Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2016-08-03
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API
3.

das Landen und Starten von Hubschraubern sowie deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,

4.

das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,

5.

das Warten und Instandsetzen von elektrischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,

6.

Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,

7.

Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,

8.

den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und

9.

den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.

(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Betriebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unterweisen. Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.

§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen

(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen

1.

auf dem neuesten Stand zu halten,

2.

übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und

3.

den verantwortlichen Personen und den mit der Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Überprüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.

Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.

(2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere

1.

die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtungen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei Plattformen die Konstruktionsmitteilung der Plattform sowie bei beweglichen Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,

2.

die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel einschließlich der Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,

3.

die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,

4.

die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,

5.

Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,

6.

Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,

7.

die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,

8.

die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Einrichtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen,

9.

im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie

10.

den Text der Offshore-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.

§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen

(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.

schwere Unfälle,

2.

unmittelbare ernste Gefahren,

3.

andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:

a)

Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

b)

Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:

aa) die Sicherheit der Plattform und der angebundenen Einrichtungen,

bb) die Reinhaltung des Meeres,

cc) die eine Plattform bezeichnenden Schifffahrtszeichen oder

dd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen,

c)

Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen oder

d)

Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach Teil 2 des Strahlenschutzgesetzes eingesetzt werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.

Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschreiben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Untersuchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundesberggesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige Verkehrszentrale und

3.

in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt, die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.

Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

Abschnitt 1 Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung

§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen vertretbar ist.

(2) Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für das Risikomanagement als Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen Elemente zuständig ist. Der mit dem Risikomanagement beauftragten verantwortlichen Person obliegt die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei

1.

der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,

2.

der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1,

3.

der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49,

4.

der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,

5.

der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1,

6.

der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren Koordination mit der zuständigen Behörde,

7.

der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unternehmerverband übernommen wird, und

8.

der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Absatz 1 Satz 5.

(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht

(1) Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen wenn,

1.

der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend Vorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, die infolge seiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland entstehen können und sich beziehen auf

a)

den Ersatz von Schäden,

b)

das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen und

c)

den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für Gefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen, und

2.

der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über ausreichende finanzielle und technische Mittel verfügt, um alle Maßnahmen, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung auch bei schweren Unfällen und für anschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbrechung fortführen zu können; bei der Beurteilung der Frage, welche Mittel erforderlich sind, sind die internen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.

Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht, auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet werden, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfallhaftung für andere Unternehmen übernimmt.

(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die Bewertung relevanten Informationen in Bezug auf das Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen relevanten Informationen zählen auch die in § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Kosten einer Verschlechterung des Zustandes der Meeresgewässer,

2.

die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete, insbesondere für

a)

Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen oder Seegraswiesen, für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen,

b)

Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,

c)

besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,

d)

die geschützten Meeresgebiete, die von der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehört oder als Vertragsparteien angehören, vereinbart wurden, und

e)

Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

3.

das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und

4.

im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf schwere Unfälle.

§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan

(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.

der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,

2.

bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,

3.

bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,

4.

bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und

5.

bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.

(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.

(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.

§ 43 Bericht über ernste Gefahren

(1) Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbesondere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. Der Bericht enthält

1.

die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,

2.

das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,

3.

eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,

4.

die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,

5.

den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und

6.

gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.

(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.

(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.

§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle

(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.

(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.

(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.

(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.

§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem

(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.

(2) Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Unternehmens beschreibt. Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst

1.

die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Nummer 9,

2.

eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,

3.

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen nach dieser Verordnung und

4.

die Beschreibung der Systeme für die unabhängige Überprüfung nach § 46.

(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Unternehmers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehensweisen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.

(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den Daten zu verhindern.

§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung

(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu beschreiben für

1.

Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform ermittelt wurden und

2.

die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst sind:

a)

elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,

b)

Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,

c)

Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,

d)

Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnahmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind,

e)

Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,

f)

Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,

g)

Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten,

h)

Transit-Rohrleitungen,

i)

Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,

j)

Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,

k)

Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie

l)

andere Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.

(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5.

(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen:

1.

Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Umfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Auswahl der Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie

2.

die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebs.

(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.

(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen Prüfung zu beteiligen.

§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung

(1) Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. Dabei sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in der Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes festgelegt sind. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit überprüfen zu lassen.

(2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.

(3) Die unabhängige Überprüfung ist von Sachverständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden Sachgebiet anerkannt worden sind. Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicherheits- und umweltkritische Elemente der Plattform ermittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch von anderen Sachverständigen geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass

1.

der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerätes begutachtet, mit der oder dem er vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die oder das seine Objektivität aufgrund anderer Umstände beeinträchtigt sein könnte,

2.

geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss zwischen dem Unternehmer und dem Sachverständigen bestehen und

3.

der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverständiger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.

(5) Der Unternehmer hat über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nachweise zu führen. Die Prüfberichte hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sachverständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen.

(7) Der Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverständigen und die auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen zu informieren. Er hat die Empfehlung sowie die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs Monate lang nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.

(8) Der Unternehmer hat dem Sachverständigen wesentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiterführenden Prüfung im Rahmen des Systems der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen. Die Ergebnisse der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. § 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu nehmen.

§ 48 Interner Notfalleinsatzplan

(1) Der Unternehmer hat einen internen Notfalleinsatzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen. Dabei hat er die nach Anlage 1 Nummer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren vorgenommen wird, und das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 zu berücksichtigen. Der interne Notfalleinsatzplan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Nummer 2.5 ein.

(2) Sollen von einer beweglichen Plattform aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen Notfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorgenommen wird. Muss der interne Notfalleinsatzplan beispielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so hat der Unternehmer den geänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen Behörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebsplan erforderlich ist.

(3) Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kombinierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Notfalleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen. Der geänderte Plan ist der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.

(4) Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder wesentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über den kombinierten Betrieb zu aktualisieren. Die aktuelle Fassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von der Plattform eingebunden.

(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.

(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der interne Notfalleinsatzplan

1.

bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr unverzüglich umgesetzt werden kann und

2.

mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.

(8) Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstungen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur Verfügung stehen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ausrüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zuständig sind.

(9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatzplan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Beschäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen.

§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten

(1) Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. Diese enthält

1.

Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,

2.

eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und

3.

das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.

(2) Soweit sich unter anderem durch physische Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mitteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorgelegten Mitteilung zu unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(3) Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.

(4) Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten

1.

bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und

2.

bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.

Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.

§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb

(1) Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung gemeinsam zu erstellen.

(2) Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Änderungen, dem Austausch einer Plattform oder angebundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung

(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln, dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren umfassend berücksichtigen kann.

(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 52 Rohrleitungen

(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die

1.

den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten,

2.

gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind,

3.

am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sind,

4.

mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen,

5.

mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die

a)

den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen,

b)

ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen,

c)

verhindern, dass sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen auswirken kann, und

d)

ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, und

6.

mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Bohrungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind, bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.

(2) Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen, dass ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt werden, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd stabil bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsummantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen (Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Der Unternehmer hat sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1 sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.

(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen

1.

so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden,

2.

in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schützen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, und

3.

in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen.

(5) Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. Er hat das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohrleitungen anzuwenden.

Abschnitt 2 Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen

§ 53 Genehmigung von Plattformen

(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesentlichen Änderungen einer Plattform sowie einer angebundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von demjenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt, beantragt werden.

(2) Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass

1.

die Anforderungen an die zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,

2.

die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,

3.

bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und

4.

bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisation vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstimmung mit den folgenden von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vorschriften ergibt:

a)

für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 und 389) geändert wurde,

b)

für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290) geändert wurde.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flaggenstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem MODU-Code ausstellt und keine Organisation anerkannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code gleichwertig ist. Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung und dem MODU-Code nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Empfehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG) zu berücksichtigen.

(3) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hinzuziehen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzugeben. Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften. Der Unternehmer hat der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.

(5) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anforderungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzulegen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stellungnahme nach Absatz 4 abzugeben.

§ 54 Positionierung von Plattformen auf See

(1) Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen. Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Werden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt, in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlagerungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.

(3) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Mindesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.

§ 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen

(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. Darüber hinaus müssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienstraum der verantwortlichen Person oder von einer anderen geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume übermittelt werden können und zwar unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der Personen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind, Kommunikationssysteme einzurichten, die eine ständige Verständigung zwischen der Plattform und Schiffen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Kommunikationswege über eine permanente Verbindung zum Land vorzusehen. Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen. Nachrichten müssen von der Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch geeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommunikationssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erforderlich ist.

(3) Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für die Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich.

(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer für eine Sprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmissverständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich ist.

§ 56 Melde- und Schutzsysteme

(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

(2) Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu können insbesondere gehören:

1.

Brandmeldesysteme,

2.

Feueralarmanlagen,

3.

Feuerlöschleitungen,

4.

Feuerwehrhydranten und -schläuche,

5.

Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,

6.

automatische Sprinklersysteme,

7.

Gaslöschsysteme,

8.

Schaumlöschsysteme,

9.

tragbare Feuerlöscher,

10.

Feuerwehrausrüstung und

11.

Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.

Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüssen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsysteme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funktionieren.

(3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen verfügen. Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein:

1.

Belüftungssysteme,

2.

Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,

3.

Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und

4.

Brandschutzsysteme.

§ 57 Rettungsmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten gehören:

1.

Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum,

2.

Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen,

3.

Typeneignung für die Arbeitsstätte,

4.

einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft und

5.

auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.

(4) Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit geeigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin auszustatten. Lebensrettungsgeräte, die für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort einsatzfähig sein.

