Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1990-09-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13, 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1 Festsetzung

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich der Märkischen Schweiz Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Märkische Schweiz".

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark Märkische Schweiz ist ein an unterschiedlichen Waldbestockungen, vielfältig strukturierten Agrarlandschaften und Gewässern reiches Gebiet. Es ist ein typischer Ausschnitt aus dem Endmoränenbogen des Frankfurter Stadiums der Weichselvereisung. Daraus ergibt sich die starke Reliefierung und eine besonders große Mannigfaltigkeit an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Das Gebiet hat auf Grund einer besonderen Ausstattung und seiner Lage im Umland von Berlin einen hervorragenden Stellenwert für Erholung und Tourismus.

(2) Alle den Naturpark begrenzenden Straßen und Wege sind einschließlich beider Banketten Bestandteile des Naturparkes.

Zur Grenzbeschreibung werden topographische Karten im M 1:25.000 (1: BDS - Karten und 2: Volkswirtschaftskarten) verwendet. Die Bezeichnung der Verkehrsstraßen erfolgt auf der Grundlage der Straßenkarte des Bezirkes Frankfurt (Oder) im M 1:100.000 (3:).

Der Naturpark Märkische Schweiz ist folgendermaßen im Uhrzeigersinn begrenzt:

1.

Ausgangspunkt Der Ausgangspunkt befindet sich hinter dem Ortsausgangsschild in Müncheberg auf Höhe der Abfahrt nach Fürstenwalde auf der linken Fahrbahnseite der Fernverkehrsstraße F 1.

Ausgangspunkt 1: N-33-125-A-c Hochwert 5819-21

Buckow/Märk. Rechtswert 3439-24

Schweiz

2: 0810-13 Hochwert 5818-38

Rechtswert 5439-25

2.

Südgrenze die Fernverkehrsstraße F 1 Richtung Berlin bis 0,25 km vor dem Abzweig der Landstraße Richtung Kienbaum (11,5 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-124-D-b Hochwert 5817-12

Kagel Rechtswert 3428-23

2: 0809-42 Hochwert 5816-34

Rechtswert 5428-24

3.

Westgrenze vom Orientierungspunkt an der Fernverkehrsstraße F 1 den Fahrweg am NW-Rand des Roten Luches in Richtung NE (3,5 km) bis zum Abzweig des Fahrweges nach Sophienfelde; der Fahrweg über Sophienfelde in Richtung N bis zur Eisenbahnlinie Berlin - Kietz (3,3 km) am westlichen Waldrand; die Eisenbahnlinie 0,25 km in Richtung Müncheberg bis zur Waldkante auf der Nordseite der Bahnlinie; die Waldkante Richtung N (0,35 km) bis zum Fahrweg nach Anitz; der Fahrweg nach Anitz Richtung W (0,6 km), die Ortsverbindungsstraße über Garzau bis zur Kreuzung der Landstraße Rehfelde - Strausberg (3,0 km); die Landstraße (3: Landstraße II. Ordnung Nr. 140) Richtung Strausberg (0,12 km) bis zum Abzweig der Ortsverbindungsstraße nach Hohenstein (4,2 km); die Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) nach Ruhlsdorf (1,6 km) bis zum nördlichen Abzweig des Fahrweges nach Klosterdorf; der Fahrweg nach Klosterdorf (1,2 km) bis zur Feldgehölzhecke, die den Fahrweg von W nach E kreuzt;

Orientierungspunkt 1: N-33-124-B-d Hochwert 5828-12

Strausberg Rechtswert 3431-04

2: 0809-24 Hochwert 5827-29

Rechtswert 5431-04

Feldgehölz gleichzeitig Gemarkungsgrenze zu Klosterdorf; die Gemarkungsgrenze (4,6 km) in Richtung N bis Kähnsdorf; (das Feldgehölz (0,32 km) Richtung E bis zur Waldkante; der Fahrweg (4,28 km) an den westlichen Grenzen der Abteilungen 5150, 5147, 5144, 5183, 5179, 5175, 5172 (von S nach N) des Forstreviers 5,01 Prötzel, Oberförsterei 05 Heidekrug, bis zur Ortsverbindungsstraße Kosterdorf - Kähnsdorf - Prötzel in Kähnsdorf); die Ortsverbindungslinie von Kähnsdorf nach Prötzel (2,0 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-124-B-b Hochwert 5834-20

Strausberg Nord Rechtswert 3431-01

2: 0809-22 Hochwert 5833-33

Rechtswert 5431-00

4.

