Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 158
Änderungshistorie JSON API
a)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;

b)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;

c)

müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

9.

Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:

a)

vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;

b)

Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);

c)

Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

§ 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

1.

Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

2.

Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Anlage 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. II 2011, 1329) Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt(nur Hinweis)A: ÖsterreichB: BelgienBG: BulgarienBIH: Bosnien und HerzegowinaBY: WeißrußlandCH: SchweizCZ: Tschechische RepublikD: DeutschlandF: FrankreichFI: FinnlandHR: KroatienHU: UngarnI: ItalienL: LuxemburgLT: LitauenMD: Republik MoldauMLTMaltaN: NiederlandeNO: NorwegenP: PortugalPL: PolenR: RumänienRUS: Russische FöderationSE: SchwedenSI: SlowenienSRB: SerbienSK: SlowakeiUA: Ukraine

Anlage 2

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 74 (ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1.

Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2.

Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3.

Zeichenerklärung: ... nicht darstellbare Zeichen (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75) Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. ... nicht darstellbares Bild 1

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

... nicht darstellbares Bild 2

... nicht darstellbares Bild 3

... nicht darstellbare 2 Bilder 4

... nicht darstellbare 2 Bilder 5

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)

... nicht darstellbare 2 Bilder 6

... nicht darstellbare 2 Bilder 7

... nicht darstellbare 2 Bilder 8

... nicht darstellbare 2 Bilder 9

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)

... nicht darstellbare 2 Bilder 10

... nicht darstellbares Bild 11

... nicht darstellbares Bild 12

... nicht darstellbares Bild 13

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)

... nicht darstellbare 2 Bilder 14

... nicht darstellbares Bild 15

... nicht darstellbares Bild 16

... nicht darstellbares Bild 17

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)

... nicht darstellbares Bild 18

... nicht darstellbares Bild 19

... nicht darstellbares Bild 20

... nicht darstellbares Bild 21

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)

... nicht darstellbares Bild 22

... nicht darstellbares Bild 23

... nicht darstellbares Bild 24

... nicht darstellbares Bild 25

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)

... nicht darstellbare 2 Bilder 26

... nicht darstellbare 2 Bilder 27a und Bild 27b

... nicht darstellbare 2 Bilder 28a und Bild 28b

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)

... nicht darstellbare 2 Bilder 29

... nicht darstellbare 2 Bilder 30

... nicht darstellbare 2 Bilder 31

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)

... nicht darstellbare 2 Bilder 32

... nicht darstellbares Bild 33

... nicht darstellbares Bild 34

... nicht darstellbares Bild 35

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)

... nicht darstellbares Bild 36

... nicht darstellbares Bild 37

... nicht darstellbare 2 Bilder 38

... nicht darstellbares Bild 39

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)

... nicht darstellbares Bild 40

... nicht darstellbares Bild 41

... nicht darstellbare 2 Bilder 42

... nicht darstellbare 2 Bilder 43

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)

... nicht darstellbare 2 Bilder 44

... nicht darstellbares Bild 45

... nicht darstellbares Bild 46

... nicht darstellbares Bild 47

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)

... nicht darstellbare 2 Bilder 48

... nicht darstellbare 2 Bilder 49a und Bild 49b

... nicht darstellbare 2 Bilder 50a und Bild 50b

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)

... nicht darstellbare 2 Bilder 51

... nicht darstellbare 2 Bilder 52

... nicht darstellbare 2 Bilder 53

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)

... nicht darstellbare 2 Bilder 54

... nicht darstellbare 2 Bilder 55

... nicht darstellbare 2 Bilder 56

... nicht darstellbare 2 Bilder 57

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)

... nicht darstellbare 2 Bilder 58

... nicht darstellbare 2 Bilder 59

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung60§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung60§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

... nicht darstellbare 2 Bilder 62

... nicht darstellbare 2 Bilder 63

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung65§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

NACHTBEZEICHNUNGBildTAGBEZEICHNUNG

66

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Anlage 4

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92

(ohne Inhalt)

Anlage 5

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 92

(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 93 - 95; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

  • kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
  • langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen

...1 langer Ton"Achtung" ...1 kurzer Ton"Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" ...2 kurze Töne"Ich richte meinen Kurs nach Backbord" ...3 kurze Töne"Meine Maschine geht rückwärts" ...4 kurze Töne"Ich bin manövrierunfähig" ...Folge sehr kurzer Töne"Gefahr eines Zusammenstoßes" ...Wiederholte lange Töne oder"Notsignal"§ 4.04 Nr. 1...Gruppen von Glockenschlägen  B.BegegnungszeichenVorbeifahrt an Backbord verlangtNormalfall:... 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Ich will an Backbord vorbeifahren"§ 6.04 Nr. 4 ... 1 kurzer Ton des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"§ 6.04 Nr. 5Abweichung:... 2 kurze Töne des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"§ 6.05 Nr. 2 ... 2 kurze Töne des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"§ 6.05 Nr. 3Vorbeifahrt an Steuerbord verlangtNormalfall:... 2 kurze Töne des Bergfahrers"Ich will an Steuerbord vorbeifahren"§ 6.04 Nr. 4... 2 kurze Töne des Talfahrers"Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"§ 6.04 Nr. 5Abweichung:... 1 kurzer Ton des Talfahrers"Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"§ 6.05 Nr. 2... 1 kurzer Ton des Bergfahrers"Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"§ 6.05 Nr. 3 C.ÜberholzeichenÜberholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt ... 2 lange Töne 2 kurze Töne des Überholenden"Ich will auf ihrer Backbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 2Normalfall:kein Zeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 3Abweichung:... 2 kurze Töne des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"§ 6.10 Nr. 4... 1 kurzer Ton des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 4 Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt ... 2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden"Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 2Normalfall:kein Schallzeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 3Abweichung:... 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"§ 6.10 Nr. 4... 2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"§ 6.10 Nr. 4Unmöglichkeit des Überholens ... 5 kurze Töne des Vorausfahrenden"Man kann mich nicht überholen"§ 6.10 Nr. 5 D.Wendezeichen ... 1 langer Ton, 1 kurzer Ton"Ich wende über Steuerbord"§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2 ... 1 langer Ton, 2 kurze Töne"Ich wende über Backbord"§ 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2 E.Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen ... 3 lange Töne, 1 kurzer Ton"Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"§ 6.16 Nr. 2 ... 3 lange Töne, 2 kurze Töne"Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"§ 6.16 Nr. 2 ... 3 lange Töne"Ich will überqueren"§ 6.16 Nr. 2 F.(ohne Inhalt) G.Zeichen bei unsichtigem Wettera)Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen ... 1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt § 6.33 Buchstabe bb)Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt ... 1 langer Ton, wiederholt § 6.32 Nr. 2 Buchstabe dc)Stilliegende Fahrzeuge ... 1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt § 6.31 Nr. 2

Anlage 7 Schiffahrtszeichen

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 - 114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Vorbemerkung:

1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden. Abschnitt I - Hauptzeichen A. Verbotszeichen

A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a) ... nicht darstellbares Zeichen

A.2 Überholverbot, allgemein. (§ 6.11) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.3 Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet. (§ 6.11) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.4 Verbot des Begegnens und Überholverbot. (§ 6.08 Nr. 1) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.5 Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.5.1 Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b) ... nicht darstellbares Tafelzeichen (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)

A.8 Wendeverbot. (§ 6.13 Nr. 4) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.9 Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a) ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.11 Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen. (§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c) ... nicht darstellbare Zeichen

A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b) ... (nicht darstellbares Tafelzeichen)

A.13 (ohne Inhalt)

A.14 Verbot des Wasserskilaufens. ... nicht darstellbares Tafelzeichen (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)

A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.17 Verbot des Segelsurfens. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). ... nicht darstellbares Tafelzeichen

B. Gebotszeichen

B.2

B.3

B.4

B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten. (§ 6.28 Nr. 2)

B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

B.7 Gebot, Schallsignal zu geben. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen. (§ 6.08 Nr. 2) ... nicht darstellbares Tafelzeichen (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)

B.9

B.10 (ohne Inhalt)

B.11

B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen(§ 7.06 Nr. 3)

C. Zeichen für Einschränkungen

D. Empfehlende Zeichen

E. Hinweiszeichen

E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen). (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3) ... nicht darstellbare Tafeln (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)

E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.3WehrE.4aNicht frei fahrende Fähre. ... nicht darstellbares TafelzeichenE.4bFrei fahrende Fähre

E.9

E.10

E.11 Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.12 (ohne Inhalt)

E.13 Trinkwasserzapfstelle. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.14 Fernsprechstelle. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.15 (ohne Inhalt)

E.16 (ohne Inhalt)

E.17 Wasserskistrecke. ... nicht darstellbares Tafelzeichen (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 111)

E.18 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.19 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.20 Erlaubnis zum Segelsurfen. ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.21 Nautischer Informationsfunkdienst. Beispiel: Kanal 18 ... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 112)

E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). ... nicht darstellbares Tafelzeichen

E.23 Hochwassermarken. (§ 10.01) ... nicht darstellbare Hochwassermarken (Marke I bis III) Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.

