Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1990-09-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit den §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1 Festsetzung

(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Das Biosphärenreservat liegt in einem der ausgedehntesten Auwaldgebiete Mitteleuropas im Bereich der Mittleren Elbe, Unteren Mulde und Unteren Saale. Es schließt die an die Flußtalauen grenzenden Talsandterrassen und die kulturhistorisch bedeutsame Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft ein. Wesentliche Lebensräume auebesiedelnder Lebensgemeinschaften werden in 12 Naturschutzgebieten gesichert.

(2) Der Grenzverlauf führt beginnend am östlichen Punkt bei Rehsen,

1.

vom Deichstern nordöstlich Heinrichswalde am Crassensee entlang des Ostufers der Altwasser am Ostrand der Auewiesen Große Straube und gerade weiter bis zur Elbe

2.

dem Elbelauf westwärts folgend bis an die Mündung des Grieboer Bachs, diesen aufwärts bis an die Straße Griebo-Coswig, dieser westwärts folgend bis an die Fähre Coswig-Wörlitz

3.

elbabwärts bis an das Deichwachhaus bei Buro, den Weg östlich des Deichwachhauses nach Norden bis an die Straße Coswig-Roßlau, dieser westwärts folgend bis an die Elbebrücke Roßlau-Dessau

4.

von der Elbebrücke elbabwärts bis an die in das Unterluch einmündende Straße, den Weg am Nordrand des Unterluchs westwärts und gerade weiter bis an die Hafeneinmündung

5.

elbabwärts bis in die Höhe der direkt von Rodleben in Richtung Elbe verlaufenden Straße, von deren Einmündung in die Straße Roßlau-Brambach dieser westwärts folgend

6.

weiter entlang den Straßen und Wegen in westlicher, dann nordwestlicher Richtung über Brambach-Rietzmeck-Steutz-Steckby-Kermen-Eichholz- Hohenlepte-Kämeritz-Walternienburg-Flötz-Gödnitz bis an die Bahnlinie bei Prödel

7.

der Bahnlinie nordwestlich folgend bis an den in südwestlicher Richtung zum Forstort Scharleben führenden Weg, diesem folgend bis an den Forstort Scharleben

8.

entlang der Nord- und Westgrenze des Forstortes Scharleben bis zur Südwestecke, von dort dem Nordrand der Dornburger Wiesen westlich folgend bis zum Nordzipfel der Alten Elbe Pretzien

9.

der Alten Elbe Pretzien südöstlich folgend bis zur Elbe

10.

die Elbe abwärts bis zur Mündung des östlich Glinde verlaufenden Landgrabens, diesem aufwärts bis an den Deich

11.

den Elbdeich östlich von Glinde entlang bis an den Hafen Barby

12.

den Weg nördlich des Hafens vom Deich an die Straße Monplaisir-Barby folgend, dann entlang der Straße nach Barby bis an die Bahnlinie

13.

die Bahnlinie ostwärts bis an den Deich

14.

den Deich südwärts folgend bis an die Fährstraße, dieser folgend bis zur Stadteinfahrt, dieser zunächst westwärts, dann südwärts folgend bis auf den Deich

15.

den Deich entlang südwärts bis an die Fährstraße und dieser folgend bis zur Fähre Werkleitz-Groß Rosenburg

16.

von der Fähre Werkleitz-Groß Rosenburg den Straßen und Wegen in Richtung Süden folgend über Patzetz-Sachsendorf-Wulfen bis an die Bahnlinie westlich Trebbichau

17.

entlang der Bahnlinie in Richtung Aken bis an den Weg, der nördlich des Heidekrugs in nordwestlicher Richtung nach Mennewitz führt, diesem folgend durch Mennewitz und weiter nach Norden bis an die Straße Kühren-Aken

18.

dieser Straße durch Aken östlich folgend bis zum westlichen Ortsrand von Groß Kühnau

19.

den Weg am Ortsrand nordöstlich folgend bis an den Kühnauer See

20.

den Wegen entlang der nördlichen Ortsrandlagen in östlicher Richtung folgend bis zum Kornhaus unter Einschluß der Exklave Große Kienheide/Dessau in den Grenzen der Forstabt. 4532

21.

vom Kornhaus entlang des Weges zur südlichen Kreuzung mit der Georgenallee, dieser nach Süden folgend entlang der Straßen Am Georgengarten-Puschkinallee bis zu erneuter Kreuzung mit der Georgenallee, von dort ostwärts bis an die Bahnlinie

22.

entlang der Bahnlinie nach Norden bis an das Altwasser Peisker

23.

von dort in östlicher, dann südlicher Richtung einem Deich folgend bis an die eindeutig durch Straßen und Wege begrenzte Parkanlage Schillerpark, von deren Südspitze westlich des Sportplatzes nach Norden bis an die Bahnlinie, dieser nach Südwesten folgend bis in die Höhe der Muldebrücke

24.

