Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1990-09-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1 Festsetzung

In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden auf der Insel Rügen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" festgesetzt.

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Das Biosphärenreservat umfaßt die von den jüngsten Gletschervorstößen der Weichselkaltzeit und holozäner Küstendynamik geformte Jungmoränen- und Küstenlandschaft von Südost-Rügen mit Mönchgut, der Granitz, der Umgebung von Putbus und dem Rügischen Bodden einschließlich der Insel Vilm. Mit Endmoränenhügeln, Grundmoränenplatten, Haken und Nehrungen, vermoorten Niederungen, Boddengewässern, Insel, Halbinseln und Küstenvorsprüngen in enger Durchdringung von Land und Meer, mit reich differenzierter naturnaher und anthropogener Vegetation sowie artenreicher Pflanzen- und Tierwelt weist dieses Gebiet auf engstem Raum eine außerordentliche Formenvielfalt von Natur und Landschaft auf. Es ist seit der Mittleren Steinzeit von Menschen bewohnt; Großsteingräber, Hügelgräber, Burgwälle, Kirchen und Siedlungen, historische Bauwerke, Parks, Alleen, Feldgehölze und Einzelbäume prägen das Bild dieser alten Kulturlandschaft.

(2) Die Grenze des Biosphärenreservates hat folgenden Verlauf:

1.

Im Westen von der Küste des Rügischen Boddens bei Alt-Kamp der Grenze des bisherigen LSG Ost-Rügen folgend bis Kasnevitz und entlang der Straße weiter bis Güstelitz, dem Waldrand des Großen Putbusser Holzes folgend bis zum Haltepunkt Pastitz;

2.

im Norden vom Haltepunkt Pastitz der Bahnlinie folgend bis Dorf Pastitz, Straße bis Bahnübergang Beuchow, entlang der Kleinbahnstrecke über Posewald und Seelvitz bis zur Haltestelle Serams und weiter der Straße bis Binz folgend am östlichen Ortsrand von Binz bis zur Küste der Prorer Wiek;

3.

im Osten Außenküste unter Einschluß der Ostsee bis zu einer durch folgende Punkte bezeichneten Linie: Prorer Wiek vor Binz (Rechts- und Hochwert der Top. Karte R 541110, H 603200) - Seehunds Riff (R 541350, H 603155) - Quitzlas Riff (R 541670, H 603000) - Ostsee vor Nordperd (R 542075, H 602420) - Fahrrinne östlich Südperd (Tonne Iso R 4s, No 1) - Böttchergrund im Greifswalder Bodden (Tonne Iso R 4s, No 17);

4.

im Süden vom Böttchergrund in gerader Linie nach Nordwesten bis zur Tonne Iso 4s Reddevitz, von dort in gerader Linie durch den Rügischen Bodden zur Küste bei Alt-Kamp (R 459319, H 602061).

(3) Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in der Topographischen Karte M 1:10.000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Verwaltung des Biosphärenreservates und bei der Kreisverwaltung Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung bezweckt für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes von zentraler Bedeutung:

1.

den Schutz, die Pflege und die Entwicklung dieser in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft,

2.

den Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,

3.

die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Entwicklung von praktischen Modellen ökologischer Landnutzung in Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischerei, Erholungs- und Verkehrswesen unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungs- und Landnutzungsformen,

4.

die Erforschung der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Landschaft mit dem Ziel der Erarbeitung von Konzepten nachhaltiger Nutzung der Biosphäre,

5.

die Nutzung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Gebietes für die Entwicklung eines breiten Umweltbewußtseins durch Öffentlichkeitsarbeit und Angebot von Möglichkeiten zu ökologischer Bildung.

(2) Die Unterschutzstellung für den Bereich der Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung bezweckt darüber hinaus:

1.

den Schutz und die Pflege der Seltenheit, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft dieser Gebiete,

2.

die Erhaltung und Entwicklung des vielfältigen Mosaiks von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit hoher Artenvielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten (Niederwälder, Heiden, Weiderasen, Feuchtwiesen, Salzwiesen, Äcker),

3.

die Erhaltung und Entwicklung als Nahrungs-, Rast- und Brutgebiet für gefährdete Tierarten,

4.

die Sicherung der Eigendynamik der Naturprozesse in der Kernzone des Biosphärenreservates (Küstendynamik einschließlich submariner Prozesse, Waldentwicklung und Moorgenese).

§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Biosphärenreservates wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.

