Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
nach der Bekanntmachung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden oder
durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 oder 2 erstmals einer anderen juristischen Person übertragen werden.
(3) Auf Versicherungsfälle, die vor dem 17. April 2024 eingetreten sind, sind die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(4) Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen Vertragsbestimmungen durch die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen oder sie aufheben. Die Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie einfach erfassen kann. Die Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. Für Versicherungsverträge, die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle ausgeschlossen, wenn
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht, der diese Ersatzansprüche deckt.
(5) Die §§ 5c und 8b sind ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission, frühestens jedoch ab dem 23. April 2024 anzuwenden. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag der Anwendung im Bundesanzeiger bekannt. Bis zum Tag der Anwendung ist § 5 Absatz 7 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Entschädigungspflichten des Entschädigungsfonds nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Entschädigungspflichten der Entschädigungsstelle nach diesem Gesetz in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung sind jeweils die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(7) Die §§ 17 bis 22 sind im Übrigen ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission anzuwenden, frühestens jedoch ab dem 23. Dezember 2023. Bis zum Tag der Anwendung nach Satz 1 sind auf Ansprüche Geschädigter für den Fall, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird, weiterhin die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 33 Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verweise auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in diesem Gesetz an geänderte Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzupassen, soweit
die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgrund von Verordnungsermächtigungen nach dem Straßenverkehrsgesetz geändert wird und
die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auf die durch dieses Gesetz verwiesen wird, durch eine Verordnung nach Nummer 1 durch inhaltsgleiche Regelungen zur Definition von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie den Anforderungen an deren Zulassung zur Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen ersetzt werden.
Anlage zu § 4 Abs. 2
(Fundstelle: BGBl. I 1965, 221; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mindestversicherungssummen
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
für Sachschäden 1 300 000 Euro,
für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden.
für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa)50 000 Eurofür Personenschäden,bb)500 Eurofür reine Vermögensschäden,
vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa)25 000 Eurofür Personenschäden,bb)250 Eurofür reine Vermögensschäden.
Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)