weiter südlich entlang der Wege westlich der Flur Friedrichsgarten, dann westlich der Mulde bis an die Fernverkehrsstraße F 185

25.

von der F 185 dem westlichen Ufer der Mulde nach Süden folgend bis an die Kreuzbergwiesen

26.

dem Westrand der Kreuzbergwiesen nach Süden folgend, dann entlang der Straßen Am Hang - Am Schenkenbusch - Bocksbrändchen - Heidebrückenweg bis an die Bahnlinie, dieser nach Norden folgend bis an den Weg gegenüber der Straße Am Schenkenbusch

27.

diesen Weg nördlich Haideburg westwärts bis an die Heidestraße bzw. Fernverkehrsstraße F 184

28.

der F 184 nach Süden folgend bis an die Südgrenze der Forstabt. 4440 und entlang dieser bis an die Bahnlinie

29.

entlang der Bahnlinie nach Süden bis an den nördlichen Ortsrand von Raguhn, von dort entlang den Straßen durch Raguhn-Kleckewitz-Retzau-Sollnitz bis Schwarzer Stamm

30.

von Schwarzer Stamm den Weg östlich der Forstabt. 3080/3089/3304/3341 nordwärts bis an die Straße Dessau-Oranienbaum, dieser südwestlich folgend bis an die Bahnlinie vor Oranienbaum, dieser südlich folgend bis an die Südgrenze der Forstabt. 3374/3373

31.

an dieser Südgrenze entlang nach Osten, dann weiter die Wege über die Brückmühle und nordostwärts in Richtung Goltewitz

32.

entlang der Wege um den östlichen Ortsrand von Goltewitz weiter die Straße nach Kakau bis an den Bach südlich der Ortslage

33.

dem Bach nordöstlich folgend bis an den Schrotemühlenbach

34.

östlich Kakau östlich der Abknickung des Schrotemühlenbaches entlang eines Feldweges und Grabens direkt nach Norden bis Horstdorf

35.

entlang der Straße Horstdorf-Rothehaus(Rotehof)-Gohrau-Rehsen von der Ortsmitte Rehsen der Wegeführung nach Norden, dann Nordosten folgend bis zur Deichüberfahrt zum Naturschutzgebiet Crassensee

36.

entlang des Waldrandes nordöstlich bis an den Deich außerhalb des Waldes, dann dem Deich in nordöstlicher Richtung folgend bis an den Deichstern mit Überfahrt zur Wiesenflur Große Straube.

(3) Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Forstkarten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und der Kreisverwaltung. Bei den bezeichneten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Biosphärenreservat dient der Erhaltung der gebietsspezifischen Arten- und Formenmannigfaltigkeit, wie sie in ihrer Komplexität im Landschaftsmosaik mitteleuropäischer Flußtalauen mit den angrenzenden Talsandterrassen auftreten.

(2) Einen Schwerpunkt bildet der Schutz gebietstypischer Vegetationsgesellschaften naturnaher waldreicher Überflutungsauen mit subkontinentalen Florenelementen, die in dieser Ausdehnung in Mitteleuropa einmalig sind.

(3) Das Reservat ist als Lebensraum für eine vielfältige Fauna einschließlich zahlreicher bestandsbedrohter Arten von Bedeutung, wie Elbebiber, Seeadler, Schwarzstorch, Weißstorch, Kranich, Wachtelkönig, verschiedene Limikolen- und Greifvogelarten sowie insbesondere rastende und überwinternde Wat- und Wasservogelarten.

(4) Die Erhaltung der Flußtalaue schaffte ökologischen Forschungsraum für das Programm "Der Mensch und die Biosphäre" der UNESCO im Rahmen eines seit 1979 anerkannten Biosphärenreservates.

(5) Der Schutzzweck schließt die Erhaltung der Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft als Denkmal der Landschafts- und Gartengestaltung mit Gebietscharakter ein.

(6) Die Teile der harmonischen Kulturlandschaft des Biosphärenreservates sind für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern.

§ 4 Schutzzonen

(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert.

(2) Die Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:

1.

Totalreservat Linsterholz/Steckby: Teile der Forstabt. 202, 204, 205, 206, 208 und 209 zwischen dem Krummen Weg, der Haberlands-Allee, dem Haberlandsweg, der südlichen Forstflächengrenze entlang der Elbe bis zur Mitte des Gr. Biberlochs, dann nördlich entlang der Ostgrenze der Forstabt. 204 bis an die Elballee und den Krummen Weg.

2.

Totalreservat Schöneberge/Steckby: In den Grenzen der Forstabt. 232, 235, 238, 243 einschließlich der Nichtholzbodenflächen, doch ausschließlich des über den geschlossenen Wald hinausreichenden Nordzipfels sowie im Süden nur bis an den Wegestern am Nordrand des Forstortes Klaasberg.

3.

Totalreservat Ketzien/Lödderitz: In den Grenzen der Forstabt. 409, 410, 411 (mit Ausnahme der Nordecke östlich des Arestantengrabens), 412, 413, 414 und 415 (mit Ausnahme der Flächen nördlich des Sommerdeichs).

