Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Typ Grundgesetz
Veröffentlichung 1984-11-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Grundgesetzes

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Volksentscheid

Erster Unterabschnitt

Abstimmungsorgane

Abstimmungsleiter § 1

Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen § 2

Bildung der Abstimmungsausschüsse § 3

Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse § 4

Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand § 5

Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand § 6

Beweglicher Abstimmungsvorstand § 7

Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld § 8

Zweiter Unterabschnitt

Vorbereitung des Volksentscheids

1. Stimmbezirke

Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke § 9

2. Stimmrecht, Stimmscheine

Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis § 10

Zuständige Behörde § 11

Stimmscheinanträge § 12

Entscheidung über die Stimmscheinanträge § 13

Erteilung von Stimmscheinen § 14

Stimmscheinverzeichnisse § 15

Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen § 16

Verlorene Stimmscheine § 17

Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen § 18

Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis § 19

3. Abstimmungsräume, Abstimmungsbekanntmachung

Abstimmungsräume § 20

Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde § 21

Dritter Unterabschnitt

Abstimmungshandlung

Ausstattung des Abstimmungsvorstands § 22

Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung § 23

Briefabstimmung § 24

Vierter Unterabschnitt

Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten § 25

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 26

Zählung der Abstimmenden § 27

Zählung der Stimmen § 28

Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses § 29

Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse § 30

Abstimmungsniederschrift § 31

Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen § 32

Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe § 33

Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 34

Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe § 35

Zulassung der Stimmbriefe § 36

Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten § 37

Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 eingegangenen Stimmbriefen § 38

Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 39

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten § 40

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land § 41

Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 42

Niederschriften der Abstimmungsausschüsse § 43

Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse § 44

Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter § 45

Zweiter Abschnitt

Volksbegehren

Erster Unterabschnitt

Zulassungsverfahren

Zulassungsantrag § 46

Form des Zulassungsantrags § 47

Unterzeichnung des Zulassungsantrags § 48

Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung § 49

Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter § 50

Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags § 51

Kostentragung § 52

Zweiter Unterabschnitt

Eintragungsorgane

Eintragungsleiter § 53

Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer § 54

Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse § 55

Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld § 56

Dritter Unterabschnitt

Vorbereitung des Volksbegehrens

1. Eintragungsbezirke

Allgemeine Eintragungsbezirke § 57

Sondereintragungsbezirke § 58

2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis § 59

Beantragung von Eintragungsscheinen § 60

Erteilung von Eintragungsscheinen § 61

Verzeichnisse der Eintragungsscheine § 62

Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen § 63

Verlorene Eintragungsscheine § 64

Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen § 65

Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis § 66

Einspruch und Beschwerde § 67

3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung

Eintragungsblätter § 68

Eintragungsräume § 69

Bekanntmachung zum Volksbegehren § 70

Vierter Unterabschnitt

Eintragungshandlung

Auslegung der Eintragungsblätter § 71

Aufsichtsführender § 72

Ausstattung des Aufsichtsführenden § 73

Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses § 74

Öffentlichkeit § 75

Ordnung im Eintragungsraum § 76

Prüfung der Eintragungsberechtigung § 77

Eintragung in die Eintragungsblätter § 78

Vermerk über die Eintragung § 79

Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins § 80

Schluß der Eintragungshandlung § 81

Eintragung in Sondereintragungsbezirken § 82

Eintragung in gesperrten Wohnstätten § 83

Fünfter Unterabschnitt

Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse

Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten § 84

Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken § 85

Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen § 86

Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde § 87

Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten § 88

Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land § 89

Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens § 90

Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse § 91

Überprüfung des Volksbegehrens § 92

Dritter Abschnitt

Volksbefragung

Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts § 93

Vierter Abschnitt

Schlußbestimmungen

Öffentliche Bekanntmachungen § 94

Zustellungen § 95

Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen § 96

Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse § 97

Vernichtung von Unterlagen § 98

Stadtstaatenklausel § 99

Inkrafttreten § 100

Anlage

(zu den §§ 47 und 49)

Eingangsformel

Auf Grund des § 40 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317) wird verordnet:

Erster Abschnitt Volksentscheid

Erster Unterabschnitt Abstimmungsorgane

§ 1 Abstimmungsleiter

(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesabstimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich bekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den Landesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter dem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter mit.

(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amtszeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs Monate nach dem Tag der Abstimmung oder dem Tag der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese nach § 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prüfungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig, so endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß des letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird.

§ 2 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen

(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen.

(2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvorstände vorgeschlagen werden können und an welche für die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die Vorschläge zu richten sind.

§ 3 Bildung der Abstimmungsausschüsse

(1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen Gebiets zu berufen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten (§ 2) berufen werden.

(3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amtszeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter endet.

§ 4 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse

(1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. An Stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand

(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungsräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt werden.

(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Abstimmungsvorstands sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und des Abstimmungsbereichs, zu denen der Stimmbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstands. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstands vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstands.

(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstands anwesend sein.

(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand

Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für jeden von mehreren Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter ernennende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstags mit der Durchführung der Briefabstimmung zu betrauen; über diese Anordnung sind der Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich zu unterrichten.

2.

Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstands sind nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.

3.

Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstands öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.

4.

Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimmbriefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 7 Beweglicher Abstimmungsvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche Abstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstands. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Abstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld

Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.

Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids

1. Stimmbezirke

§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke

(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.

2. Stimmrecht, Stimmscheine

§ 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis

(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch

1.

Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstands,

2.

Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstands,

3.

im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,

die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

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