§ 58 Notfallübungen

(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des internen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorbereitet ist.

(2) Auf Plattformen, auf denen Personen ständig oder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer darüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und Gefahrenfall durchzuführen. Bei diesen Sicherheitsübungen sind

1.

die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,

2.

sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,

3.

das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und

4.

mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manövrieren.

(3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicherheitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechniken zu vermitteln.

§ 59 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. Er hat insbesondere unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situation angemessen sind.

(2) Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. Eine solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. Werden derartige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.

(3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bundesberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt 3 Sonstige Berichts- und Handlungspflichten

§ 60 Leitfäden

(1) Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.

(2) Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen. Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen. Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.

§ 61 Vertrauliche Meldung

(1) Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb eingesetzte Personen können der zuständigen Behörde Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Anonymität melden. Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Gespräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in Betracht kommt. § 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglichkeit der vertraulichen Meldung zu informieren. Zudem ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.

(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Benachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Behörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhalten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen ist.

§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden

(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.

(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.

§ 63 Beförderungspflicht

Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.

§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union

(1) Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und selbst oder über Tochterunternehmen Erdöl- und Erdgasaktivitäten auf See außerhalb der Europäischen Union durchführen, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage unverzüglich über die Umstände eines schweren Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrichten, wenn die Erdöl- oder Erdgasaktivität durch den Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.

Abschnitt 4 Pflichten der Behörden

§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

(1) Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder angebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Der Externe Notfalleinsatzplan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- oder Erdgasaktivitäten erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat in den externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Unternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen festzulegen. Die externen Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.

(2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedsstaat haben werden, müssen in den externen Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.

(3) Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfalleinsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die offengelegten Informationen dürfen

1.

kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,

2.

nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten schaden und

3.

nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(4) Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.

(5) Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß Anlage 6 zu führen. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Dieses Verzeichnis hat sie den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.

(6) Die zuständige Behörde hat Szenarios der Kooperation zwischen den betroffenen Behörden in potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und zu aktualisieren. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksichtigen.

§ 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall

(1) Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen Empfehlungen abzuleiten. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist. Über die Einleitung von Untersuchungen und deren Fortgang hat sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu unterrichten.

(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zuständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung notwendigen Informationen.

(3) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am Ende der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen Gerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen nach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde auch die nach § 12 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde zu informieren. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer haben im Anschluss an eine Untersuchung die Empfehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse des Havariekommandos nach der Bund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten

(1) Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahresbericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahresbericht an die Europäische Kommission weiterleitet.

(2) Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen hat die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu informieren. Bei ernsten Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden, verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos und die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zuständige Behörde.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als potenziell betroffen ansehen. Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen Mitgliedstaaten. Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Europäischen Union.

(5) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere Plattformen oder angebundene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell betroffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf schwere Unfälle zu reagieren. Dabei hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betroffen ist.

(6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Errichtung einer normalerweise mit Personen besetzten Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu melden.

(7) Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Maßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung und auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch mögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen Ämtern und Agenturen der Europäischen Union über die Erbringung fachlicher Beratung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maßnahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die eventuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum 19. Juli 2016 an die Europäische Kommission.

Kapitel 3 Schlussvorschriften

§ 68 Übertragung der Pflichten

Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausgeschlossen ist.

§ 69 Untergrundspeicherung

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:

1.

§ 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Offshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;

2.

auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten.

§ 70 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.

§ 71 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.

entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.

entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,

4.

entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5.

entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.

entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7.

entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.

entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

9.

entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder

10.

entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet,

2.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt,

3.

ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt,

4.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund zurücklässt,

5.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,

6.

entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,

7.

entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8.

entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

9.

entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält,

10.

entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,

11.

ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort genannte Kammer einsetzt,

12.

entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,

13.

entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt,

14.

entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

15.

ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

16.

entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17.

entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

18.

ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Plattform oder eine angebundene Einrichtung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder

19.

entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

§ 72 Übergangsregelung

Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Betriebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küstenmeeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die zuständige Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli 2018. Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, anzuwenden. Auf Transit-Rohrleitungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46 zum 19. Juli 2018 anwendbar.

Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1896 - 1902

1.Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderplattform

Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthalten zumindest die folgenden Informationen:

1.1Name und Anschrift des Unternehmers,

1.2eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestaltung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestaltungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,

1.3eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,

1.4den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren,

1.5eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,

1.6eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

1.7eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,

1.8eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,

1.9eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,

1.10den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,

1.11den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden soll, für diese Umwidmung geeignet ist.

2.Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform

Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen:

2.1Name und Anschrift des Unternehmers,

2.2eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde,

2.3einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,

2.4eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebundenen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,

2.5den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskritischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Öl- und Gasunfällen ein,

2.6eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,

2.7eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,

2.8eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,

2.9eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,

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