Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1990-09-12
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1 Festsetzung

In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Spreewald Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" festgesetzt.

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Die Niederungslandschaft des Biosphärenreservates Spreewald weist als Hauptbesonderheit ein feinmaschiges Fließgewässernetz von 971 km Länge auf. Zahlreiche periodische Hochwasserereignisse bilden die Voraussetzung für die Vielfalt an Lebensräumen mit hoher Artenmannigfaltigkeit der Flora und Fauna. Der Oberspreewald ist durch ein kleinflächiges Mosaik historisch gewachsener Landnutzungsformen, durch die sorbische und deutsche Bevölkerung gekennzeichnet, während der Unterspreewald vor allem durch eine naturnahe Waldbestockung von Erlenbruchwäldern und Hartholzauen geprägt wird.

(2) Die Grenze des Biosphärenreservates verläuft wie folgt:

1.

Straßenmitte am nördlichen Ortsausgang Neuendorf am See,

2.

Straßenmitte der den Neuendorfer See umgehenden Straße in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Lübben-Beeskow,

3.

Kreisgrenze der Kreise Lübben und Beeskow in östlicher Richtung zum westlichen Ufer des südlichen Spreealtarmes nördlich Pretschen,

4.

Kreisgrenze in südliche Richtung folgend bis einschließlich Weg südlich des Spreedammes,

5.

Weg in östlicher Richtung bis Einmündung des Waldweges aus südlicher Richtung,

6.

einschließlich Waldweg in südliche Richtung bis Ortseingang Pretschen,

7.

einschließlich Straße innerhalb der Ortslage bis zum Dorfanger,

8.

einschließlich Straße in südöstliche Richtung bis Abzweig der Straße nach Kuschkow in südwestliche Richtung,

9.

Straße einschließend in Richtung Kuschkow bis Ortsausgang, Straße in westliche Richtung bis Dorfanger F 179,

10.

Dorfanger südlich Straße nach Dürrenhofe bis Abzweig des Feldweges in Richtung Schlepzig ca. 1 km südlich F 179,

11.

Weg einschließend bis zur Mitte der Straßeneinmündung Schlepzig-Neu Lübbenau,

12.

Mitte der Straße zum Ortskern Schlepzig,

13.

Mitte der südöstlich aus Schlepzig führenden Straße über Börnichen zur F 87,

14.

Straßenmitte der F 87 in südwestliche Richtung bis zur Einmündung der F 320 in Lübben,

15.

Feldweg einschließend an der Stromversorgungsleitung in südöstliche Richtung nach Byhlen,

16.

ab Kreuzung in Byhlen einschließend in südliche Richtung bis Ortsausgang,

17.

anschließenden Feldweg einschließend in südliche Richtung bis östlichen Ortsrand Byhleguhre,

18.

einschließend Straße als Verlängerung des Feldweges in südliche Richtung,

19.

Straßenverbindung über Neu Byhleguhre und Saccassne nach Schmogrow,

20.

ab Straßenkreuzung in Schmogrow Straße einschließend in östliche Richtung bis Straßenkreuzung in Fehrow,

21.

Straße einschließend in südliche Richtung über Striesow einschließlich des Dorfangers in Briesen,

22.

Straße über Guhrow, Ruben, Papitz und Kunersdorf zum Bahnübergang des Bahnhofs Papitz,

23.

Bahndamm einschließend entlang der Bahnstrecke Görlitz-Berlin über Vetschau bis Bahnübergang Göritzer Mühle,

24.

Straße einschließend in südwestliche Richtung bis zur F 115,

25.

Straßenmitte der F 115 in nordwestliche Richtung über Lübbenau und Ragow bis zur Einmündung des Feldweges nach Neuendorf ca. 300 m nördlich Ortsausgang Ragow,

26.

Feldweg einschließend bis zur F 87 in Neuendorf,

27.

Straßenmitte der F 87 in nordöstliche Richtung bis Bahnübergang der Strecke Görlitz-Berlin südwestlich Lübben,

28.

Bahndamm einschließend nordwestliche Richtung bis Bahnübergang Groß Lubolz,

29.

Straßenmitte der Dorfstraße in nördliche Richtung bis ca. 200 m nördlich der Kirche einmündenden Straße aus nordwestlicher Richtung,

30.

