Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Geltungsbereich Begriffsbestimmung§ 1 Sachliche Geltung§ 2 Keine Ahndung ohne Gesetz§ 3 Zeitliche Geltung§ 4 Räumliche Geltung§ 5 Zeit der Handlung§ 6 Ort der Handlung§ 7 Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung Begehen durch Unterlassen§ 8 Handeln für einen anderen§ 9 Vorsatz und Fahrlässigkeit§ 10 Irrtum§ 11 Verantwortlichkeit§ 12 Versuch§ 13 Beteiligung§ 14 Notwehr§ 15 Rechtfertigender Notstand§ 16 Dritter Abschnitt Geldbuße Höhe der Geldbuße§ 17 Zahlungserleichterungen§ 18 Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen Tateinheit§ 19 Tatmehrheit§ 20 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit§ 21 Fünfter Abschnitt Einziehung von Gegenständen Einziehung von Gegenständen§ 22 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung§ 23 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 24 Einziehung des Wertersatzes§ 25 Wirkung der Einziehung§ 26 Selbständige Anordnung§ 27 Entschädigung§ 28 Sondervorschrift für Organe und Vertreter§ 29 Sechster Abschnitt Einziehung des Wertes von Taterträgen; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen Einziehung des Wertes von Taterträgen§ 29a Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen§ 30 Siebenter Abschnitt Verjährung Verfolgungsverjährung§ 31 Ruhen der Verfolgungsverjährung§ 32 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung§ 33 Vollstreckungsverjährung§ 34Zweiter Teil Bußgeldverfahren Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde§ 35 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde§ 36 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde§ 37 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten§ 38 Mehrfache Zuständigkeit§ 39 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft§ 40 Abgabe an die Staatsanwaltschaft§ 41 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft§ 42 Abgabe an die Verwaltungsbehörde§ 43 Bindung der Verwaltungsbehörde§ 44 Zuständigkeit des Gerichts§ 45 Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren§ 46 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten§ 47 (weggefallen)§ 48 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde§ 49 Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen§ 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke§ 49b Dateiregelungen§ 49c Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte§ 49d Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde§ 50 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde§ 51 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 52 Dritter Abschnitt Vorverfahren I. Allgemeine Vorschriften Aufgaben der Polizei§ 53 (weggefallen)§ 54 Anhörung des Betroffenen§ 55 II. Verwarnungsverfahren Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde§ 56 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes§ 57 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung§ 58 III. Verfahren der Verwaltungsbehörde Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten§ 59 Verteidigung§ 60 Abschluß der Ermittlungen§ 61 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde§ 62 IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft Beteiligung der Verwaltungsbehörde§ 63 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit§ 64 Vierter Abschnitt Bußgeldbescheid Allgemeines§ 65 Inhalt des Bußgeldbescheides§ 66 Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren I. Einspruch Form und Frist§ 67 Zuständiges Gericht§ 68 Zwischenverfahren§ 69 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs§ 70 II. Hauptverfahren Hauptverhandlung§ 71 Entscheidung durch Beschluß§ 72 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung§ 73 Verfahren bei Abwesenheit§ 74 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung§ 75 Beteiligung der Verwaltungsbehörde§ 76 Umfang der Beweisaufnahme§ 77 Vereinfachte Art der Beweisaufnahme§ 77a Absehen von Urteilsgründen§ 77b Weitere Verfahrensvereinfachungen§ 78 III. Rechtsmittel Rechtsbeschwerde§ 79 Zulassung der Rechtsbeschwerde§ 80 Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte§ 80a Sechster Abschnitt Bußgeld- und Strafverfahren Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren§ 81 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren§ 82 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten§ 83 Siebenter Abschnitt Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens Wirkung der Rechtskraft§ 84 Wiederaufnahme des Verfahrens§ 85 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren§ 86 Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Anordnung von Einziehung§ 87 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen§ 88 Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen§ 89 Vollstreckung des Bußgeldbescheides§ 90 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung§ 91 Vollstreckungsbehörde§ 92 Zahlungserleichterungen§ 93 Verrechnung von Teilbeträgen§ 94 Beitreibung der Geldbuße§ 95 Anordnung von Erzwingungshaft§ 96 Vollstreckung der Erzwingungshaft§ 97 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende§ 98 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten§ 99 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung§ 100 Vollstreckung in den Nachlaß§ 101 Nachträgliches Strafverfahren§ 102 Gerichtliche Entscheidung§ 103 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung§ 104 Zehnter Abschnitt Kosten I. Verfahren der Verwaltungsbehörde Kostenentscheidung§ 105 Kostenfestsetzung§ 106 Gebühren und Auslagen§ 107 Rechtsbehelf und Vollstreckung§ 108 II. Verfahren der Staatsanwaltschaft§ 108a III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs§ 109 IV. Auslagen des Betroffenen§ 109a Elfter Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen§ 110 Zwölfter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen§ 110a Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung§ 110b Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren§ 110c (weggefallen)§ 110d (weggefallen)§ 110eDritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen Falsche Namensangabe§ 111 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans§ 112 Unerlaubte Ansammlung§ 113 Betreten militärischer Anlagen§ 114 Verkehr mit Gefangenen§ 115 Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten§ 116 Unzulässiger Lärm§ 117 Belästigung der Allgemeinheit§ 118 Grob anstößige und belästigende Handlungen§ 119 Verbotene Ausübung der Prostitution§ 120 Halten gefährlicher Tiere§ 121 Vollrausch§ 122 Einziehung; Unbrauchbarmachung§ 123 Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen§ 124 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens§ 125 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen§ 126 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können§ 127 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen§ 128 Einziehung§ 129 Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen§ 130 Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften§ 131Vierter Teil Schlußvorschriften Einschränkung von Grundrechten§ 132 Übergangsvorschriften§ 133 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen§ 134 Inkrafttreten§ 135
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
§ 4 Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 5 Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 7 Ort der Handlung
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung
§ 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
§ 9 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 12 Verantwortlichkeit
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 13 Versuch
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.
§ 14 Beteiligung
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
§ 15 Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Dritter Abschnitt Geldbuße
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
§ 18 Zahlungserleichterungen
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer
Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Fünfter Abschnitt Einziehung von Gegenständen
§ 22 Einziehung von Gegenständen
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
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