Geschäftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr.

(12) GloBE-Mustervorschriften sind die vom Inclusive Framework on BEPS betreffend die „Steuerliche[n] Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-Mustervorschriften (Säule 2)“ am 14. Dezember 2021 gebilligten Regelungen.

(13) Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.

(14) Eine Hinzurechnungsbesteuerung liegt vor, wenn auf Grundlage eines Katalogs von Steuervorschriften, die keine Primärergänzungssteuerregelungen (§§ 8 bis 10) sind, ein unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter einer ausländischen Geschäftseinheit für seinen Anteil an einem Teil oder an der Gesamtheit der von dieser erzielten Erträge einer laufenden Besteuerung unterliegt, unabhängig davon, ob diese Erträge im laufenden Geschäftsjahr an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.

(15) Immobilien-Investmentvehikel ist eine in Streubesitz befindliche Einheit, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einer Ein-Ebenen-Besteuerung unterliegen, entweder bei ihr selbst oder, mit höchstens einem Jahr Aufschub, bei ihren Anteilsinhabern.

(16) Inland ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der ihr zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel.

(17) Internationale Organisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, einschließlich einer supranationalen Organisation, oder eine in deren Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung,

1.

die hauptsächlich aus Staaten besteht,

2.

die ein Sitzabkommen oder ein im Wesentlichen ähnliches Abkommen, das Vorrechte und Immunitäten gewährt, mit dem Hoheitsgebiet, in dem sie niedergelassen ist, abgeschlossen hat, und

3.

deren Erträge aufgrund eines Gesetzes oder ihrer Satzung Privatpersonen nicht zugutekommen.

(18) Investmenteinheit ist

1.

ein Investmentvehikel, ein Immobilien-Investmentvehikel oder eine Versicherungsinvestmenteinheit;

2.

eine Einheit, die zu mindestens 95 Prozent unmittelbar von einer in Nummer 1 genannten Einheit oder über eine Kette solcher Einheiten gehalten wird und die ausschließlich oder fast ausschließlich Vermögenswerte hält oder Gelder zugunsten dieser Investmenteinheiten investiert, oder

3.

eine Einheit, bei der mindestens 85 Prozent des Werts dieser Einheit im Eigentum einer in Nummer 1 genannten Einheit stehen, wenn die Erträge dieser Einheit im Wesentlichen bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 ausgenommen werden.

(19) Investmentvehikel ist eine Einheit,

1.

die dazu bestimmt ist, Vermögenswerte finanzieller und nicht finanzieller Art von einer Mehrzahl von Anlegern zu bündeln, wobei verbundene Anleger nicht als mehrere gelten,

2.

die nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert,

3.

die es den Anlegern ermöglicht, die Transaktions-, Forschungs- und Analysekosten zu senken oder das Risiko kollektiv zu streuen,

4.

deren Zweck in erster Linie die Erzielung von Anlageerträgen oder -gewinnen oder der Schutz gegen ein bestimmtes oder allgemeines Ereignis oder Ergebnis ist,

5.

deren Anleger einen Anspruch auf Erträge aus den Vermögenswerten des Investmentvehikels oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten auf der Grundlage der von diesen Anlegern geleisteten Beiträge haben,

6.

die oder deren Geschäftsleitung einer aufsichtsrechtlichen Regelung einschließlich ausreichender Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum Anlegerschutz in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie errichtet ist oder verwaltet wird, unterliegt und

7.

die von professionellen Verwaltern im Auftrag der Anleger verwaltet wird.

(20) Kontrollbeteiligung ist eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Einheit, die dazu führt, dass der Halter dieser Eigenkapitalbeteiligung verpflichtet ist oder bei Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren. Bei einem Stammhaus wird unterstellt, dass es als gruppenzugehöriger Gesellschafter die Kontrollbeteiligungen an seinen Betriebsstätten hält.

(21) Konzernabschluss ist

1.

der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard aufgestellte Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen diese eine Kontrollbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;

2.

bei einer Unternehmensgruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard aufgestellte Abschluss;

3.

der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anderen zugelassenen Rechnungslegungsstandard aufgestellte und mit Nummer 1 oder 2 vergleichbare Abschluss, sofern dieser zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, und

4.

wenn die oberste Muttergesellschaft keinen in den vorstehenden Nummern beschriebenen Abschluss aufstellt, der Abschluss, der nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft hierzu verpflichtet gewesen wäre; der zugelassene Rechnungslegungsstandard kann entweder ein anerkannter Rechnungslegungsstandard oder ein anderer zugelassener Rechnungslegungsstandard sein, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde.