(2) Die Schutzzone I (Kernzone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung und umfaßt folgende Bereiche:

1.

das bisherige Naturschutzgebiet (NSG) Insel Vilm einschließlich der es umgebenden Wasserfläche von 100 m Breite mit Ausnahme der Siedlungsfläche, des Hafens und der Hafenzufahrt,

2.

die Küstenrandzone des NSG Granitz zwischen östlichem Ortsrand von Binz (R 541082, H 603070) und Waldhalle bei Sellin (R 541416, H 603060) landseitig begrenzt durch eine Linie 100 m von der oberen Kliffkante und seewärts begrenzt durch eine Linie 100 m von der Mittelwasserlinie entfernt,

3.

den Schwarzen See im NSG Granitz unter Einschluß der vermoorten Randbereiche und eines 100 m breiten umgebenden Waldstreifens,

4.

das Kesselmoor "Große Wiese" im NSG Granitz unter Einschluß eines 100 m breiten umgebenden Waldstreifens,

5.

das Kliff und die Laubwaldfläche im bisherigen NSG Zickersches Höft.

(3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bereiche der Schutzzone I die folgenden Bereiche:

1.

a)

Südperd: N-Grenze ist der Weg am Fuß des Steilhangwaldes, Beginn bei R 541657, H 601691 ostwärts bis R 541698, H 601689; O- und S-Grenze 100 m seewärts parallel zum Ufer; W-Grenze ist Rand der Ortslage Thießow.

b)

Zicker: Die N-Grenze bildet die südliche Ortslagengrenze von Gager; östlich ab R 541486, H 602042 dem Feldweg folgend, der bei R 541548, H 602018 auf die Straße Gager - Groß Zicker trifft; dieser folgend bis Ortseingang Groß Zicker bei R 541507, H 601933, von dort die Ortslage unter Ausschluß des Siedlungsgebietes bis R 541490, H 601909, dem Zufahrtsweg zum Fischereihafen Groß Zicker folgend bis R 541500, H 601904; von dort läuft die O-Grenze entlang der Deichkrone bis R 541613, H 601828; weiter südwärts im Abstand von 50 m zum Campingplatzweg bis zur Zufahrtstraße zum Thiessower Hafen bei R 541639, H 601734; ca. 70 m entlang der Straße Lobbe - Thiessow, dann dem Thiessower Norddeich südwestwärts folgend bis R 541582, H 601687; weiter nordwestwärts entlang der Straße Thiessow - Klein Zicker bis R 541512, H 601772; nach W abbiegend und die Ortslage Klein Zicker unter Ausschluß des Siedlungsbereiches umfahrend, bei R 541597, H 601750 nach Osten abbiegend und ca. 100 m entlang der Oberkante des Kliffs bis R 541507, H 601751; von dort rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m vor der Küste bei R 541507, H 601738 verlaufend; weiter westwärts parallel zur Uferlinie bis R 541470, H 601735, von dort in gerader Linie west-nord-westwärts bis R 541273, H 601828 ca. 100 m vor der Südspitze des Zickerschen Höftes, weiter nord-westwärts das Zickersche Höft 100 m parallel zur Uferlinie umfahrend bis R 541323, H 602044 und von dort bis zur SW-Grenze der Ortslage Gager bei R 541327, H 602021 verlaufend. - Ausgenommen ist die unter (2) umgrenzte Fläche der Schutzzone I.

c)

Lobber Ort: Bisheriges Flächennaturdenkmal, Kliff mit Kliffranddüne und Strand zwischen R 541713, H 602167 im Südwesten und bis R 541753, H 602180 im Nordosten, einschließlich der Wasserfläche 100 m seewärts.

d)

Salzwiesen bei Middelhagen: Im Norden bildet die Westgrenze der Wiesenweg bei R 541520, H 602266 (etwa am westlichen Ortsende von Kleinhagen. N-Grenze ist die Dorfstraße Kleinhagen, O-Grenze der Deich parallel zur Straße Middelhagen - Lobe, dann die Acker-Grünland-Grenze bis R 541580, H 602161; weiter nach NW um den Haken herum im Abstand von 100 m parallel zum Ufer unter Abschneidung der Buchten über N und W zurück zum Ausgangspunkt (Wiesenweg s.o.).

e)

