Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1959-06-15
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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und Ehrenzeichen

Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden:

1.

Herrenmeisterkreuz,

2.

Kreuz der Ehrenmitglieder,

3.

Kommendatorenkreuz,

4.

Rechtsritterkreuz,

5.

Ehrenritterkreuz.

Art 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.

Art 3

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Schlußformel

Der Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

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