Straße einschließend in westliche Richtung bis Ortsausgang,

31.

anschließenden Wiesen-Wald-Weg einschließend in nördliche Richtung bis zum Bugkgraben,

32.

einschließend der F 320 in östliche Richtung über Radensdorf und Straupitz bis Butzen,

33.

einschließend Waldweg entlang der Gemarkungsgrenze in nordwestliche Richtung bis zur Landstraße Schönewalde-Krausnick,

34.

einschließlich Landstraße bis zur Einmündung der Straße aus Richtung Brand in der Ortslage Krausnick,

35.

einschließend Straße in westliche Richtung nach Brand bis Waldgestell Forstabteilungsgrenze 368/375,

36.

einschließend Waldweg Forstabteilungsgrenze 368/375 in nördliche Richtung bis Forstabteilungsgrenze 393/397,

37.

einschließend Waldweg in westliche Richtung bis Kreisgrenze Lübben-Königs Wusterhausen,

38.

Kreisgrenze in nördliche Richtung, nördlich den Köthener See umführend, bis Uferweg nach Neuköthen,

39.

einschließend Uferweg Neuköthen bis Ortslage,

40.

Weg durch Neuköthen bis Dahme-Umflutkanal in östlicher Richtung folgend,

41.

Dahme-Umflutkanal querend, der 20 kV-Leitung nordöstlich folgend bis Einmündung Zufahrtsweg Försterei Klein Wasserburg,

42.

Zufahrtsweg Försterei Klein Wasserburg einschließend nordwestlich folgend bis F 179,

43.

F 179 einschließend südöstlich bis Abzweig Straße Neuendorf,

44.

Straßenmitte der Straße Richtung Neuendorf bis nördlich einmündender Wiesenweg bis ca. 750 m vor der Ortslage Neuendorf,

45.

entlang der hier beginnenden Gemarkungsgrenze, Neuendorf nördlich umführend zur Straße am Ortsausgang in östliche Richtung.

(3) Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Forstkarten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den zuständigen Kreisverwaltungen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

§ 3 Schutzzweck

Die Festsetzung des Biosphärenreservates bezweckt:

1.

den Schutz der in Europa einmaligen Niederungslandschaft des Spreewaldes mit seinem fein strukturierten Fließgewässersystem, artenreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Niederungswäldern,

2.

die Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Wasserregimes mit periodischen Überstauungen als Grundlage der Tier- und Pflanzenwelt in ihren durch Wasser bestimmten Lebensräumen,

3.

die Bewahrung traditioneller Bewirtschaftungsformen wie Horstäcker, Streuwiesen und das dadurch hervorgebrachte kleinflächige Mosaik der Landnutzung,

4.

die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten in ihren Biotopen,

5.

die Regenerierung ökologisch degradierter Meliorationsflächen und Fließgewässer zu weiträumig vernetzten, ökologisch stabilen Lebensräumen,

6.

die Entwicklung zukunftsfähiger ökologischer Landnutzungsmodelle zur Existenzsicherung der Spreewaldbauern als Pfleger und Gestalter dieser Landschaft, verbunden mit der Wiedergeburt traditionellen Handwerks,

7.

Erkenntnisgewinn aus Naturbeobachtung durch einen umweltverträglichen und gelenkten Fremdenverkehr, der sich vor allem auf Wasserwegen vollzieht,

8.

die Vermittlung breiten Umweltbewußtseins bei der ansässigen Bevölkerung und den Spreewaldbesuchern durch Erleben funktionierender Ökosysteme,

9.

eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung, die insbesondere dazu dient, eine ganzheitliche Sicht der Beziehung zwischen Mensch und Biosphäre zu finden.

§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats wird in die Schutzzonen I, II, III und IV gegliedert. Die Schutzzonen I und II werden als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung, die Schutzzonen III und IV als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.

(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt die Gebiete, die völlig ihrer natürlichen Dynamik überlassen bleiben. Im einzelnen sind dies folgende Gebiete:

1.

Kernzone Groß Wasserburg Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

2.

Kernzone Buchenhain Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

3.

Kernzone Kriegbusch Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

4.

Kernzone Luchsee Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

5.

Kernzone Hochwald-Polenzoa Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

6.

Kernzone Huschepusch Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

7.

Kernzone Luschna Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

(3) Die Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) dient der Abschirmung der Kernzonen vor Schadeinflüssen sowie die Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Vielfalt. Die Schutzzone II umfaßt folgende Gebiete:

1.

Naturschutzgebiet Josinsky-Luch Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

2.

Naturschutzgebiet Brasinski-Luch Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

3.

Naturschutzgebiet Wutschgerogge Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

4.

Naturschutzgebiet Neuendorfer Seewiesen Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

5.

Naturschutzgebiet Sölla Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

6.

Naturschutzgebiet Luchsee Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

7.

Naturschutzgebiet Meiereisee Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

8.

Naturschutzgebiet Innerer Unterspreewald Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

9.

Naturschutzgebiet Kockot Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

10.

Naturschutzgebiet Bibersdorfer Wiesen Grenzbeschreibung: Wiesen auf der östlichen Uferseite des Hartmannsdorfer Wehres und zwar: Gebietscharakteristik:

11.

Naturschutzgebiet Börnichen Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

12.

Naturschutzgebiet Wiesenau Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

13.

Naturschutzgebiet Ellerborn Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

14.

Naturschutzgebiet Lehniksberg Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

15.

Naturschutzgebiet Ribocka Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

16.

Naturschutzgebiet Heideseen Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

17.

Naturschutzgebiet Verlandungszone Köthener See Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

18.

Naturschutzgebiet Hain Lübben Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

19.

Naturschutzgebiet Bukoitza Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

20.

Naturschutzgebiet Birkenwald Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

21.

Naturschutzgebiet Innerer Oberspreewald Grenzbeschreibung: Ausgenommen das Gebiet der Gemeinde Leipe mit dem Grenzverlauf: Gebietscharakteristik:

22.

Naturschutzgebiet Byhleguhrer See Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

23.

Naturschutzgebiet Neu Zaucher Weinberg Grenzbeschreibung: Gebietscharakteristik:

(4) In der Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) verbinden sich Schutz und Nutzung der Natur mit kulturellen Traditionen zur harmonischen Ganzheit. Nachhaltige Wirtschaftsweisen bewahren das über Jahrhunderte gewachsene Landschaftsbild. Die Schutzzone der harmonischen Kulturlandschaft umfaßt alle weder als Kernzonen, noch als Pflege- und Entwicklungszonen oder als Regenerierungszonen ausgewiesenen Flächen.

(5) In der Schutzzone IV (Regenerierungszone) wird die durch unsachgemäße Bewirtschaftung geschädigte Landschaft unter Anwendung ingenieurbiologischer und ökotechnologischer Methoden zur harmonischen Kulturlandschaft entwickelt. Die Schutzzone IV umfaßt folgende Gebiete:

1.

Regenerierungszone Groß Wasserburg

2.

Regenerierungszone Adlers Horst-Polder-Krausnick-Texas-Kriegbuschwiesen

3.

Regenerierungszone Löwasbrück

4.

Regenerierungszone Schlepzig - Pauck und Teichgruppe 4

5.

Regenerierungszone Polder Hartmannsdorf

6.

Regenerierungszone Teichgruppe 2 und 3

7.

Regenerierungszone Teichgruppe 1 und Polder Wiesenau

8.

Regenerierungszone Pretschener Spree

9.

Regenerierungszone Westlicher Nordpolder

10.

Regenerierungszone Östlicher Nordpolder

11.

Regenerierungszone Westlicher Südpolder

12.

Regenerierungszone Östlicher Südpolder

13.

Regenerierungszone Meliorationsbereich Werben

14.

Regenerierungszone Meliorationsbereich Babow

(6) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 angeführten Karten eingetragen.

§ 5 Gebote

(1) Im Biosphärenreservat Spreewald ist es geboten:

1.

alle Flächen so zu erhalten, zu pflegen, zu nutzen und zu gestalten, daß

a)

dem Grundanliegen der Bewahrung einer einzigartigen Kulturlandschaft entsprochen wird,

b)

das Ökosystem Spreewald erhalten und stabilisiert wird,

c)

die ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebensbedingungen der Bevölkerung gewährleistet werden und

d)

durch wissenschaftlich begründete Maßnahmen der Landschafts- und Kulturgutpflege, der Renaturierung und Rekonstruktion sowie der Umwelterziehung und ethischen Bildung die Einheit von Natur und Mensch beispielhaft demonstriert wird,

2.

