Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
§ 64 Verfügungen über das Darlehen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
§ 65 Rückforderungen
(1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
(2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn
der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder
die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tatsachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.
(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.
§ 66 Rückzahlung
(1) Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen. Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen berechnet. Die Verzinsung beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung folgt.
(2) Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von 600 Euro zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig. Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats des Quartals im Voraus zu zahlen.
(3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen zu verrechnen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber können das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten eines Monats zurückzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.
(5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.
Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
§ 67 Prüfungstermine und Prüfungstage
Für die Bestimmung und Veröffentlichung der Prüfungstermine und der Prüfungstage der Eignungsprüfungen sowie für die Ankündigung des voraussichtlichen Zeitraums ihrer mündlichen Prüfungsteile gilt § 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass jährlich mindestens drei Termine im Abstand von höchstens vier Monaten stattzufinden haben.
§ 68 Antragsverfahren
(1) Die Ablegung einer Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Der Antrag muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen und spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten dieses Termins gestellt werden. Danach gestellte Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn anderenfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland nicht eingehalten werden könnte. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Sofern ein Prüfling nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland Prüfungsleistungen erlassen bekommen möchte, hat er dies unter Beifügung der erforderlichen Nachweise spätestens zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen. Über den Antrag hat der Prüfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
§ 69 Prüfungsausschuss
(1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
einem Patentanwalt.
(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab
(1) Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Stunden.
(2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügt.
§ 71 Bewertung der Klausuren
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eignungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Beratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland zu treffen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
die Entscheidung nach Absatz 1,
nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und
eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.
(3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Eignungsprüfung abgelegt.
(4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellte Urkunde.
(5) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid aufzunehmen.
§ 73 Erste Wiederholung
(1) Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestandenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewertung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf den mündlichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. Diese Beschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des mündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung erfolgt.
§ 74 Zweite Wiederholung
(1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.
§ 75 Geltung weiterer Vorschriften
(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen.
(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Teil 5 Übergangsbestimmungen
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.
(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.
§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3
Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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