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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Geltender Text a fecha 2026-04-03
Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)

Eisen- und Stahlmetallurgie,

b)

Stahlumformung,

c)

Nichteisenmetallurgie oder

d)

Nichteisenmetallumformung sowie

3.

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

2.

Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

3.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

4.

Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,

5.

Anwenden von Logistik,

6.

Steuern von Produktionsprozessen,

7.

Beeinflussen von chemischen Vorgängen,

8.

Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,

9.

Prüfen von Werkstoffen und

10.

Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:

1.

Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

2.

Durchführen von metallurgischen Prozessen und

3.

Urformen von Stahl.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:

1.

Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie

2.

Umformen von Stahl.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:

1.

Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

2.

Durchführen von metallurgischen Prozessen und

3.

Urformen von Nichteisenmetallen.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:

1.

Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und

2.

Umformen von Nichteisenmetallen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

6.

Planen und Organisieren der Arbeit sowie

7.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.

(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,

2.

Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,

3.

steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,

4.

Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

5.

Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,

6.

Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,

7.

Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,

8.

Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,

9.

manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,

10.

technische Berechnungen durchzuführen,

11.

Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,

12.

Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und

13.

Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.

Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie

2.

Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.

(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.

Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie

§ 9 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.

Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,

2.

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse

(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

2.

Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,

3.

metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

4.

Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

5.

gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

6.

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten:

1.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

2.

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

3.

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

4.

Eisen- und stahl-

metallurgische Prozessemit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung

§ 16 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Stahlumformung auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.

Stahlumformprozesse sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

2.

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 19 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,

2.

Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

3.

Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,

4.

Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

5.

Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

6.

Adjustageabläufe zu erklären,

7.

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

8.

Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:

1.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

2.

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

3.

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

4.

Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie

§ 23 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 24 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.

Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,

2.

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 26 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke sowie berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

2.

Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,

3.

Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,

4.

metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

5.

Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

6.

gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

7.

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitwelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:

1.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

2.

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

3.

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

4.

Nichteisenmetallurgische

Prozessemit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung

§ 30 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 31 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.

Nichteisenmetallumformprozesse sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

2.

Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.

Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.

die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.

Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.

Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 33 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.

Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.

Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.

Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 34 Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,

2.

Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

3.

Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,

4.

Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

5.

Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

6.

Adjustageabläufe zu erklären,

7.

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

8.

Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 35 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:

1.

Metalltechnikmit 30 Prozent,

2.

Arbeitsauftragmit 40 Prozent,

3.

Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,

4.

Nichteisenmetallumform-

prozessemit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung

§ 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3843 - 3852)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilenb)Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenc)Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgend)Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheidene)Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnenf)Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheideng)Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden9

2Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhaltenb)Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzenc)Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentierend)Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen4

3Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellend)Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellenf)Passungen normgerecht herstelleng)Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformenh)Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen30

i)Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennenj)Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformenk)Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügenl)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfenm)Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellenn)Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbindeno)Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden

4Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwendenb)steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswertenc)Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheidend)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewertene)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagierenf)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiteng)im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik: aa)Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzenbb)Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellencc)Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellendd)Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontierenh)im Bereich Elektrotechnik: aa)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhaltenbb)Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzierencc)Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbindendd)Bauteile mechanisch montieren und demontierenee)Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen15

5Anwenden von Logistik (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzenb)Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagernc)Transportwege absichernd)Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen2

6Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Ablaufpläne anwendenb)Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigenc)Produktionsanlagen beschickend)Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellene)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassenf)Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedieneng)Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentierenh)energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzeni)Energieverluste vermeidenj)Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen17

7Beeinflussen von chemischen Vorgängen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilenb)Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussenc)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhabend)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleitene)Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten4

8Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigenb)Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden2

c)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigend)Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswertene)Werkstücke wärmebehandelnf)Wärmebehandlungsdiagramme auswerten2

9Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheidenb)Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheidenc)Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheidend)betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren2

10Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwendenb)Wartungs- und Inspektionslisten anwendenc)Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen4

d)Störungen und ihre Ursachen feststellene)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommuniziereng)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten3

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

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bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Proben nehmen und zur Analyse bereitstellenb)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenc)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernd)Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellene)Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen8

2Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen

c)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilene)Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilenf)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteileng)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenh)Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteileni)Abstiche vorbereiten und durchführenj)Schmelzen abschlackenk)Schmelzen in der Pfanne nachbehandelnl)feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenm)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenn)feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzeno)Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren40

3Urformen von Stahl (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießenc)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflusseng)beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheidenh)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern12

2Umformen von Stahl (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedieneng)Umformprozesse überwachen und steuernh)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführeni)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenj)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenk)Hilfsstoffe verwenden und entsorgenl)Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereitenb)Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagernc)Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienend)Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzene)technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentierenf)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstelleng)Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen8

2Durchführen von metallurgischen Prozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigenb)Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheidenc)Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugebend)metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheidene)Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereitenf)Energieträger für die Metallerzeugung einsetzeng)Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilenh)Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinneni)Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinierenj)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzenk)Abläufe überwachen, steuern und regelnl)Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienenm)Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführenn)Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen40

3Urformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellenb)Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzenc)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießend)Temperatur messene)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regelnf)Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflusseng)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen12

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellenb)Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigenc)Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern12

2Umformen von Nichteisenmetallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigenb)Werkstoff- und Gütenormen anwendenc)Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheidend)Werkzeuge auswählen, transportieren und montierene)Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassenf)Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigeng)Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereitenh)Umformprozesse überwachen und steuerni)Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführenj)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführenk)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleitenl)Anlagen zur Wärmebehandlung bedienenm)Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheidenn)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheideno)Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten48

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachtend)Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen4

e)Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswertenf)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sicherng)Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenh)Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigeni)englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenj)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden6

k)Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentierenl)informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienenm)Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwendenn)digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzeno)mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren

6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellene)unterschiedliche Lerntechniken anwendenf)eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen8

g)Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfenh)Aufgaben im Team planen und durchführen4

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 7 Nummer 7)a)Qualitätsabweichungen feststellenb)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellenc)Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden2

d)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachtene)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwendenf)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigeng)Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenh)prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentiereni)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhaltenj)Ergebnisse statistisch erfassenk)Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren4