Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-08-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1)Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1400; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

– in Israel: Orech Patentim, עורך פטנטים

– in Singapur: Patent Agent

– im Vereinigten Königreich: Patent Attorney

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