4.

Totalreservat Dicke-Greten-Hau/Lödderitz: In den Grenzen der Forstabt. 385, 386 (mit Ausnahme der Flächen südlich des Kiesweges und seiner östlichen Fortsetzung bis an die Forstabt. 385), 391, 392, 393, 397, 394 (mit Ausnahme der Flächen südlich der westlichen Fortsetzung des Kiesweges bis an den Seegraben), 398, 399 sowie Forstabt. 400 zwischen Seegraben und Sommerdeichzufahrt.

5.

Totalreservat Sack/Alte Saale: In den Grenzen des gehölzbestockten Forstortes Sack (Teilfläche der Forstabt. 525) in der Gewässerschlinge Alte Saale, östlich bis an die engste Stelle der Forstfläche reichend.

6.

Totalreservat Am Riss 45/Wörlitz: In den Grenzen der Forstabt. 3245 einschließlich der vom Wald umschlossenen oder in ihn hineinreichenden sowie am Nordufer des Riss gelegenen unbewaldeten Flächen, doch mit Ausnahme des zwischen Wald und Elbe liegenden Wiesenstreifens.

7.

Totalreservat Am Crassensee 147/151: In den Grenzen der Forstabt. 3151 und 3147 mit Ausnahme der Flächen, die südlich des Weges liegen, der die Südgrenze der Forstabt. 3151 bildet.

8.

Totalreservat Kuper 48/Untere Mulde: Gehölzbestockter Forstort Kuper in einer Altwasserschlinge der Mulde im Bereich der Forstabt. 4148, der gegenwärtig den Unterabt. a(hoch)1, a(hoch)2, c(hoch)4 zugeordnet ist.

(3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:

1.

a)

Elbe - km 278,5 in Höhe von Obslau elbaufwärts bis zur Fährrampe Steutz

b)

entlang der Fährstraße in Richtung Steutz bis zur Waldgrenze westlich der Straße

c)

westlich entlang des Waldrandes ausschließlich des Großen Wehl bis zum Ende der einbezogenen Teichreihe in Forstabt. 203

d)

geradewegs nördlich entlang eines Wiesenrains bis zum nördlichen Aueweg, dann westlich dem Aueweg folgend bis an den Waldrand

e)

dem Waldrand nordwestlich folgend bis zum Steindamm, diesem folgend bis Steckby

f)

einschließlich der gehölzbestockten Exklave Auberg östlich des Aubergweges, diesen als Westgrenze, den Wiesenrain als Südgrenze, den Westrand der Forstfläche 225b als Ostgrenze, den Ackerrain und zwischendurch teilweise eine Energietrasse als Nordgrenze

g)

von Steckby die Ortslage entlang der umfriedeten Grundstücksgrenzen westlich umgehend, dem Waldrand entlang eines Grabens folgend bis an den Badetzer Weg und darüber hinaus

h)

dann weiter dem Waldrand folgend bis an den südlich der Rohrwiesen nach Osten verlaufenden Weg

i)

dann nach Norden dem den Wald östlich begrenzenden Weg bis zur Waldgrenze westlich des Weges folgend

j)

westlich entlang des Wald- und Sumpfrandes bis zur Nordostecke der Forstabt. 240

k)

dann entlang nördlich verlaufender Nebengräben in den Funderwiesen den Fundergraben überquerend bis in den Rennegraben, diesem nordwestlich folgend entlang des Mittelgrabens im Badetzer Teich bis zum Trigonometrischen Punkt (TP)

l)

vom TP westlich über die Brücke des Westgrabens im Badetzer Teich dem Wiesengraben folgend bis zum Badetzer Triftweg

m)

dem Badetzer Triftweg folgend bis zum südlich nach Badetz abzweigenden Weg, von hier gerade nach Westen bis zum Wiesenrand, diesem folgend bis zur Wald-Feld-Grenze, dieser nördlich folgend bis an die Straße Zerbst-Tochheim

n)

der Straße westlich folgend bis an den Waldrand südlich der Straße

o)

dem Waldrand folgend bis an die Elbe bei Elbe -km 286,5 sowie elbabwärts bis zur Fähre Tochheim-Breitenhagen

p)

entlang der Fährstraße nach Tochheim bis an den Deich, dann nördlich entlang der Ostgrenzen der Forstabt. 372 und 374 und weiter den Weg zur Poleymühle bis an den Lepsgraben

q)

dem Lepsgraben nordwestlich folgend bis an die Brücke des Weges Walternienburg-Tochheim, diesem südöstlich folgend bis an die Nordecke der Forstabt. 382

r)

von der Nordecke der Forstabt. 382 entlang der Waldgrenze südwestwärts bis zur Elbe, dann elbabwärts bis zur Saalemündung *1) s) die Saale aufwärts bis zur Südspitze des Krummen Horns, dann östlich den Deich entlang bis zur Alten Elbe/Breitenhagen

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