Nordgrenze die Landstraße (3: Landstraße 1. Ordnung Nr. 69) in der Ortslage Prötzel bis zur Landstraße (3. Landstraße I. Ordnung Nr. 68) nach Müncheberg (0,7 km); die Landstraße I. Ordnung Nr. 68 nach Prädikow (2,0 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-a Hochwert 5834-00

Reichenow Rechtswert 3433-13

2: 0810-11 Hochwert 5833-17

Rechtswert 5433-14

der Fahrweg von Prädikow nach Ihlow (4,0 km) bis zur Landstraße (3: Landstraße II. Ordnung Nr. 138); die Landstraße II. Ordnung Nr. 138 von Ihlow nach Reichenberg (3,3 km) bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) nach Ringenwalde; die Landstraße I. Ordnung Nr. 71 von Reichenberg über Ringenwalde bis zum Abzweig des Fahrweges nach Altfriedland (2,75 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5832-08

Marxwalde Rechtswert 3442-20

2: 0810-12 Hochwert 5631-24

Rechtswert 5442-21

der Fahrweg nach Altfriedland von Ringenwalde Richtung E bis zur Fernverkehrsstraße F 167 (3,65 km); (nördliche Grenzen der Abteilungen 2824, 2823, 2816, 2822, 2821 (von W nach E) des Forstreviers 2.08 Altfriedland der Oberförsterei 02 Seelow); der Fahrweg am Westufer des Klostersees bei Altfriedland in Richtung N bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 71) Gottesgabe - Neufriedland (2,1 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5834-34

Marxwalde Rechtswert 3446-09

2: 0810-12 Hochwert 5834-11

Rechtswert 5446-09

die Landstraße I. Ordnung Nr. 71 Richtung E bis zum Quappendorfer Kanal (1,45 km); der Quappendorfer Kanal in Richtung E (0,75 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5834-28

Marxwalde Rechtswert 3448-12

2: 0810-12 Hochwert 5834-04

Rechtswert 5448-13

5.

Ostgrenze vom Quappendorfer Kanal nach S (4,0 km) entlang dem Waldweg 0,25 km parallel dem Ostufer des Kietzer Sees bis zur Fernverkehrsstraße F 167;

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-b Hochwert 5831-20

Marxwalde Rechtswert 3446-22

2: 0810-12 Hochwert 5830-36

Rechtswert 3446-22

der Fahrweg nach Hermersdorf in Richtung S bis zur Kreisgrenze (2,3 km); (westliche Grenzen der Abteilungen 2736, 2727a(hoch)1 a(hoch)2 a(hoch)9 a(hoch)10, 2731, 2727a(hoch)5 des Forstreviers 2.07 Marxwalde der Oberförsterei 02 Seelow); die Kreisgrenze nach S bis zur Eisenbahnlinie Berlin - Kietz (7,5 km); die Eisenbahnlinie Richtung Berlin bis zum Münchehofer Weg (3,95 km); der Münchehofer Weg Richtung S bis zur nördlichen Grenze der Versuchsflächen des Instituts für Obstzüchtung (1,1 km); der Fahrweg an der Grenze der Versuchsflächen bis zum ehemaligen Bahndamm, die nördliche Grenze der Versuchsflächen und die Betriebsgeländegrenze des Forschungszentrums für Bodenfruchtbarkeit Müncheberg bis zum Dahmsdorfer Weg (2,0 km);

Orientierungspunkt 1: N-33-125-A-c Hochwert 5821-25

Buckow/Märk. Schweiz Rechtswert 3439-31

2: 0810-13 Hochwert 5821-03

Rechtswert 5439-32

der Dahmsdorfer Weg bis zur Landstraße (3: Landstraße I. Ordnung Nr. 68) am Eingang des FZB Müncheberg (0,3 km); die Seestraße gegenüber dem FZB Müncheberg und der Fahrweg am Waldrand Richtung Fernverkehrsstraße F 1 (2,0 km) zum Ausgangspunkt zurück.

(3) Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Naturparkes in Karten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Strausberg und Seelow und der Naturparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 3 Schutzzweck

Mit der Festsetzung zum Naturpark wird bezweckt:

1.

die Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,

2.

Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen,

3.

Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen,

4.

Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer,

5.

Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft,

6.

Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes,

7.

Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems.

§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Naturparkes ist in zwei Schutzzonen gegliedert, die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) und die Schutzzone III (Erholungszone). Die Schutzzone I (Kernzone) ist nicht ausgewiesen.

(2) Die Flächen der Schutzzone werden als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Nachfolgende Gebiete gehören zur Schutzzone II:

1.

