Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Eingangsformel

Auf Grund

Art 1 Anwendungsbereich

(1) Die von der Moselkommission in Trier am 8. März 1995, 15. November 1995 sowie 13. und 29. November 1996 beschlossene Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird auf der Bundeswasserstraße Mosel in Kraft gesetzt. Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

(2) Das "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m und des § 4.05 Nummer 1 Satz 1 der Anlage ist das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Kilometerangaben für einzelne Moselstrecken (Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.

Art 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.08 Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe a, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe x und Nummer 2 Satz 7, § 1.21 Nummer 4 und § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der Moselschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage zu dieser Verordnung – sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht.

Art 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

zur Umsetzung einer Anordnung der Moselkommission nach § 1.22a der Anlage

a)

in dringenden Fällen oder

b)

zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,

2.

für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.02 Nummer 3 der Anlage zu bestimmen.

Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch Verwaltungsakt zugelassen werden.

(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nummer 4 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, § 1.18 Nr. 4, § 1.19 Satz 1, §§ 1.20 und 11.03 Nummer 3 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren § 11.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel.

(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

(9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.

Art 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Art 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 1 Satz 3, § 1.27 oder § 7.01 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, oder

2.

einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 8 Satz 3, § 8.05 oder § 9.01 Satz 4 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,

1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,

2.

entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,

3.

entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,

3a. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,

3b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,

4.

entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,

4a. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,

5.

entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

6.

entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

7.

entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,

7a. entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

8.

ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung, Arbeit oder Übung durchführt oder durchführen läßt,

9.

entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,

10.

entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Schleppverbandes nicht befindet,

11.

entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,

12.

entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand hält,

12a. entgegen § 6.22 Nr. 4 eine gesperrte Wasserfläche benutzt,

13.

entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

14.

entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

15.

entgegen § 11.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.

entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,

2.

ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,

3.

eine Kanalpeniche führt, die entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist,

4.

entgegen § 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,

5.

ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,

6.

entgegen § 3.01 Nr. 2 Lichter nicht zusätzlich setzt,

7.

entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,

8.

einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,

9.

ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nicht bezeichnet,

a)

bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder

b)

bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1

10.

Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geräten gibt,

11.

entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,

12.

entgegen § 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht gibt,

13.

entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,

14.

entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,

15.

entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 und auch in Verbindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage nicht ständig sende- oder empfangsbereit geschaltet hat,

15a. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht über Sprechfunk meldet,

15b. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,

15c. entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht benutzt,

16.

entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,

16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,

16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,

16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,

16d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, in dem die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,

16e. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Inland ECDIS Gerät nicht nutzt,

17.

entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt,

18.

entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel führt,

19.

einer Vorschrift über zuwiderhandelt,

a)

die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 erster Halbsatz, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2, Nummer 5, 6 oder Nummer 7 Satz 1 oder 2,

b)

das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.03, § 6.04, § 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach § 6.03, § 6.09, § 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1,

c)

die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,

d)

das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,

e)

das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3,

f)

das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,

g)

die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,

h)

den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,

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