(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine

1.

Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder

2.

staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.

(23) Niedrigsteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe einen Mindeststeuer-Gesamtgewinn erzielt und im betreffenden Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.

(24) Organisation ohne Erwerbszweck ist jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes. Eine Organisation ohne Erwerbszweck ist auch eine Einheit,

1.

die im Belegenheitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche, erzieherische oder andere ähnliche Zwecke oder als Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschaftsverband oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder als Organisation, die ausschließlich der Förderung der sozialen Wohlfahrt dient, errichtet und betrieben wird,

2.

deren Einkünfte aus den vorgenannten Tätigkeiten im Belegenheitsstaat vollständig oder nahezu vollständig steuerbefreit sind,

3.

die keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die ein eigenes Interesse an den Einkünften oder am Vermögen dieser Einheit haben,

4.

deren Einkünfte oder Vermögenswerte nicht an Privatpersonen oder nicht steuerbegünstigte Einheiten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt in Übereinstimmung mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit dieser Einheit oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen oder für erworbene Vermögenswerte, und

5.

deren Vermögenswerte bei Beendigung, Liquidation oder Auflösung an eine Organisation ohne Erwerbszweck oder staatliche Einheit ihres Belegenheitsstaats ausgekehrt werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Einheit, soweit diese eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausübt, welche nicht unmittelbar den Zweck, für den sie errichtet wurde, verfolgt.

(25) Passive Erträge sind die folgenden im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigten Erträge:

1.

Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,

2.

Zinsen oder zinsähnliche Erträge,

3.

Mieten,

4.

Lizenzgebühren,

5.

Annuitäten oder

6.

Nettogewinne aus Vermögen, das zu unter den Nummern 1 bis 5 genannten Erträgen führt,

aber nur, soweit ein gruppenzugehöriger Gesellschafter mit diesen Erträgen der Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit der Besteuerung unterliegt.

(26) Pensions-Dienstleistungseinheit ist eine Einheit, die ausschließlich oder fast ausschließlich errichtet und betrieben wird, um

1.

Finanzmittel zugunsten einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 27 Satz 2 Nummer 1 anzulegen oder

2.

Hilfs- und Nebentätigkeiten zu den regulierten Tätigkeiten einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 27 Satz 2 Nummer 1 auszuüben, vorausgesetzt, sie gehört derselben Unternehmensgruppe an.

(27) Pensionseinheit ist jede öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Eine Pensionseinheit ist auch eine

1.

Einrichtung, die errichtet und betrieben wird, um ausschließlich oder fast ausschließlich Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen für Einzelpersonen zu verwalten oder zu erbringen, die als solche einer staatlichen Regulierung unterliegen oder deren Leistungen durch nationale Vorschriften gesichert oder anderweitig geschützt sind und finanziert werden durch einen Pool von Vermögenswerten, der über eine Treuhandeinrichtung oder einen Treuhänder gehalten wird, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen im Fall der Insolvenz der Unternehmensgruppe zu gewährleisten, und

2.

Pensions-Dienstleistungseinheit.

(28) Richtlinie (EU) 2022/2523 ist die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9).

(29) Sonstiges Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß dem für die Aufstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen.

(30) Staatliche Einheit ist jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes. Eine staatliche Einheit ist auch eine Einheit,

1.

die Teil der öffentlichen Hand ist oder sich in deren alleinigem Eigentum befindet,

2.

deren Hauptzweck die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder die Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, ist, soweit diese keine gewerbliche Tätigkeit ausübt,

3.

die gegenüber der öffentlichen Hand berichtspflichtig ist und jährliche Informationsberichte vorlegt und

4.

deren Vermögen bei Auflösung und deren Erträge ausschließlich der öffentlichen Hand zustehen und nicht einzelnen Privatpersonen zugutekommen.

(31) Steuerhoheitsgebiet ist ein Gebiet, das fiskalisch autonom ist, unabhängig davon, ob es völkerrechtlich als Staat anerkannt ist.

(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als

1.

steuertransparente Einheit, soweit

a)

sie und

b)

bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit

2.

umgekehrt hybride Einheit, soweit

a)

sie oder

b)

bei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheit

Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder

1.

selbst keine transparente Einheit ist oder

2.

wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.

Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit

1.

ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich transparent behandelt,

2.

sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und

3.

die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.