Teilflächen als Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten vom Aussterben bedrohter und bestandsgefährdeter Arten durch die Reservatshaltung zeitlich befristet absperren zu lassen,

3.

den Bestand der Wasserläufe zu erhalten und zu pflegen,

4.

die Wasserführung der Fließe und den Grundwasserstand einschließlich periodischer Überstauung in den bestimmten Teilgebieten zur Erhaltung eines naturnahen Wasserregimes als Grundlage der Tier- und Pflanzenwelt in ihren durch Wasser bestimmten Lebensräumen zu regulieren; dabei sind die Nutzungsinteressen der ortsansässigen Bevölkerung in den Schutzzonen II bis IV in die Entscheidung einzubeziehen,

5.

die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in den Schutzzonen III und IV im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung durchzuführen sowie den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck nach § 3 unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,

6.

in den Schutzzonen II bis IV naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln, die Flurgehölze einschließlich fließbegleitender Gehölzstreifen zu pflegen und zu bewirtschaften.

(2) In der Schutzzone I (Kernzone) ist es geboten, die ungestörte natürliche Entwicklung zu sichern und zu fördern, indem direkte menschliche Einwirkungen vermieden und indirekte Beeinflussungen minimiert werden.

(3) In der Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) ist es geboten:

1.

durch Maßnahmen der Nutzung und Pflege die biotoptypische Artenmannigfaltigkeit von Flora und Fauna zu erhalten und zu stabilisieren; dazu sind gebietsspezifische Behandlungsrichtlinien zu erarbeiten,

2.

wissenschaftlich begründete Maßnahmen zur Pufferung von Einwirkungen auf die Kernzonen durchzuführen.

(4) In der Schutzzone III und IV (Zone der harmonischen Kulturlandschaft und Regenerierungszonen) ist es geboten:

1.

zur Erhaltung des Landschaftscharakters und des Landschaftsbildes eine standortgerechte, ökologisch orientierte und landschaftsangepaßte Landnutzung in größtmöglichem Umfang zu sichern und dabei den Gemüseanbau als landschaftstypische Bewirtschaftungsform zu erhalten; bei Entscheidungen zur Flächenextensivierung und Flächenstillegung sind vorrangig Maßnahmen im Interesse des Biotop- und Artenschutzes sowie zur Verbesserung der Landschaftsstruktur vorzusehen,

2.

die gebietstypische Siedlungsstruktur zu erhalten, die harmonische Einbindung der Siedlungen in die Landschaft, die Ortsbildpflege und die spreewaldtypische Bauweise im Interesse der kulturellen Identität des Gebietes zu sichern und kommunale Freiflächen sowie Gärten möglichst naturnah oder entsprechend den spreewaldtypischen Traditionen zu gestalten,

3.

die bäuerliche und genossenschaftliche Bewirtschaftung als Pfleger und Gestalter der Landschaft zu fördern, ebenso das bodenständige traditionelle Handwerk und Gewerbe,

4.

Denkmale und Bodendenkmale sowie denkmalwürdige Bausubstanz zu erhalten, zu pflegen, zu rekonstruieren und soweit möglich der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen; das deutsch-sorbische Kulturgut weiter zu pflegen,

5.

historisch überkommene Formen der Landnutzung im kultur-historischen Interesse und zur Bewahrung alter Kulturpflanzenarten und Haustierrassen weiterzuführen und in ausgewählten Bereichen wieder einzuführen,

6.

fischwirtschaftlich genutzte Teiche und Seen so zu bewirtschaften, daß eine größtmögliche ökologische Wirksamkeit erreicht wird,

7.

bei der weiteren Entwicklung der technischen Infrastruktur im Interesse der Verbesserung der ökologischen Situation vorrangig Maßnahmen zur Abwasserreinigung und Abfallvermeidung oder umweltverträglichen Entsorgung anzuwenden,

8.

die Umweltbelastung durch das Verkehrsaufkommen durch Verkehrsberuhigung und schrittweise Einführung umweltfreundlicher Transportmittel zu begrenzen,

9.

erforderliche Wasserbaumaßnahmen weitestgehend mit natürlichen Baustoffen und ingenieurbiologischen Methoden auszuführen,

10.

Freileitungen zu sichern und schrittweise zu verkabeln,

11.

Erholungsnutzung und Fremdenverkehr landschaftsschonend und sozialverträglich zu gestalten; mit Unterstützung der Reservatsverwaltung sind die Möglichkeiten der naturkundlichen, kulturhistorischen und ethnographischen Bildung und Umwelterziehung weiter auszubauen.

(5) Über Absatz 4 hinaus ist es in der Schutzzone IV (Regenerierungszone) geboten, durch geeignete Maßnahmen das gestörte ökologische Gleichgewicht zu stabilisieren und das typische Erscheinungsbild der Spreewaldlandschaft wieder herzustellen, insbesondere durch

1.

