Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Vorbereitungsdienst§ 2Dauer des Vorbereitungsdienstes§ 3Ziel des Vorbereitungsdienstes§ 4Wehrtechnische Fachgebiete§ 5Bestandteile des Vorbereitungsdienstes§ 6Bewertung im Vorbereitungsdienst§ 7Nachteilsausgleich§ 8ErholungsurlaubTeil 2Auswahlverfahren und Einstellung§ 9Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle§ 10Beschäftigungsdienststelle§ 11Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§ 12Anforderungen im Auswahlverfahren§ 13Auswahlkommission§ 14Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren§ 15Bestandteile des Auswahlverfahrens§ 16Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 17Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens§ 18Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 19Bewertung der Eignungsmerkmale§ 20Gesamtergebnis und Rangfolge§ 21Einstellung in den VorbereitungsdienstTeil 3AusbildungAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung§ 22Ausbildungsleitung§ 23Ausbildungsbeauftragte§ 24Ausbildende§ 25Ausbildungsrahmenplan§ 26Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung§ 27Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung§ 28Ausbildungsplan§ 29AusbildungsinhalteAbschnitt 2Fachtheoretische AusbildungUnterabschnitt 1Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung§ 30Durchführungsort und Durchführungsart§ 31Lehrgänge§ 32Einführungslehrgang§ 33Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“§ 34Lehrgang „Datenverarbeitung“§ 35AbschlusslehrgangUnterabschnitt 2Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung§ 36Leistungsnachweise in den Lehrgängen§ 37Durchführung der Klausuren und der Leistungstests§ 38Bewertung der Klausuren und Leistungstests§ 39Rangpunktzahlen der Lehrgänge§ 40Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests§ 41OrdnungsverstoßUnterabschnitt 3Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung§ 42Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“§ 43Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den AbschlusslehrgangAbschnitt 3Berufspraktische Ausbildung§ 44Ziele der berufspraktischen Ausbildung§ 45Inhalte der berufspraktischen Ausbildung§ 46Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung§ 47Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung§ 48Zeugnis für die berufspraktische AusbildungTeil 4LaufbahnprüfungAbschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches§ 49Zweck der Laufbahnprüfung§ 50Zulassung zur Laufbahnprüfung§ 51Teile der Laufbahnprüfung§ 52Prüfungsamt§ 53Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung§ 54Mitglieder der Prüfungskommissionen§ 55Entscheidungen der Prüfungskommission§ 56Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung§ 57Protokoll über die Laufbahnprüfung§ 58Ort und Termin der LaufbahnprüfungAbschnitt 2Schriftliche Prüfung§ 59Zweck der schriftlichen Prüfung§ 60Klausuren der schriftlichen Prüfung§ 61Durchführung der Klausuren§ 62Protokolle über die schriftliche Prüfung§ 63Bewertung der Klausuren§ 64Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung§ 65Bestehen der schriftlichen PrüfungAbschnitt 3Mündliche Prüfung§ 66Zulassung zur mündlichen Prüfung§ 67Zweck der mündlichen Prüfung§ 68Gegenstand der mündlichen Prüfung§ 69Durchführung der mündlichen Prüfung§ 70Protokolle über die mündliche Prüfung§ 71Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung§ 72Bestehen der mündlichen PrüfungAbschnitt 4Bestehen der Laufbahnprüfung§ 73Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung§ 74Bestehen der Laufbahnprüfung§ 75Abschlussnote§ 76Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis§ 77Wiederholung der Laufbahnprüfung§ 78Laufbahnbefähigung§ 79Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und AbschlusszeugnisAbschnitt 5Gemeinsame Vorschriften für die schriftliche und die mündliche Prüfung§ 80Verhinderung§ 81Ordnungsverstoß§ 82Prüfungsakten und EinsichtnahmeTeil 5Schlussvorschrift§ 83Übergangsvorschrift
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik.
§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwölf Monate.
§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,
die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,
die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und
die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
§ 4 Wehrtechnische Fachgebiete
Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf einem der folgenden wehrtechnischen Fachgebiete:
allgemeiner Maschinenbau,
Kraftfahrwesen,
Luft- und Raumfahrtwesen,
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
Informationstechnik und Elektronik,
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
Systembewaffnung und Effektoren.
§ 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
einer fachtheoretischen Ausbildung und
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
§ 6 Bewertung im Vorbereitungsdienst
(1) In der Ausbildung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren LeistungspunktenRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht87,50 bis 93,691483,40 bis 87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht79,20 bis 83,391275,00 bis 79,191170,90 bis 74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht66,70 bis 70,89962,50 bis 66,69858,40 bis 62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht54,20 bis 58,39650,00 bis 54,19541,70 bis 49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können33,40 bis 41,69325,00 bis 33,39212,50 bis 24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können0,00 bis 12,490
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet, die mit ihrem prozentualen Anteil an den erreichbaren Leistungspunkten nach Absatz 1 in Rangpunkte und Noten umgerechnet werden. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Sind Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammenzufassen, so ist aus den Rangpunkten der einzelnen Leistungen nach den in dieser Verordnung jeweils vorgegebenen Gewichtungen ein Durchschnittswert zu berechnen (Rangpunktzahl). Die Rangpunktzahl ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Ergibt die Berechnung eine Rangpunktzahl, die zwischen der höchsten einer in Absatz 1 einer Note zugeordneten Rangpunktzahl und der niedrigsten einer in Absatz 1 der nächsthöheren Note zugeordneten Rangpunktzahl liegt, wird die nächsthöhere Note vergeben, wenn der Wert der beiden Nachkommastellen gleich oder größer als 50 ist.
§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren, Leistungstests und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.
(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.
(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 8 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 9 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§ 10 Beschäftigungsdienststelle
Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.
§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.
§ 12 Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
Selbstkompetenz,
Methodenkompetenz,
Fachkompetenz,
Sozialkompetenz sowie
Führungs- und Managementkompetenz.
(3) Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Deren Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
§ 13 Auswahlkommission
(1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden von der Einstellungsbehörde für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.
§ 14 Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Die Einstellungsbehörde trifft ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren, die Folgendes regeln:
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen zum Auswahlverfahren werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.
§ 15 Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus
einem schriftlichen Teil und
einem mündlichen Teil.
§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:
Aufsatz,
Leistungstest,
Persönlichkeitstest,
Simulationsaufgabe und
biographischer Fragebogen.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
§ 18 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:
halbstrukturiertes Interview,
Referat,
Präsentation,
Gruppenaufgaben und
Gruppendiskussion.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.
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