Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
und Ehrenzeichen
Art 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks
in zwei Klassen.
Art 2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Art 3
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Art 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Schlußformel
Der Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
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