Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis
DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mmSchriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mmName (Familienname und Geburtsname)26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)Vornamen26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)Tag der Geburt10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigOrt der Geburt26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigGültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer)10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigWohnort25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigStraße und Hausnummer25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigGröße3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigFarbe der Augen19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässigDoktorgrad20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)Ordens- und Künstlername20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)ausstellende Behörde19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)Tag der Ausstellung8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Datenfelder – der Aufkleber für AnschriftänderungenAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mmAnschrift25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des BundesmeldegesetzesAnzahl der zur Verfügung stehenden ZeichenSchriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mmAnschrift22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3)
Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.SchlagschattenZu dunkelReflexion im GesichtKopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.Kopfneigung zur SeiteNach unten oder obenNicht zentriertSchärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.Schärfe unzureichendMangelnder Kontrast (zu dunkel)Mangelnder Kontrast (zu hell)Hintergrund Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.Hintergrund mit MusterHintergrund ohne KontrastHintergrund mit SchattenFotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.Mit Retuschen/FilterWeichzeichenZu geringe AuflösungGesichtsausdruck Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.Lachen, Mund offenAugen zu, zusammengekniffenGrimasseSichtbarkeit der Augen Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.Brillenrahmen verdeckt AugenHaare verdecken die Augen, Rote-Augen-EffektBrillengläser zu dunkel, SpiegelungKopfbedeckung Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.MützeBurkaGesicht nicht ausreichend sichtbarKinder Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.KopfbedeckungGegenstand im BildGrimasse(Klein-)Kinder und Babys Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.Kopf zu großZweite Person, Gegenstand im HintergrundKeine Frontalaufnahme
Anlage 3a Muster der eID-Karte
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2200; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite
Rückseite
Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1476; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option
1Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software)Verpflichtung für den Ausweishersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser GeräteVerpflichtung für den AusweisherstellerVerpflichtung für die Personalausweisbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der FingerabdrückeVerpflichtung für den AusweisherstellerVerpflichtung für die Personalausweisbehörden
4(weggefallen)
5Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden
6Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den AusweisherstellerVerpflichtung für den AusweisherstellerVerpflichtung für die Personalausweisbehörden
7Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den AusweisherstellerVerpflichtung für die Personalausweisbehörden
8Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den PersonalausweisbehördenVerpflichtung für den AusweisherstellerVerpflichtung für die Personalausweisbehörden
9Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des PersonalausweisgesetzesOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte.
10eID-ClientOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber
11Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server)Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer
12Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter
13Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller
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