Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-07-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung

1.

der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungs- und Delegierten Rechtsakte und

2.

der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweise

(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Schadorganismus: Schädling im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

2.

Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

3.

Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;

4.

anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;

5.

Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schadorganismen ist oder sein kann;

6.

Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;

7.

Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;

8.

innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderer Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union einschließlich des Inlandes;

9.

Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;

10.

Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebiets einschließlich seiner Ausbreitung;

11.

Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625;

12.

Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;

13.

Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet der Union in einen Drittstaat;

14.

Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.

§ 3 Leitlinien

Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus oder zur Durchführung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maßnahmen vor, berücksichtigt die zuständige Behörde diese Leitlinie bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ein- und Verschleppung des Schadorganismus oder bei der Anwendung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maßnahmen.

Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen

§ 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung

(1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann

1.

zum Schutz gegen die Gefahr

a)

der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten oder

b)

der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder

2.

zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen

verboten oder beschränkt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere

1.

das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen

a)

von einer Genehmigung oder Anzeige,

b)

von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,

c)

von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

d)

von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung und

e)

von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und

2.

Vorschriften erlassen über

a)

die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

b)

die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände, sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,

c)

die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,

d)

Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,

e)

die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,

f)

die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,

g)

die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zulassung oder Registrierung nach Nummer 1 Buchstabe e,

h)

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens, des Entzugs oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten,

i)

die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersucht,

j)

die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Anerkennung als nationales Referenzlabor und

k)

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.

Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie

2.

soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.

§ 5 Anordnungen der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen,

1.

soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung nicht getroffen ist oder

2.

soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht.

Abschnitt 3 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten

§ 6 Entschädigung

(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.

(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine Anordnung gegeben hat.

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 7 Forderungsübergang, Verordnungsermächtigung

(1) Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt, kann sich die Europäische Union an der Entschädigung oder dem Ausgleich beteiligen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Übergang von Entschädigungs- oder Ausgleichsforderungen eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen Dritte auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs zu treffen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. Nähere Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 2 geregelt werden.

(2) Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs auf die Europäischen Union über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.

Abschnitt 4 Behörden, Überwachung

§ 8 Julius Kühn-Institut

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut

1.

zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

2.

Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und

3.

Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 9 Durchführung in den Ländern

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.