(33) Unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuer ist jeder Steuerbetrag, bei dem es sich nicht um eine zulässige Anrechnungssteuer handelt, der von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und der

1.

dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende in Bezug auf diese Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer auf eine andere Steuerschuld als die Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende angerechnet werden kann oder

2.

dem ausschüttenden Unternehmen bei Ausschüttung einer Dividende erstattet werden kann.

(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die

1.

Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und

2.

dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.

(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die

1.

ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,

2.

ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und

3.

alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um

a)

einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,

b)

Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen oder

c)

die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.

Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.

(34) Versicherungsinvestmenteinheit ist eine Einheit, die die Voraussetzungen nach Absatz 15 oder Absatz 19 erfüllt, im Zusammenhang mit Schulden im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags errichtet wurde und vollständig im Besitz eines den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats unterliegenden Versicherungsunternehmens steht.

(35) Zulässige Anrechnungssteuer ist eine von einer Geschäftseinheit zu entrichtende oder entrichtete erfasste Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von dieser Geschäftseinheit oder vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift angerechnet werden kann, sofern die Erstattung beziehungsweise Gutschrift

1.

von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird;

2.

einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern bei der Geschäftseinheit erhoben hat, im Rahmen der laufenden Besteuerung auf diese Dividende erhobenen Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt;

3.

einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der eine natürliche Person ist und in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das die erfassten Steuern bei der Geschäftseinheit erhoben hat, und der im Hinblick auf die Dividende als ordentliches Einkommen der Besteuerung unterliegt oder

4.

einer staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Organisation ohne Erwerbszweck, einer gebietsansässigen Pensionseinheit, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungseinheit gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Pensionseinheit-Tätigkeiten bezogen wird und in ähnlicher Weise besteuert wird wie eine von einer Pensionseinheit bezogene Dividende.

Im Sinne von Nummer 4 gilt eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort verwaltet wird, und gilt eine Investmenteinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in dem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Eine Lebensversicherungseinheit gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie belegen ist.

(36) Zulässiges Ausschüttungssteuersystem ist ein Körperschaftsteuersystem, das

1.

eine Ertragsteuer beim Unternehmen vorsieht, die im Allgemeinen nur dann zu entrichten ist, wenn das Unternehmen Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, eine fiktive Gewinnausschüttung unterstellt wird oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,

2.

eine Steuer mindestens in Höhe des Mindeststeuersatzes vorsieht und

3.

am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

(37) Zugelassener Rechnungslegungsstandard sind die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem zugelassenen Standardsetzer im Belegenheitsstaat der Einheit genehmigt wurden.

(38) Zugelassener Standardsetzer ist die Stelle, die in einem Steuerhoheitsgebiet rechtlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für Zwecke der Finanzberichterstattung vorzuschreiben, festzulegen oder zu genehmigen.

Teil 2 Ergänzungssteuer

Abschnitt 1 Primärergänzungssteuer

§ 8 Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft

(1) Für eine nach § 1 steuerpflichtige oberste Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des ihr zuzurechnenden Anteils am Steuererhöhungsbetrag dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr (Primärergänzungssteuerbetrag).

(2) Für jede nach § 1 steuerpflichtige zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.

die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt oder

2.

eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, welche unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft im Sinne des Satzes 1 hält.

(3) Für jede nach § 1 steuerpflichtige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. Satz 1 gilt nicht für Muttergesellschaften, an denen eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, die einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, unmittelbar oder mittelbar alle Eigenkapitalanteile hält.

§ 9 Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag

(1) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht dem nach Teil 5 dieses Gesetzes für diese Geschäftseinheit berechneten Steuererhöhungsbetrag multipliziert mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit für das betreffende Geschäftsjahr.

(2) Die Einbeziehungsquote wird wie folgt ermittelt:

In den Fällen, in denen die Muttergesellschaft die Primärergänzungssteuerregelung gegen sich selbst anwendet, beträgt die Einbeziehungsquote 100 Prozent.

(3) Der Minderungsbetrag ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinns, der nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards anderen Beteiligten zuzurechnen wäre, wenn der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit ihrem Mindeststeuer-Gewinn entspräche und

1.

die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss nach diesem Rechnungslegungsstandard aufzustellen hätte (hypothetischer Konzernabschluss),

2.

die Muttergesellschaft über eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit verfügen würde, sodass diese nach den allgemeinen Konsolidierungsgrundsätzen in den hypothetischen Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen würde,

3.

der gesamte Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit durch Geschäftsvorfälle mit Personen veranlasst wäre, die nicht der Unternehmensgruppe angehören, und

4.

alle nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit von Personen gehalten werden, die nicht der Unternehmensgruppe angehören.