Schafberg bei Mariendorf: Die N-Grenze bildet die südliche Bebauungs- und Gartenlandgrenze von Mariendorf von R 541431, H 602266 über R 541463, H 602270, entlang des Kliffs bis R 541509, H 602293. Die O- und SO-Grenze verläuft am Fuße des Schafsberges (Feldweg und Minikliff) bis R 541484, H 602272, südostwärts entlang der Westgrenze des Siedlungsgeländes bis R 541492, H 602254 am Boddenufer; die S- und SO-Grenze bildet eine 100 m seewärts uferparallele Linie in der Hagenschen Wiek.

f)

Nordperd: Im N am Fuße des Kliffs bei R 541870, H 602453 beginnend, verläuft die Grenze rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m seewärts (R 541879, H 602468); von dort parallel zur Küste im Uhrzeigersinn um das Göhrensche Höft herum bis R 541843, H 602359; von dort rechtwinklig zur Uferlinie bis R 541838, H 602370 an der Küste. Hier ein bereits bestehendes NSG "Trockenrasen und Kliffranddüne" einschließend mit den weiteren Eckkoordinaten: R 541836, H 602383; R 541852, H 602392; R 541865, H 602388; R 541870, H 602376. Weiter ostwärts entlang der Grenze Siedlungsfläche - Hangwald bis R 541909, H 602396; von dort nach N und NW entlang der Waldgrenze dem Weg folgend unter Abschneidung der Höhe 60,7 bis an den Steilhang bei R 541886, H 602438. Weiter nordwestwärts entlang der Südgrenze des Steilhangwaldes bis zum Ausgangspunkt.

g)

Göhrener Litorinakliff und Baaber Heide: im NO bei R 541583, H 602545 beginnend verläuft die Grenze süd- und ostwärts entlang der Straße Baabe - Göhren (F 196); bei R 541696, H 602437 südwärts entlang des Waldweges bis zur Wald- und Gemeindegrenze Göhren/Middelhagen, dieser westwärts folgend bis R 541525, H 602426, weiter nach N an den Waldrand (R 541421, H 602435), diesem nach NW folgend entlang des Wald-Feldweges bis an den Entwässerungsgraben bei R 541482, H 602453, daran entlang nach N bis an die Gemeindegrenze Baabe/Middelhagen bei R 541486, H 602472. Dieser ostwärts folgend bis an die Waldgrenze nach N abbiegend entlang der Gemeindegrenze Baabe/Göhren bis zur Straße von Baabe zur Baaber Bek, hier nach O schwenkend entlang der Gemeinde- und Ortslagengrenze von Baabe bis an den Ausgangspunkt an der F 196 zurück.

h)

