Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2004-12-27
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API
1.

Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

2.

Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch

a)

nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird,

b)

zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und

c)

getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.

3.

Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nummer 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend.

4.

Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelegenen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, dass

a)

die Rohmilch

aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird,

bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

b)

in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Rohmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,

c)

die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind, und

d)

während des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

5.

Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.

6.

Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Milch zu untersuchen.

7.

Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten ist verboten.

8.

Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in

1.

eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder

2.

die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte außerhalb dieses Gebiets,

sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch

1.

auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird,

2.

in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

a)

vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und

b)

mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Rohmilch verhindern, und

3.

mit Fahrzeugen transportiert wird,

a)

deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

b)

die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und

c)

die

aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder

bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,

1.

für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,

a)

das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist und

b)

alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

2.

für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,

a)

das Spendertier vor der Impfung virologisch entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,

b)

alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der Besamungsstation virologisch entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-und Klauenseuche untersucht worden sind und

c)

der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist.

§ 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen

(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.

Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

2.

Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf

a)

in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern

aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird,

bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch

aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nummer 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und

bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

b)

in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

3.

Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist.

4.

Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.

5.

Für die Gewinnung von

a)

Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 7,

b)

Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass

1.

die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden,

2.

die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

3.

die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

4.

die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung

(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine

In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde

1.

die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder

2.

die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG

an.

§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen

(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.

Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden.

1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden.

2.

Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von

a)

geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,

aa) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und

bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b)

geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,

aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,

bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,

cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die

aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder

bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,

dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

ee) das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,

c)

nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,

aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,

bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,

cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

ee) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 erfüllt sind.

3.

Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend.

4.

Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

1.

Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind,

2.

nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern

a)

alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

b)

30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,

c)

der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,

d)

die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und

e)

während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,

3.

nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere

a)

in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,

b)

zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,

c)

in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder

d)

in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.

§ 22 Anwendungsvorrang

Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.

§ 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

§ 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren

(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfänglicher Arten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.

(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk

1.

der zuständigen Behörde unverzüglich

a)

die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)

verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten

2.

die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,

3.

geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

4.

verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersuchen zu lassen,

5.

Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewahren,

6.

sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.

(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass

1.

auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,

2.

Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden dürfen,

3.

Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden dürfen,

4.

Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen haben,

5.

Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht werden dürfen.

(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn

1.

die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stammen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

2.

im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

3.

sichergestellt ist, dass

a)

die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,

b)

die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden,

c)

das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,

d)

im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden und,

e)

im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der behördlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Verbringen mit.

(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere empfänglicher Arten

1.

in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder

2.

30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse

1.

Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und

2.

die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können,

anordnen.

(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.

§ 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk

(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:

1.

Jagdausübungsberechtigte haben

a)

jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;

b)

von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;

c)

dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;

d)

jedes verendet aufgefundene Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.

2.

Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung

a)

des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,

b)

eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und

c)

der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

3.

Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4.

Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.

(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.

von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2.

verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

§ 26 Tilgungsplan

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.

§ 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.

Teil 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 28 Schutzmaßregeln

(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie

1.

die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfänglicher Arten,

2.

die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher Arten,

3.

die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2 der Richtlinie 2003/85/EG,

4.

die Desinfektion von Einstreu und Dung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie 2003/85/EG,

5.

für Betriebe,

a)

aus denen oder in die die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann oder

b)

die in einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen sind,

anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.

(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen

1.

Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle und

2.

Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände nur nach Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle

verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend.

(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.

(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Teil 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben

§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.

(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn

1.

a)

alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder

b)

im Falle des § 8 Absatz 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind,

2.

eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und

3.

im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn

1.

die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder

2.

dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.

(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.

§ 30 Wiederbelegung von Betrieben

(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Absatz 3 als erloschen gilt.

(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten

1.

a)

aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt worden ist oder

b)

vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

2.

über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt werden,

3.

in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,

4.

in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden,

5.

frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und

6.

im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt.

(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn

1.

die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Freiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und

2.

sichergestellt ist, dass,

a)

sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft worden sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

b)

sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum

§ 31 Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.

für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.

für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb

a)

eine Untersuchung,

b)

eine Absonderung einschließlich Aufstallung,

c)

eine behördliche Beobachtung,

3.

eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten

anordnen.

§ 31a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

§ 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus

§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus

Laboratorien und Einrichtungen, die

1.

zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

2.

diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,

3.

Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.

§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1.

nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

2.

des § 33 erfüllt sind.

Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.

einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

6.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

8.

ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt,

9.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

10.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

11.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

12.

einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.

ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,

14.

ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

15.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,

16.

entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

17.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt,

18.

entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

19.

entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

20.

entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

21.

entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

22.

entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,

23.

entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt,

24.

entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,

25.

entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt,

26.

entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,

27.

entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,

28.

einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

29.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt,

30.

entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

31.

entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

32.

entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,

33.

entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

34.

entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.

§ 35 Berechnung von Fristen

Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§ 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 15 Absatz 2 Nummer 1)Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2692 - 2693)

Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . .

Versandort und -land: . . . . . . . . . .

I.Versand von Tieren

1.Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . .

(in Worten)

2.Herkunft der Tiere:

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . .

Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . .

(vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . .

3.Bestimmung der Tiere:

Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . .

Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . .

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . .

4.Angaben zur Identifizierung der Tiere:

Amtliche KennzeichnungGeschlechtRasseAlter (Monate)

II.Versand von Erzeugnissen 1.Art und Gewicht des Erzeugnisses:⃞   Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …⃞  Rohmilch; Gewicht (in kg) …⃞  Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …⃞  sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …2.Herkunft des Erzeugnisses:Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .Die Erzeugnisse werden versandt von . . . . . . . . . .(vollständige Angabe des Verladeorts)Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . .3.Bestimmung der Erzeugnisse:Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . .Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .(Bestimmungsland und -ort)mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . .4.Bescheinigung:Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung entsprechen.

Ausgefertigt in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .am. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Ort)(Datum)

(Dienstsiegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift des beamteten Tierarztes)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 3)Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2694)

Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . .

Versandort und -land: . . . . . . . . . .

I.Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . .

(in Worten)

II.Herkunft der Tiere:

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . .

Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . .

(vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . .

III.Bestimmung der Tiere:

Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . .

Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . .

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . .

IV.Angaben zur Identifizierung der Tiere:

Amtliche KennzeichnungGeschlechtRasseAlter (Monate)

V.Bescheinigung:

Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 3 klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

Ausgefertigt in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .am. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Ort)(Datum)

(Dienstsiegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift des beamteten Tierarztes)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

Anlage 3 (zu § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a)Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2695)

Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . .

Versandort und -land: . . . . . . . . . .

I.Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . .

(in Worten)

II.Herkunft der Tiere:

Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . .

Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . .

(vollständige Angabe des Verladeorts)

Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . .

III.Bestimmung der Tiere:

Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . .

Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . .

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . .

IV.Angaben zur Identifizierung der Tiere:

Amtliche KennzeichnungGeschlechtRasseAlter (Monate)

V.Bescheinigung:

Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.

Ausgefertigt in. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .am. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Ort)(Datum)

(Dienstsiegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift des beamteten Tierarztes)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

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