Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-07-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 6 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Vorschriften§  1Vorbereitungsdienst§  2Ziel des Vorbereitungsdienstes§  3Dauer des Vorbereitungsdienstes§  4Bestandteile des Vorbereitungsdienstes§  5Bewertung im Vorbereitungsdienst§  6Nachteilsausgleich§  7ErholungsurlaubTeil 2Auswahlverfahren und Einstellung§  8Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle§  9Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§ 10Anforderungen im Auswahlverfahren§ 11Auswahlkommission§ 12Ergänzende Festlegungen§ 13Bestandteile des Auswahlverfahrens§ 14Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 15Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens§ 16Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 17Bewertung der Eignungsmerkmale§ 18Gesamtergebnis und Rangfolge§ 19Einstellung in den VorbereitungsdienstTeil 3AusbildungAbschnitt 1Ausbildungsorganisation§ 20Ausbildungsstammplatz§ 21Ausbildungsleitungen§ 22Ausbildungsbeauftragte§ 23Ausbildende§ 24Ausbildungsrahmenplan§ 25Rahmenlehrplan§ 26Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung§ 27AusbildungsplanAbschnitt 2Fachtheoretische AusbildungUnterabschnitt 1Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung§ 28Lehrgebiete§ 29Ort der Durchführung§ 30Einführungslehrgang§ 31AbschlusslehrgangUnterabschnitt 2Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung§ 32Klausuren und Leistungstests§ 33Durchführung der Klausuren und der Leistungstests§ 34Bewertung der Klausuren und der Leistungstests§ 35Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung§ 36Nachholen von Klausuren und Leistungstests§ 37Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests§ 38OrdnungsverstoßUnterabschnitt 3Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung§ 39Zeugnis für den Einführungslehrgang§ 40Zeugnis für den Abschlusslehrgang§ 41Zeugnis für die fachtheoretische AusbildungAbschnitt 3Berufspraktische AusbildungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 42Ziele der berufspraktischen AusbildungUnterabschnitt 2Praktische Ausbildung§ 43Inhalt der praktischen Ausbildung§ 44Bewertungen in den Ausbildungsstationen§ 45Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung§ 46Zeugnis für die praktische AusbildungUnterabschnitt 3Praxisbezogene Lehrveranstaltungen§ 47Inhalt der praxisbezogenen LehrveranstaltungenUnterabschnitt 4Berufspraktische Fremdsprachenausbildung§ 48Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung§ 49Sprachprüfung§ 50Wiederholung der SprachprüfungTeil 4PrüfungenAbschnitt 1Zwischenprüfung§ 51Zweck der Zwischenprüfung§ 52Durchführung der Zwischenprüfung§ 53Prüfungskommission der Zwischenprüfung§ 54Klausuren der Zwischenprüfung§ 55Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung§ 56Rangpunktzahl der Zwischenprüfung§ 57Bestehen der Zwischenprüfung§ 58Wiederholung der Zwischenprüfung§ 59Bescheid über das Ergebnis der ZwischenprüfungAbschnitt 2LaufbahnprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches§ 60Zweck der Laufbahnprüfung§ 61Zulassung zur Laufbahnprüfung§ 62Bestandteile der Laufbahnprüfung§ 63Prüfungsamt§ 64Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung§ 65Mitglieder der Prüfungskommission§ 66Entscheidungen der Prüfungskommissionen§ 67Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung§ 68Protokoll über die Laufbahnprüfung§ 69Durchführung der LaufbahnprüfungUnterabschnitt 2Schriftliche Prüfung§ 70Zweck der schriftlichen Prüfung§ 71Klausuren der schriftlichen Prüfung§ 72Durchführung der Klausuren§ 73Protokolle über die schriftliche Prüfung§ 74Bewertung der Klausuren§ 75Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung§ 76Bestehen der schriftlichen PrüfungUnterabschnitt 3Mündliche Prüfung§ 77Zulassung zur mündlichen Prüfung§ 78Zweck der mündlichen Prüfung§ 79Gegenstand der mündlichen Prüfung§ 80Durchführung der mündlichen Prüfung§ 81Protokolle über die mündliche Prüfung§ 82Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung§ 83Bestehen der mündlichen PrüfungUnterabschnitt 4Bestehen der Laufbahnprüfung§ 84Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung§ 85Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis§ 86Wiederholung der Laufbahnprüfung§ 87Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung§ 88Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und AbschlusszeugnisAbschnitt 3Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung§ 89Verhinderung§ 90Ordnungsverstoß§ 91Prüfungsakten und EinsichtnahmeTeil 5Schlussvorschriften§ 92Übergangsvorschrift§ 93Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageLeistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung.

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.

(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen insbesondere

1.

die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,

2.

Dienstleistungsorientierung,

3.

die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,

4.

die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse“, „digitale Medienkompetenz“ und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt“,

5.

allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere

a)

die Fähigkeit zur Kommunikation,

b)

die Fähigkeit zur Zusammenarbeit,

c)

die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

d)

die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und

e)

die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln, sowie

6.

die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden.

(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.

§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

Einführungspraktikum,

2.

praktische Ausbildung,

3.

praxisbezogene Lehrveranstaltungen und

4.

berufspraktische Fremdsprachenausbildung.

In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

§ 5 Bewertung im Vorbereitungsdienst

(1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren LeistungspunktenRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht87,50 bis 93,691483,40 bis 87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht79,20 bis 83,391275,00 bis 79,191170,90 bis 74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht66,70 bis 70,89962,50 bis 66,69858,40 bis 62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht54,20 bis 58,39650,00 bis 54,19541,70 bis 49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können33,40 bis 41,69325,00 bis 33,39212,50 bis 24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können0,00 bis 12,490

(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

§ 6 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden im Auswahlverfahren sowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind die betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.

im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.

in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3.

in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung,

4.

in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung das Bundessprachenamt,

5.

in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr und

6.

in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

Die Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 zuständig.

(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.

Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 8 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle

(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, die ihr im Rahmen des Einstellungsverfahrens obliegen, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 9 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

§ 10 Anforderungen im Auswahlverfahren

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.

(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1.

Selbstkompetenz,

2.

Methodenkompetenz,

3.

Fachkompetenz und

4.

Sozialkompetenz.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 11 Auswahlkommission

(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 12 Ergänzende Festlegungen

(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1.

die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2.

die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3.

die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

4.

die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,

5.

die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

6.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

7.

das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 13 Bestandteile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 14 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.

Leistungstest,

2.

Persönlichkeitstest,

3.

biographischer Fragebogen,

4.

Simulationsaufgabe und

5.

Aufsatz.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

§ 15 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

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