Having und Reddevitzer Höft: Im NO verläuft die Grenze vom Auslauf der Baaber Bek bei R 541560, H 602525 nach S am äußeren Deichfuß bis an den Fuß des Hochlandkerns am Hohlweg nach Alt-Reddevitz; von hier nach O am Fuß des Hochlandes entlang bis zum Alt-Reddevitz/Herzogsgrab-Weg, weiter entlang des Hohlweges westlich der Mülldeponie bis R 541500, H 602379; von hier westwärts entlang der 20-m-Höhenlinie bis an die Kliffkante im NW des Zeltplatzes Alt-Reddevitz (R 541400, H 602378); westwärts weiter an der oberen Steilhangkante entlang unter Einschluß des Waldgebietes am Reddevitzer Höft, letzteres an der Steilhangkante umfahrend und weiter ostwärts bis zu dem Gehöft bei R 541238, H 602254; von hier rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m vor der Küste bei R 541248, H 602244 verlaufend. Seeseitig führt die NSG-Grenze von dort nach W parallel zum Ufer (100 m Abstand) bis zum Reddevitzer Höft (R 540959, H 602162); von dort nordwärts in gerader Linie bis R 540969, H 602352 südöstlich Neu Reddevitz 100 m vor der Küste; von hier rechtwinklig zur Uferlinie bis zur oberen Kliffkante (R 540980, H 602355); nach S und O entlang der Steilhangkante des Neu-Reddevitzer Höfts bei R 541045, H 602327, hier nach N abbiegend und entlang der Kliffkante bis R 541130, H 60246; von hier entlang der W- und N-Grenze des Gobbiner Burgwall-Waldes bis R 541147, H 602438, weiter nach W entlang der Acker-Grünlandgrenze und deren gedachter Verlängerung bis zur SO-Ecke des Waldstückes bei R 541090, H 602438; dessen S- und W-Grenze folgend bis R 541077, H 602453, von hier in gerader Linie nach NO bis an den Feldweg bei R 541098, H 602498, weiter nach W bis R 541082, H 602507, von dort nach NO bis R 541098, H 602526, hier nach O abbiegend bis R 541112, H 602518, weiter nach SW bis an den Waldrand bei R 541100, H 602497, diesem und der gedachten Verlängerung über den Höhenkamm bis an die Acker-Röhrichtgrenze bei R 541146, H 602475 folgend, von dort nach NO entlang dieser Grenze (Kliffkanten, Acker-Röhrichtgrenze, Waldrand) bis zum Punkt R 541230, H 602515 an der Lanckener Bek, diese in gerader Linie nach O überquerend bis an die Seedorfer Dorfstraße (R 541253, H 602515). Die Ortslage Seedorf nach S und O umfahrend verläuft die Grenze weiter entlang des Waldrandes am Weißen Berg bis R 541273, H 602514, nach N weiter entlang des Waldweges bis R 541273, H 602532, dort nach O abbiegend bis R 541332, H 602540, weiter südwärts entlang des Westrandes des Waldstückchens bis R 541331, H 602528, von dort weiter nach O bis R 541368, H 602531 am Nordrand des Steilhangwaldes, weiter nach N bis R 541371, H 602541, von dort ostwärts bis R 541383, H 602541, nach N bis R 541382, H 602552, weiter nach NW bis R 541368, H 602572, ostwärts bis R 541380, H 602575, weiter nach SO bis an den Feldweg bei R 541402, H 602565. Von hier folgt die NSG-Grenze dem Weg, der das Waldstück westlich von Moritzdorf durchquert, bis an den Hohlweg bei R 541435, H 602547; nach S dem Weg zur Gaststätte Moritzburg folgend führt die Grenzlinie südlich daran vorbei und erreicht an der Südgrenze der Ortslage Moritzdorf das Westufer der Baaber Bek bei R 541454, H 602527, von hier zum Ausgangspunkt am Ostufer der Baaber Bek verlaufend.

2.

a)

Westufer des Selliner Sees: Die NSG-Grenze quert die Baaber Bek bei H 602545, verläuft am Westufer nach N bis R 541468, H 602566, von dort westwärts bis an die Acker-Grünlandgrenze, diese nordwärts bis an die Straße Moritzdorf - Altensien bei R 541447, H 602630, diese weiter bis Altensien, hier am östlichen Ortsrand vorbei und entlang der Straße Altensien - Sellin bis R 541395, H 602787; von hier weiter nach O entlang der Bebauungs- und Gartenlandgrenze südlich der Bäderstraße F 196 bis R 541452, H 602781 am Nordufer des Sees. Von hier verläuft die NSG-Grenze nach S seeseitig im Abstand von 50 - 150 m vom Ufer bis zum Ausgangspunkt an der Baaber Bek zurück.

b)

Neuensiener See: Die NSG-Grenze verläuft von der Seedorfer Brücke nach NW an der Acker-Grünlandgrenze entlang bis zum Deich, von dort weiter am Entwässerungsgraben entlang bis R 541134, H 602627; weiter unmittelbar nördlich des Gehöftes Zarnekow vorbei direkt nach W bis R 541102, H 602627, dann den Fußweg entlang (zunächst nach NO, dann nach NW an der Acker-Grünlandgrenze) bis R 541095, H 602683. Von hier führt die NSG-Grenze direkt nach N zum nächsten Graben, diesen dann entlang nach ONO bis an den Weg von Lancken-Granitz zum Schöpfwerk, 150 m diesen Weg entlang bis zum Wirtschaftsweg nach SW und diesen bis zum nächsten Graben, dann den Graben entlang bis R 541156, H 602666 nach SO. Von hier verläuft die Grenze gerade nach NO bis R 541170, H 602676 an den o.g. Schöpfwerksweg und diesen entlang bis zum Deich, der nach O verlaufend die N-Grenze des Gebietes bildet bis R 541287, H 602687, wo er in den Wirtschaftsweg nach Neuensien übergeht. Dieser Weg und weiterhin die Acker-Grünlandgrenze, später die Neuensiener-Seedorfer Landstraße bilden die O-Grenze des NSG bis zur o.g. Seedorfer Brücke.

c)

Hügel bei Neuensien: Das NSG wird durch folgende Koordinaten begrenzt: R 541341, H 602632; R 541335, H 602617; R 541320, H 602623; R 541325, H 602652.

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