Naturschutzgebiet "Stobbertal" Der Ausgangspunkt ist die Stobberbrücke an der "Güntherquelle" am Ortsausgang von Buckow. Dem Fahrweg in Richtung Pritzhagener Mühle folgend, hinter derselben nach links der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze des Kinderheimes folgend zur Fahrstraße von Haus Tornow nach Pritzhagen, dieser Richtung N nach Pritzhagen bis zur Waldgrenze, dieser Richtung E bis zum Anfang der Höllenkehle einschließlich der aufgelassenen Kiesgrube folgend, nach S der westlichen Ortslage von Julianenhof und der Waldgrenze unter Einschluß des Offenhanges bis zum Fahrweg, der von Reichenberg kommt, diesen in Richtung S bis zum Fahrweg zwischen Eichendorfer Mühle und Lappnower Mühle, diesen in N-E-Richtung bis zur Stobberbrücke an der Lappnower Mühle. Von hier bildet das linksseitige Ufer des Stobber die Grenze flußabwärts bis zum Beginn der Karlsdorfer-Teichanlagen. Von hier bildet die stobberseitige Grenze der Teichanlagen die Grenze bis zur Fernverkehrsstraße F 167. Die F 167 in Richtung S bis zu dem nach S abgehenden Fahrweg nach Hermersdorf. Von diesem nach 200 m den rechten abbiegenden Waldweg folgend, entlang der N-Grenze der Unterabteilung 2736b(hoch)1, der N-W-Grenze der Unterabteilung 2738a(hoch)1 und a(hoch)2 sowie der N-Grenze der Unterabteilungen 2734a(hoch)4 und a(hoch)5, 2739a(hoch)4, 2740(hoch)2 und a(hoch)1 zur Straße zwischen Hermersdorf und der Lappnower Mühle führt. Auf der Fahrstraße nach Hermersdorf in Richtung S. Von dieser nach SW den Waldweg entlang den N-W-Grenzen der Unterabteilungen 2801b(hoch)5, b(hoch)4, b(hoch)2, 3536a(hoch)2 und a(hoch)1 und der N-Grenze der Unterabteilung 3532a(hoch)4 und a(hoch)1 bis zur NW-Ecke der Ackerfläche "Dünne Wiese", dem Waldrand nach S. und dann nach SE folgend. Entlang der N-Grenzen der Unterabteilungen 3525a(hoch)5, a(hoch)4 bis zur Brücke über den Hohen Graben. Von dieser den Fahrweg Richtung Eichendorfer Mühle. Von diesem den Waldweg nach W (nach links) abbiegend, der zwischen den Abteilungen 3520 und 3521 auf den Weg zwischen Münchehofe und der Eichendorfer Mühle mündet. Auf diesem nach N (rechts) abbiegend bis zum Fahrweg zwischen der Alten Mühle und der Eichendorfer Mühle, diesem nach SW bis zur Alten Mühle folgend. Von hier den Fahrweg Richtung Pritzhagener Mühle, von diesem in den Waldweg Richtung Buckow am kleinen Barschpfuhl und Postluch vorbei bis zur Scheune von Elsholz. Von hier den Fahrweg Richtung Stobber bis Hangkante der Talabsenkung dem westlichen Rand des Flurstückes 2/193 folgend, das zum Naturschutzgebiet gehört. Von hier der Hangkante bis zum Ufer des Stobbers so folgend, daß die Flurstücke 2/192, 2/191 und 2/181 im Naturschutzgebiet liegen. Von hier verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes entlang der rechten Uferlinie des Stobbers an den Grenzen der Flurstücke 2/177, 2/178 und 2/179 bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.

2.

a)

Ostgrenze vom Ausgangspunkt Alte Mühle dem Fahrweg folgend Richtung Münchehofe bis Südwestkante Waldrand. Wanderweg in südwestliche Richtung bis Feldweg folgend bis zur Zaungrenze Kinderferienlager am Ortseingang Münchehofe. Der verlängerten Zaungrenze in Richtung Südwest folgend bis zum Seeufer Großer Klobichsee. Uferlinie folgend südwärts bis zur Waldkante südlich der 1. Badestelle. Von dort der Fahrweg Richtung West bis Weggabelung. Fahrweg Richtung Südwest bis Anschluß an Verbindungsweg Dahmsdorf - Münchehofe.

b)

Südgrenze Verbindungsweg Dahmsdorf - Münchehofe Richtung Dahmsdorf. Abzweig Richtung Waldsieversdorf in westliche Richtung bis Weggabelung hinter Einzelgehöft. Wanderweg in nördliche Richtung bis Weggabelung unterhalb der Köterberge.

c)

Süd-Westgrenze Wanderweg folgend in nordwestliche Richtung bis zur Weggabelung zwischen den Abteilungen 6112 und 6113. Wanderweg in nördlicher Richtung bis zur alten Berliner Straße.

d)

Nord-Westgrenze Alte Berliner Straße in nordöstlicher Richtung folgend bis Alte Mühle.