Nutzungsartenänderungen zur Sicherung einer standortgerechten Bodennutzung,

2.

Schaffung eines Biotopverbundsystems,

3.

Schutz des Bodens und die Verbesserung der Landschaftsstruktur durch landschaftsgestaltende Pflanzungen,

4.

Renaturierung von Wasserläufen und die Anlage von Feuchtbiotopen,

5.

Boden- und Gewässersanierung,

6.

Erhöhung der biologischen Mannigfaltigkeit durch gezielte Wiederansiedlung autochthoner Arten,

7.

Einbindung von Baulichkeiten in die Landschaft durch Abpflanzung oder Umgestaltung.

(6) Zur Umsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

§ 6 Verbote

(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,

1.

vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschaftspflegemaßnahmen durchzuführen oder anderweitig zu stören,

2.

für den Fischfang Reusen ohne Fischotterabweiser aufzustellen,

3.

Fischintensivhaltung außerhalb dafür vorgesehener künstlicher Teiche zu betreiben,

4.

motorgetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen, einschließlich Modelle,

5.

außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderwege Boot zu fahren, zu surfen oder zu segeln,

6.

mit Flugkörpern zu starten oder zu landen,

7.

außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze zu zelten und außerhalb geschlossener Gebäude zu nächtigen, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

8.

Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,

9.

außerhalb dafür ausgewiesener Wege zu reiten,

10.

bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung durchzuführen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das bauliche Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird,

11.

historisch wertvolle Bausubstanz vorsätzlich oder durch mangelnde Sorgfalt zu zerstören.

(2) Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, im Biosphärenreservat unzulässig:

1.

Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Seggenriede, Naßwiesen, Feuchtwiesen,

2.

Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen,

3.

Stieleichenwälder aller Ausprägungen, Traubeneichenbestände, alle Niederwaldtypen und Auewälder, Dünen-Kiefernwälder,

4.

naturnahe und unverbaute Fließabschnitte, Altarme und andere stehende Gewässer, Binnendünen,

5.

Alleen, Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und Waldreste außerhalb geschlossener Ortschaften.

(3) In den Schutzzonen I und II ist es darüber hinaus verboten:

1.

bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,

2.

Straßen neu zu bauen oder zu verbreitern, neue Forstwege anzulegen, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,

3.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,

4.

Wege und Wasserwege zu verlassen, außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden und Fahrräder auf anderen als den gekennzeichneten Wegen zu benutzen,

5.

Kraftfahrzeuge aller Art zu benutzen,

6.

Pflanzen oder ihre Bestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,

7.

Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

8.

zu angeln,

9.

natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,

10.

Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien anzuwenden,

11.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,

12.

Hunde frei laufen zu lassen,

13.

zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,

14.

Feuer zu entzünden,

15.

organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung der Reservatsverwaltung - durchzuführen.

(4) Darüberhinaus ist in der Schutzzone I jegliche wirtschaftliche Nutzung und jegliches Betreten verboten.

(5) Desweiteren ist darüberhinaus in der Schutzzone II auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verboten,

1.

Gülle oder mineralische Düngemittel auszubringen,

2.

Kahlschläge anzulegen, soweit sie nicht dem Schutzzweck dienen,

3.

gebietsfremde Gehölzarten anzupflanzen.

(6) Schließlich ist darüberhinaus in den Schutzzonen III und IV verboten,

1.

auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,

2.

Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,

3.

Kahlschläge über die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegte Größe hinaus anzulegen,

4.

Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.

§ 7 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:

1.

unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,

2.

Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,

3.

das Befahren der gesperrten Straßen, Wege und Wasserwege mit motorgetriebenen Fahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige, insbesondere die ortsansässige Bevölkerung, mit Genehmigung der Reservatsverwaltung,

4.

das Betreten der Flächen außerhalb der Wege in der Schutzzone II zum Zweck der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung und zur Landschaftspflege,

5.

das Sammeln von wildwachsenden Waldfrüchten, wie Pilzen und Beeren in den Schutzzonen III und IV.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 6 kann im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

§ 9 Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:

1.

Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,

2.

Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen,

3.

Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,

4.

der Aufstellung von Bauleitplänen.

§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 11 Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 12 Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anlage

(Inhalt: nicht darstellbare Karte, Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1473)

Anhang EV Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)

Artikel 3

Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ... Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)bis g) ... h)Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1473 des Gesetzblattes) i)bis n) ... mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen. ...

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