Bei transparenten Einheiten umfasst der Mindeststeuer-Gewinn keine Erträge, die nach § 43 Absatz 1 einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört.

§ 10 Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags

Bei einer im Inland belegenen Muttergesellschaft, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum befindliche Muttergesellschaft hält, die nicht von der Mindeststeuer aufgrund von § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder einer entsprechenden Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets ausgenommen ist (nachgeordnete Muttergesellschaft), mindert sich der Primärergänzungssteuerbetrag nach § 8 um die von einer nachgeordneten Muttergesellschaft aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhobene Steuer. Der Ermäßigungsbetrag nach Satz 1 entspricht höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit nach § 9.

Abschnitt 2 Sekundärergänzungssteuer

§ 11 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit

(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit, ausgenommen Investmenteinheiten, entsteht in Höhe des ihr für das Geschäftsjahr nach Satz 3 zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 ein Ergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerbetrag). Der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des Satzes 1 entspricht der Summe der für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Steuererhöhungsbeträge. Der der steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnende Teil ist wie folgt zu ermitteln:

Der für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit nach Satz 3 berechnete Steuererhöhungsbetrag ist um den der obersten Muttergesellschaft sowie einer nachgeordneten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag im Sinne des § 9 dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit zu reduzieren, der aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhoben wird. § 12 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit vermittelnden Eigenkapitalbeteiligungen durch eine oder mehrere Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betreffende Geschäftsjahr in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegen.

§ 12 Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge

(1) Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge entspricht vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote. Die Inlandsquote ist für jedes Geschäftsjahr für die Unternehmensgruppe wie folgt zu ermitteln:

Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzahl der Beschäftigten im Inland“ ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.

2.

„Anzahl der Beschäftigten in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung“ ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.

3.

„Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Inland“ ist die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.

4.

„Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung“ ist die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.

(2) Die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 entspricht der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Lohnaufwand in der Rechnungslegung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten ist. Als Arbeitnehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch unabhängige Auftragnehmer, die an der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Für die Zwecke dieses Absatzes bleiben Arbeitnehmer und unabhängige Auftragnehmer von Investmenteinheiten unberücksichtigt.

(3) Materielle Vermögenswerte im Sinne des Absatzes 1 umfassen die materiellen Vermögenswerte des Anlage- und Umlaufvermögens, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte, aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die materiellen Vermögenswerte zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten sind. Für die Zwecke des Absatzes 3 bleiben materielle Vermögenswerte von Investmenteinheiten unberücksichtigt.

(4) Nettobuchwert im Sinne des Absatzes 1 ist das arithmetische Mittel, aus den für einen materiellen Vermögenswert zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres im Jahresabschluss ausgewiesenen Werten nach Berücksichtigung der kumulierten Abschreibungen und substanzbedingten Wertminderungen.

§ 13 Besonderheiten bei transparenten Einheiten

(1) Für die Zuordnung der Beschäftigten im Sinne des § 12 Absatz 2 und der materiellen Vermögenswerte im Sinne des § 12 Absatz 3 zu den Betriebsstätten einer transparenten Einheit sind die Grundsätze von § 43 Absatz 1 und 2 für Zwecke des § 12 nicht anzuwenden.

(2) Die Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit, die keiner Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zuzuordnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem die transparente Einheit gegründet worden ist. Sofern auch keine Zuordnung zu Geschäftseinheiten nach Satz 1 erfolgen kann, bleiben die Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte bei der Ermittlung der Inlandsquote im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

§ 14 Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung

Bei der Ermittlung der Inlandsquote nach § 12 Absatz 1 Satz 2 der Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr bleibt ein Steuerhoheitsgebiet mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt, bis die auf dieses Steuerhoheitsgebiet für die betreffende Unternehmensgruppe für ein vorhergehendes Geschäftsjahr entfallende Sekundärergänzungssteuer im gesamten Umfang festgesetzt worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn infolgedessen sämtliche Steuerhoheitsgebiete mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt blieben.

Teil 3 Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

Abschnitt 1 Grundlagen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung

§ 15 Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust

(1) Der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ist der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen (Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag), korrigiert um die in § 18 bezeichneten Beträge. Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden bei einer Geschäftseinheit, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 stattfand und es der Unternehmensgruppe nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgehend vom nicht angepassten Buchwert der beim Unternehmenszusammenschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden zu bestimmen.