E.24 (ohne Inhalt)

E.25 Landstromanschluss vorhanden

(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)

Abschnitt II

Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1.

Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: ... nicht darstellbare 2 Schilder (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)

2.

Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. Beispiele:

a)

... nicht darstellbare 2 Schilder

b)

... nicht darstellbare 2 Schilder

c)

Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nr. 4) ... nicht darstellbares Schild

3.

Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht. (Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)

Beispiele: ... nicht darstellbare 4 Schilder (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 - 123; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Es werden verwendet - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung ... nicht darstellbares Zeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115) oder mit Gruppen von Unterbrechungen Beispiel: 2 Unterbrechungen ... nicht darstellbares Zeichen Gleichtaktfeuer ... nicht darstellbares Zeichen Funkelfeuer ... nicht darstellbares Zeichen

Anlage 9

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124 (ohne Inhalt)

Anlage 10

(Fundstelle: BGBl. II 2014, 367 — 371)

Modèle de carnet de contrôle des huiles usées (Article 11.05 RPNM; annexe 2, appendice I CDNI)

Muster für das Ölkontrollbuch (§ 11.05 MoselSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI)

Model van het olie-afgifteboekje (Artikel 11.05 RPM; bijlage 2, aanhangsel I CDNI)

Carnet de contrôle des huiles usées

Ölkontrollbuch

Olie-Afgifteboekje

Page/Seite/Bladzijde 1

No d’ordre:

Laufende Nr.: ………………………

Volgnummer:

…………………………………………………….…………………………………………………………………………………….

Type de bâtimentNom du bâtiment/Name des Fahrzeugs/Naam van het schip

Art des Fahrzeugs

Aard van het schip

Numéro européen unique d’identification des bateaux:

Einheitliche europäische Schiffsnummer:…………………………………………………………………………………….

Uniek Europees scheepsidentificatienummer:

Lieu de délivrance:

Ort der Ausstellung:…………………………………………………………………………………….

Plaats van afgifte:

Date de délivrance:

Datum der Ausstellung:…………………………………………………………………………………….

Datum van afgifte:

Le présent carnet comprend……………… pages.

Dieses Buch enthält……………… Seiten.

Dit boekje telt……………… bladzijden.

…………………………………………………………………………………….

Cachet et signature de l'autorité qui a délivré le présent carnet

Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft

Page/Seite/Bladzijde 2

Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées

Le premier carnet de contrôle des huiles usées, muni sur la page 1 du numéro d’ordre 1, est délivré par une autorité compétente sur présentation du certificat de visite en cours de validité ou d’un autre certificat reconnu comme étant équivalent. Cette autorité appose également les indications prévues sur la page 1.

Tous les carnets suivants seront établis et numérotés dans l’ordre par une autorité compétente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur présentation du carnet précédent. Le carnet précédent doit recevoir la mention indélébile «non valable». Après son renouvellement, le carnet précédent doit être conservé à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.

Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.

Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

Afgifte van het olie-afgifteboekje

Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in.

Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als „ongeldig“ gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olie-afgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende tenminste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard.

Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende

1.Déchets huileux et graisseux survenant lors de l’exploitation du bâtiment acceptés:

Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:

Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen:

1.1Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie………………… l

1.2Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van

Salle des machines arrière/Maschinenraum hinten/ machinekamer achter………………… l

Salle des machines avant/Maschinenraum vorne/ machinekamer voor………………… l

Autres locaux/Andere Räume/andere ruimte………………… l

1.3Autres déchets huileux ou graisseux/ Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/ Overige olie- of vethoudende afvalstoffen

Chiffons usés/Altlappen/gebruikte poetslappen………………… kg

Graisses usées/Altfett/afgewerkt vet………………… kg

Filtres usés/Altfilter/gebruikte filter………………… pièces/Stück/stuk

Récipients/Gebinde/verpakkingen………………… pièces/Stück/stuk

2.Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:

2.1Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/ niet geaccepteerd afval

...........................................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................................