3.

a)

Westgrenze Ausgangspunkt ist die Brücke neben der damaligen Hohensteiner Mühle nordöstlich des Hauses. Von dort in nördlicher Richtung der Fahrweg nach Hohenstein bis Nordosteckpunkt Flurstück 15/28.

b)

Nordgrenze Nordseite Flurstück 15/28 folgend bis Feldweg zu Verbindungsstraße Hohenstein - Ruhlsdorf. Feldweg folgend in südlicher Richtung bis Böschungsoberkante folgend in östlicher Richtung bis Feldweg nördlich Ruhlsdorfer See. Von dort Uferlinie Ruhlsdorfer See folgend bis Nordspitze Ruhlsdorfer See. Entlang Böschungsoberkante bis zum Schnittpunkt mit Weg Verbindungsstraße Ruhlsdorf - Bollersdorf zum Ruhlsdorfer Bruch. Weiter in östlicher Richtung entlang Waldkante bis zu deren Ostende. Weiter entlang Hangoberkante bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Ruhlsdorf und Bollersdorf.

c)

Ostgrenze Gemarkungsgrenze Ruhlsdorf südlich folgend bis Gemarkungsschnittpunkt Hasenholz - Bollersdorf - Ruhlsdorf.

d)

Südgrenze Gemarkungsgrenze Hasenholz - Ruhlsdorf folgend bis zum Feldweg von Hasenholz zum Ruhlsdorfer Bruch. Dem Feldweg folgend bis Feldhecke westlich des Feldweges. Entlang der Feldhecke in Richtung West bis zur Oberkante der Böschung am Ruhlsdorfer Bruch. Der südlichen Böschungsoberkante folgend bis zum Verbindungsweg zwischen Garzin und Hohenstein. Diesem Verbindungsweg in südlicher Richtung folgend bis zur Verlängerung des südlich vom Mühlenberg gelegenen Grabens. Entlang des Grabens südlich des Mühlenberges bis zum nördlichen Ortsrand Garzin.

e)

Westgrenze In Fließrichtung des Grabens bis zur Einmündung in den Haussee. Von dort in nordöstliche Richtung dem Entwässerungsgraben des Ruhlsdorfer Bruchs folgend bis zum Ausgangspunkt Brücke an der Hohensteiner Mühle.

4.

a)

Ostgrenze der Dahmsdorfer Weg von der Eisenbahnlinie beginnend nach S (0,54 km) bis zum nördlichen Feldrand am Bruch; der Feldrand bis zur Landstraße (0,28 km); der Uferstreifen des Großen Schlagenthinsees bis zur Koppel (0,3 km); der Koppelzaun bis zum Fahrweg (0,12 km);

b)

Südgrenze der Fahrweg in Richtung SW über den Diebsgraben am Waldrand (nordwestliche Grenze der Unterabteilung 3109a(hoch)4, nördliche Grenze Unterabteilung 3110a(hoch)1 und a(hoch)3, bis zur Mausbrücke am Torfstich (1,5 km); der südliche Rand des Torfstichs und die südliche Kante des Gumnitzbruchs (1,2 km);

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-44  Rechtswert5437-76

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-36  Rechtswert5436-54

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5819-77  Rechtswert5436-53

Orientierungspunkt0810-134Hochwert5820-91 Rechtswert5438-25

5.

a)

Nordgrenze Ausgangspunkt ist Schnittpunkt zwischen Verbindungsstraße Waldsieversdorf - Buckow. Von dort Wanderweg in Richtung bis Nordostgrenze Flurstück 80.

b)

Ostgrenze Ostgrenze Flurstück 80 entlang Waldweg in östliche Richtung bis Weggabelung. Von dort in südlicher Richtung bis Weggabelung.

c)

Südgrenze Weggabelung bis Verbindungsstraße Waldsieversdorf- Buckow.

d Westgrenze Verbindungsstraße Waldsieversdorf - Buckow bis zum Ausgangspunkt.

6.

a)

Ostgrenze Ausgangspunkt ist die Schnittstelle zwischen Eberswalder Chaussee und gepflastertem Fahrweg nördlich Tiergarten. Von dort entlang Eberswalder Chaussee Richtung Waldsieversdorf bis nördliche Waldkante Kiefernforst südwestlich der Chaussee. Weiter entlang Kiefernforst bis südseitige Uferkante Stobber.

b)

Südgrenze Uferkante Stobber entlang bis Stobberbrücke. Entlang Hecke in nordwestlicher Richtung bis Waldkante. Waldkante folgend in westliche Richtung bis Fahrweg entlang des nordwestlichen Randes Rotes Luch.

c)

Nord-Westgrenze Fahrweg an nordwestlichen Rand Rotes Luch bis Ausgangspunkt Eberswalder Chaussee.

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