Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-10-02
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

– nutzen spezifische, wissenschaftlich begründete Assessmentinstrumente der Geriatrie, Demenzdiagnostik und der geriatrischen Pflege, erfassen beobachtbare Verhaltensweisen, die Fähigkeiten zur Selbstversorgung und die Medikation im Kontext dieser Beobachtung, führen Umgebungsassessments durch, veranlassen weiterführende diagnostische Untersuchungen und integrieren biografie- und lebensweltorientierte Daten vor dem Hintergrund eines vertieften, an Forschungsergebnissen orientierten Verständnisses für die Lebenssituation der Menschen, die von Demenz betroffen sind,

– fördern die Entwicklung der zu pflegenden Menschen in ihrem sozialen Bezugssystem sowie einen möglichst weitgehenden Erhalt von Autonomie auf der Basis von pflege- und bezugswissenschaftlichem Wissen,

– begründen den Pflege- und Therapieprozess sowohl mit diagnosebedingten Algorithmen bzw. Behandlungspfaden als auch unter Berücksichtigung individueller personenzentrierter Aspekte der Beziehungsgestaltung,

– nutzen ein vertieftes, kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende Menschen mit Demenz und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung zu unterstützen,

– konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte für Menschen mit Demenz sowie für ihre Bezugspersonen auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,

– treffen in moralischen Konfliktsituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung pflegeethischer Ansätze,

– wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen mit Menschen mit Demenz und ihren Bezugspersonen mit,

– wirken an der Implementierung von wissenschaftsbasierten oder -orientierten Instrumenten der Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit Demenz im jeweiligen Versorgungsbereich mit,

– erschließen und bewerten aktuelle Forschungsergebnisse und neue Technologien zur Versorgung von Menschen mit Demenz und setzen diese im Pflege- und Therapieprozess um.

Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1613)

KompetenzbereichErstes und zweites Ausbildungsdrittelletztes AusbildungsdrittelGesamt

I.Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. 680 Std.320 Std.1 000 Std.

II.Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten. 200 Std. 80 Std. 280 Std.

III.Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. 200 Std.100 Std. 300 Std.

IV.Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. 80 Std. 80 Std. 160 Std.

V.Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. 100 Std. 60 Std. 160 Std.

Stunden zur freien Verteilung 140 Std. 60 Std. 200 Std.

Gesamtsumme1 400 Std.700 Std.2 100 Std.

In der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann entfallen über die Gesamtdauer der Ausbildung im Rahmen des Unterrichts zur Vermittlung von Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersstufen jeweils mindestens 500 und höchstens 700 Stunden auf die Kompetenzvermittlung anhand der besonderen Pflegesituationen von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen.

Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)

Erstes und zweites Ausbildungsdrittel

I.Orientierungseinsatz

Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung 400 Std.

II.Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen

1.Stationäre Akutpflege 400 Std.

2.Stationäre Langzeitpflege 400 Std.

3.Ambulante Akut-/Langzeitpflege 400 Std.

III.Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung

Pädiatrische Versorgung 120 Std.*

Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel1 720 Std.

Letztes Ausbildungsdrittel

IV.Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung

1.Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung 120 Std.

2.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung

3.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung

V.Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes

1.Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege 500 Std.

2.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.

3.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege

VI.Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung

1.Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) –bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen–bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen 80 Std.

2.Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. 80 Std.

Summe letztes Ausbildungsdrittel 780 Std.

Gesamtsumme2 500 Std.

Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung

für

„ “

Name, Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich ___ durchgeführt.

Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten:

1.

im schriftlichen Teil der Prüfung„ “

2.

im mündlichen Teil der Prüfung„ “

3.

im praktischen Teil der Prüfung„ “

Gesamtnote der staatlichen Prüfung„ “

(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3)

Ort, Datum (Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1616; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Bezeichnung der Einrichtung

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.

Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum (Stempel)

(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung)

Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung

für

„ “

Name, Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum (Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1618; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Bezeichnung der Einrichtung

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.

Ort, Datum (Stempel)

(Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung)

Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung

für

„ “

Name, Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum (Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 12a (zu § 49d)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 29)

Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Name, VornameGeburtsdatumGeburtsort

erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst (abschließende Aufzählung):

Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n) vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:

Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

Ort, Datum(Siegel)(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 13 (zu § 42 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620; bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

Geburtsdatum Geburtsort

erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

„ “

zu führen.

Ort, Datum (Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 14 (zu § 42 Satz 2)Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 36)

(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen) Name, VornameGeburtsdatumGeburtsort

hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.

Ort, Datum(Siegel)(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

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