Patentanwaltsordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1966-09-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

InhaltsübersichtErster TeilDer Patentanwalt§   1Stellung in der Rechtspflege§   2Beruf des Patentanwalts§   3Recht zur Beratung und Vertretung§   4Auftreten vor den Gerichten§   4aBeiordnung von Patentanwälten bei ProzesskostenhilfeZweiter TeilZulassung und allgemeine VorschriftenErster AbschnittZulassung zur PatentanwaltschaftErster UnterabschnittAllgemeine Voraussetzungen§   5Zugang zum Beruf des Patentanwalts§   6Technische Befähigung§   7Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes§   8Prüfung§   9Prüfungskommission§  10Zulassung zur Prüfung§  10aPatentsachbearbeiter§  11Patentassessor§  12Ausbildungs- und PrüfungsordnungZweiter UnterabschnittZulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung§  13Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft§  14Versagung der Zulassung§§ 15 und 16(weggefallen)§  17Aussetzung des Zulassungsverfahrens§  18Zulassung§  19Vereidigung§  20Erlöschen der Zulassung§  21Rücknahme und Widerruf der Zulassung§  22Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung§  23(weggefallen)§  24Erlöschen der Befugnis zur Führung der BerufsbezeichnungDritter UnterabschnittKanzlei und Patentanwaltsverzeichnis§  25(weggefallen)§  26Kanzlei§  27Kanzleien in anderen Staaten§  28Zustellungsbevollmächtigter§  29Patentanwaltsverzeichnis, VerordnungsermächtigungZweiter AbschnittVerwaltungsverfahren§  30Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze§  31Sachliche Zuständigkeit§  32Zustellung§  33Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren§  34Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten§  35Ersetzung der Schriftform§§ 36 bis 38(weggefallen)Dritter TeilRechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der PatentanwälteErster AbschnittAllgemeines§  39Allgemeine Berufspflicht§  39aGrundpflichten§  39bWerbung§  39cInanspruchnahme von Dienstleistungen§  40Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags§  41Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung§  41aAngestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte§  41bZulassung als Syndikuspatentanwalt§  41cErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt§  41dBesondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte§  42Patentanwälte im öffentlichen Dienst§  43Pflicht zu Übernahme der Vertretung§  43aVergütung§  43bErfolgshonorar§  44Handakten§  45Berufshaftpflichtversicherung§  45a(weggefallen)§  45bVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen§  46Bestellung einer Vertretung§  47Befugnisse der Vertretung§  48Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei§  49Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer§  50Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten§  51Mitgliederakten§  52Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft§  52aSatzungskompetenzZweiter AbschnittBerufliche Zusammenarbeit§  52bBerufsausübungsgesellschaften§  52cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe§  52dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit§  52eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft§  52fZulassung§  52gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht§  52hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler§  52iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften§  52jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane§  52kRecht zur Beratung und Vertretung§  52lKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft§  52mBerufshaftpflichtversicherung§  52nMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung§  52oPatentanwaltsgesellschaft§  52pBürogemeinschaftVierter TeilDie PatentanwaltskammerErster AbschnittAllgemeines§  53Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer§  54Aufgaben der Patentanwaltskammer§  55Organe der Patentanwaltskammer§  56Satzung der Patentanwaltskammer§  57Stellung der PatentanwaltskammerZweiter AbschnittOrgane der PatentanwaltskammerErster UnterabschnittVorstand§  58Zusammensetzung des Vorstands§  59Voraussetzungen der Wählbarkeit§  60Verlust der Wählbarkeit§  61Recht zur Ablehnung der Wahl§  62Wahlperiode§  63Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds§  64Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters§  65Sitzungen des Vorstands§  66Beschlussfähigkeit des Vorstands§  67Beschlüsse des Vorstands§  68Abteilungen des Vorstands§  69Aufgaben des Vorstands§  69aVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten§  70Rügerecht des Vorstands§  70aAntrag auf Entscheidung des Landgerichts§  71Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§  72Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands§  73Aufgaben des Präsidenten§  74Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse§  75Aufgaben des Schriftführers§  76Aufgaben des Schatzmeisters§  77Einziehung rückständiger BeiträgeZweiter UnterabschnittKammerversammlung§  78Einberufung der Kammerversammlung§  79Einladung und Einberufungsfrist§  79aDurchführung der Kammerversammlung§  80Ankündigung der Tagesordnung§  81Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung§  82Aufgaben der Kammerversammlung§  82aPrüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer§§ 83 und 84(weggefallen)Fünfter TeilGerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen PatentanwaltssachenErster AbschnittDas Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen§  85Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht§  86Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht§  87Patentanwaltliche Mitglieder§  88Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder§  89Ende des Amtes des patentanwaltlichen MitgliedsZweiter AbschnittDer Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen§  90Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof§  91Patentanwälte als Beisitzer§  92Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer§  93Beendigung des Amtes des Beisitzers§  94Reihenfolge der Teilnahme an den SitzungenDritter AbschnittGerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen§  94aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit§  94bAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung§  94cKlagegegner und Vertretung§  94dBerufung§  94eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse§  94fRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§  94gVerwendung gefälschter BerufsqualifikationsnachweiseSechster TeilBerufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen§  95Ahndung einer Pflichtverletzung§  95aLeitungspersonen§  95bRechtsnachfolger§  96Berufsgerichtliche Maßnahmen§  97Verjährung von Pflichtverletzungen§  97aRüge und berufsgerichtliche Maßnahme§  97bAnderweitige AhndungSiebenter TeilBerufsgerichtliches VerfahrenErster AbschnittAllgemeinesErster UnterabschnittAllgemeine Verfahrensregeln§  98Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§  99Keine Verhaftung des Patentanwalts§ 100Verteidigung§ 101Akteneinsicht des Patentanwalts§ 102Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren§ 102aVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen§ 102bAussetzung des berufsgerichtlichen VerfahrensZweiter UnterabschnittBerufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften§ 103Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften§ 103aVertretung von Berufsausübungsgesellschaften§ 103bBesonderer Vertreter§ 103cVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern§ 103dVernehmung des gesetzlichen VertretersZweiter AbschnittVerfahren im ersten RechtszugErster UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 104Zuständigkeit§ 105Mitwirkung der StaatsanwaltschaftZweiter UnterabschnittEinleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 106Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 107Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung§ 108Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§§ 109 bis 114(weggefallen)§ 115Inhalt der Anschuldigungsschrift§ 116Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§ 117Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses§ 118Zustellung des EröffnungsbeschlussesDritter UnterabschnittHauptverhandlung§ 119Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer§ 120(weggefallen)§ 121Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter§ 122Verlesen von Protokollen§ 123EntscheidungDritter AbschnittRechtsmittel§ 124Beschwerde§ 125Berufung§ 126Mitwirkung der Staatsanwaltschaft§ 127Revision§ 128Einlegung der Revision und Verfahren§ 129Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem BundesgerichtshofVierter AbschnittSicherung von Beweisen§ 130Anordnung der Beweissicherung§ 131VerfahrenFünfter AbschnittBerufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme§ 132Voraussetzung des Verbots§ 133Mündliche Verhandlung§ 134Abstimmung über das Verbot§ 135Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung§ 136Zustellung des Beschlusses§ 137Wirkungen des Verbots§ 138Zuwiderhandlungen gegen das Verbot§ 139Beschwerde§ 140Außerkrafttreten des Verbots§ 141Aufhebung des Verbots§ 142Mitteilung des Verbots§ 143Bestellung einer VertretungSechster AbschnittVollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung§ 144Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen§ 144aTilgungAchter TeilKosten in PatentanwaltssachenErster AbschnittKosten in Verwaltungs- verfahren der Patentanwaltskammer§ 145Erhebung von Verwaltungsgebühren und AuslagenZweiter AbschnittKosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen§ 146Gerichtskosten§ 147StreitwertDritter AbschnittKosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts§ 148Gerichtskosten§ 149Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§ 150Kostenpflicht des Verurteilten§ 150aKostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts§ 151Haftung der Patentanwaltskammer§§ 152 bis 154(weggefallen)Neunter TeilBeratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis§ 155Beratung und Vertretung von Dritten§ 155aTätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt§ 156Auftreten vor den GerichtenZehnter TeilAusländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften§ 157Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung§ 158Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf§ 159Ausländische BerufsausübungsgesellschaftenElfter TeilÜbergangs-und Schlussvorschriften§ 160Inhaber von Erlaubnisscheinen§ 161Maßgabe nach dem Einigungsvertrag§ 162Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften§ 163Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten KammermitgliedschaftAnlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Erster Teil Der Patentanwalt

§ 1 Stellung in der Rechtspflege

Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.

(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,

1.

in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens, eines Agrargeoschutzes im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

2.

in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten;

3.

in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;

4.

in Angelegenheiten des Agrargeoschutzes, die Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes betreffen, andere vor der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu vertreten;

5.

in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,

1.

andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;

2.

andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.

(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.

§ 4 Auftreten vor den Gerichten

(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz, im Agrargeoschutzrecht in Bezug auf Schutzbezeichnungen im Sinne des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist.

(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe

(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.

(2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118 und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5, § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;

2.

Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.

Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft

Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1.

die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,

2.

die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,

3.

nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und

4.

in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.

Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.

(3) (weggefallen)

§ 6 Technische Befähigung

(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.

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