(2) Ist es im Einzelfall unverhältnismäßig, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des für die Aufstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln, kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr nach anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard ermittelt werden, vorausgesetzt, dass

1.

der Jahresabschluss der Geschäftseinheit auf Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde,

2.

die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen ordnungsgemäß sind und

3.

permanente Differenzen, sofern sie aggregiert mehr als 1 Million Euro betragen und aus den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bestimmter Ertrags- oder Aufwandspositionen oder Transaktionen des Rechnungslegungsstandards der Geschäftseinheit resultieren, so angepasst werden, dass sie den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der obersten Muttergesellschaft entsprechen.

§ 16 Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen

(1) Geschäftsvorfälle zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten belegenen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der jeweiligen Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe erfasst sind oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Satz 1 ist bei einer nur unilateralen Verrechnungspreiskorrektur, die die steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet erhöht oder verringert,

1.

dessen nominaler Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt oder

2.

welches in Bezug auf die betreffende Unternehmensgruppe in den beiden der unilateralen Verrechnungspreiskorrektur vorangehenden Geschäftsjahren ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet war,

nicht anzuwenden.

(2) Für Geschäftsvorfälle zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die für Zwecke der Ermittlung des effektiven Steuersatzes von der Unternehmensgruppe getrennt zu betrachten sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt wurden, sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen; bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind die korrespondierenden Folgen zu ziehen.

(3) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 17 Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten

Die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital hat für den Emittenten und den Inhaber einheitlich zu erfolgen. Weicht die Einstufung auf der Grundlage des jeweils maßgebenden Rechnungslegungsstandards beim Emittenten und Inhaber voneinander ab, ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten für den Inhaber bindend.

Abschnitt 2 Ermittlungsgrundsätze und Anpassungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Hinzurechnungen und Kürzungen

Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird

1.

vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands (§ 19),

2.

vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20),

3.

vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21),

4.

vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (§ 22),

5.

vermehrt um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

6.

vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere illegale Zahlungen,

7.

vermehrt um Bußgelder und Sanktionen der Geschäftseinheit, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden; die Hinzurechnung unterbleibt, soweit mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und zugleich die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei der Bemessung des Vorteils nicht abgezogen worden sind,

8.

vermehrt oder vermindert um Korrekturbeträge aus Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden (§ 24),

9.

vermehrt oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand (§ 25),

10.

vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen (§ 26), steuerlichen Zulagen (§§ 27 und 28) und steuerliche Vorteile nach § 29,

11.

vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33),

12.

vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41),

13.

vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und 43 zuzuordnen sind,

14.

vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74).

§ 19 Gesamtsteueraufwand

Gesamtsteueraufwand ist der positive oder negative Saldo aus

1.

erfassten Steuern im Sinne des § 45, einschließlich erfasster latenter Steuern,

2.

Steuern, die sich aus der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung und einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung ergeben sowie

3.

unzulässigen erstattungsfähigen Anrechnungssteuern.

§ 20 Dividendenkürzungsbetrag

(1) Der Dividendenkürzungsbetrag setzt sich zusammen aus Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn

1.

von Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zusammen eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Gewinn, Kapital, an Rücklagen oder Stimmrechten der ausschüttenden Einheit zum Zeitpunkt der Ausschüttung besteht (Schachtelbeteiligungen) oder

2.

die Eigenkapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten von der Geschäftseinheit gehalten werden, die die Dividenden oder die anderen Gewinnausschüttungen empfängt (Langzeitbeteiligungen).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, wenn sie aus Anteilen an einer Investmenteinheit stammen, für die das Wahlrecht im Sinne des § 74 ausgeübt worden ist. Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten gilt Absatz 1 nur bezogen auf den Teil der Dividende oder anderen Gewinnausschüttung, der auf die Eigenkapitalkomponente des Instruments entfällt.

§ 21 Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene

1.

Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts und aus der Veräußerung von Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) sowie

2.

Gewinne und Verluste in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden.

§ 22 Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen entsprechen den Nettogewinnen oder Nettoverlusten, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern, des Geschäftsjahres aus Neubewertungen von Sachanlagen, deren Buchwerte nach den einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen regelmäßig an den beizulegenden Zeitwert angepasst werden, sofern diese Anpassungen im sonstigen Ergebnis abgebildet und die damit im Zusammenhang stehenden Gewinne und Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst werden.

§ 23 Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste

(1) Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste entstehen aufgrund von abweichenden funktionalen Währungen,

1.

die bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der für Zwecke der Rechnungslegung und der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;

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