2.2Autres remarques/Andere Bemerkungen/andere opmerkingen:

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...........................................................................................................................................................................................................

LieuDate

Ort ……………………………………………………………………Datum ………………………………………………………………..

PlaatsDatum

…………………………………………………………………………………….

Cachet et signature de la station de réception

Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

Ondertekening en stempel van het ontvangstinrichting

Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

(Fundstelle: BGBl. II 2015, 1020)

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft1at anchorvor Anker2not under commandmanövrierunfähig3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt5mooredfestgemacht6agroundauf Grund7engaged in fishingbeim Fischfang8under way sailingin Fahrt unter Segel9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)15Not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a)

Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

b)

Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a)

Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b)

Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten

(Fundstelle: BGBl. II Nr. 8, S. 356 - 357)

Bezeichnung:

–Tankmotorschiff

–Gütermotorschiff

–Kanalpeniche

–Schleppboot

–Schubboot

–Tankschleppkahn

–Güterschleppkahn

–Tankschubleichter

–Güterschubleichter

–Trägerschiffsleichter

–Tagesausflugsschiff

–Kabinenschiff

–Schnelles Schiff

–Schwimmendes Gerät

–Baustellenfahrzeug

–Sportfahrzeug

–Schubverband

–Gekuppelte Fahrzeuge

–Schleppverband

–Fahrzeug (Typ unbekannt)

Anlage 13 VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 MoselSchPV

(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 141, S. 18 - 22)

In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

  • Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (= „Richtlinie (EU) 2017/2397“),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= „Durchführungsverordnung (EU) 2020/182“),
  • Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
  • Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
  • Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
  • Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
  • Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDFFormat entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen UnterlagenGeeignetes elektronisches Format

1.

Fahrzeuge

1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO, § 1.04nicht zugelassen

1.2der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommenvom 15. Februar 1966nicht zugelassen

1.3die Urkunde über das Kennzeichen für KleinfahrzeugeMoselSchPV, § 2.02 Nummer 1nicht zugelassen

2.

Besatzung

2.1ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges SchiffsführerzeugnisRichtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2zugelassen,jedoch nicht für die vorläufigen Schiffsführerzeugnissezugelassenim PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,Anhang I Nummer 1

2.2das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte BordbuchDurchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang Vnicht zugelassen

2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRichtlinie (EU) 2017/2397,Artikel 22 Absatz 6zugelassenPDF-Format

2.4wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397-eine besondere Berechtigung für Radar-oder ein anerkanntes Radarzeugnis-oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis für die RadarfahrtRichtlinie (EU) 2017/2397,Artikel 6 Buchstabe cDurchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2MoselSchPV, § 6.32nicht zugelassen

2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5nicht zugelassen

2.6die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sindDurchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3zugelassenzugelassenim PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1

2.7bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindDurchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3zugelassenzugelassenim PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1

3.

Fahrtgebiete

3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN, Artikel 23.01zugelassenPDF-Format

4.

Navigations- und Informationsgeräte

4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VIzugelassenPDF-Format

4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VIzugelassenPDF-Format

4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9zugelassenPDF-Format

4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format

4.5die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“zugelassenPDF-Format

5.

Ausrüstungen

5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format

5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format

5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format

5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format

5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format

5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format

5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format

5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9zugelassenPDF-Format

5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN, Artikel 14.12Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format

5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN, Artikel 17.13zugelassenPDF-Format

5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format

5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format

5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleMoselSchPV, § 8.11zugelassenPDF-Format

6.

Ladung und Abfälle

6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3

6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenausschließlichFormat, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN

6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenjederzeit lesbare elektronische Textfassung

6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1 a, c und e bis hund kADN, 8.1.2.2 a, c bis hADN, 8.1.2.3 a, c bis xnicht zugelassen

6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2(Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)ES-TRIN, Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)zugelassenPDF-Format

6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchMoselSchPV, § 11.05 undAnlage 10CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang Inicht zugelassen

6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI, Anlage 2(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen

6.5die EntladebescheinigungMoselSchPV, § 11.08 Nummer 2CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IVzugelassenlesbare elektronischeFassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

7.

Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe

7.1der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte NachweisES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe cMoselSchPV, § 8.01 Nummer 3 und 6nicht zugelassen

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