Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Ausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
Pferdehaltung und Service,
Pferdezucht,
Klassische Reitausbildung,
Pferderennen,
Spezialreitweisen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,
Tierschutz und Tiergesundheit,
Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen,
Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,
Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,
Pferdezucht und -aufzucht,
Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service:
Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung,
Stall- und Weidemanagement,
Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe,
Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:
Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,
Pferdebeurteilung, Pferderassen,
Reproduktion und Aufzucht,
Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen;
Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung:
Funktionelle Pferdebeurteilung,
Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes,
Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen;
Abschnitt E
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen:
Training von Rennpferden,
Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden,
Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen,
Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin;
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Rennreiten,
Trabrennfahren;
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt F
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen:
Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise,
Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise,
Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise,
Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise;
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Westernreiten,
Gangreiten;
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;
Abschnitt G
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit,
Qualitätssichernde Maßnahmen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
Pferdehaltung und -gesundheit und
Pferde bewegen
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Pferde identifizieren und beurteilen,
Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
Haltungsbedingungen beurteilen,
Pferde pflegen und versorgen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
mit Pferden umgehen,
Pferde ausrüsten,
Pferde vorstellen,
grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Kundenberatung und -ausbildung,
Bewegen von Pferden,
Haltung und Versorgung von Pferden,
Betriebsorganisation,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
Kunden beraten und unterstützen,
mit Kunden kommunizieren
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
Umgang mit Pferden,
Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,
Verladen und Transportieren von Pferden,
Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:
Longieren von Pferden,
ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,
Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,
Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,
Gefährdungsbeurteilung,
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,
Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Betriebsabläufe planen und umsetzen,
Preise kalkulieren,
Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,
Arbeitsabläufe dokumentieren
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
Planung von Pferdezaunanlagen,
Bewirtschaftung von Pferdeweiden,
Bewirtschaftung von Stallanlagen,
Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln,
Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen,
Durchführung von Dienstleistungen;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung20 Prozent,2.Prüfungsbereich Bewegen von Pferden20 Prozent,3.Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden20 Prozent,4.Prüfungsbereich Betriebsorganisation30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdezucht
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Durchführung von Zuchtmaßnahmen,
Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,
Vorstellen von Pferden,
Planung und Organisation der Pferdezucht,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnahmen im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchführen sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
Abprobieren von Stuten,
Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen,
Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen,
Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Geburt;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
Beurteilung von Haltungssystemen und Zusammenstellung von Pferdegruppen,
Planung und Durchführung leistungsgerechter Fütterung,
Planung und Realisierung von Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung,
gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden entsprechend der Regelwerke,
Planung, Überwachung und Erläuterung von Pferdetransporten;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Pferde identifizieren,
Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,
Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,
Pferde beurteilen und rangieren
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Vererbungsvorgänge darstellen,
Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,
Methoden der Pferdezucht darstellen,
Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und beurteilen,
Kunden züchterisch beraten und unterstützen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen20 Prozent,2.Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden20 Prozent,3.Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden20 Prozent,4.Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Dressurausbildung,
Springausbildung,
Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,
Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,
verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,
Ausrüstung von Springpferden beurteilen,
Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren,
Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten,
Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichten
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Pferde betreuen und gesunderhalten,
Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainieren
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist:
Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen,
Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden,
Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden,
Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Dressurausbildung20 Prozent,2.Prüfungsbereich Springausbildung20 Prozent,3.Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen20 Prozent,4.Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferderennen
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Gesundheit von Rennpferden,
Training von Rennpferden,
Leistungsvermögen von Rennpferden,
Planung von Renneinsätzen,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trainingsställen,
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden und Einleitung von Maßnahmen,
Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung der Fütterung,
Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden für Training und Rennen sowie Einleitung von Maßnahmen,
Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegenständen für Pferde;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zusammenstellen und einsetzen,
zu trainierende Pferde entsprechend der Trainingsorder reiten oder fahren,
Trainingsverläufe und -methoden analysieren und Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für Renneinsätze,
die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand von Pedigrees,
die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsverläufen und
die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergebnissen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
die einschlägigen Regelwerke anwenden,
Rennen für Pferde auswählen,
Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksichtigung von Renneinsätzen aufstellen,
Startberechtigungen und Zulassung unter Zugrundelegung von Ausschreibungen prüfen,
Renneinsätze und Transport von Pferden planen und beurteilen,
Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Rennfahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maßnahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung der körperlichen Fitness erläutern
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Gesundheit von Rennpferden20 Prozent,2.Prüfungsbereich Training von Rennpferden20 Prozent,3.Prüfungsbereich Leistungsvermögen von Rennpferden20 Prozent,4.Prüfungsbereich Planung von Renneinsätzen30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Spezialreitweisen
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Pferdehaltung und -gesundheit,
Ausbildung von Pferden,
Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen,
Planung und Organisation,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
Beurteilung von Pferdehaltungen,
Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung leistungsgerechter Futterrationen und Durchführung von Fütterungen,
Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten und Verladen von Pferden;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen,
verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbilden,
Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten vorstellen,
Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen, an den Hilfen und in Balance vorstellen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Ausrüstung von Pferden beraten,
den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren und Ausbildungswege planen,
Reiter und Reiterinnen unterrichten
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung beachten und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen begründen kann;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den Buchstaben c bis e auszuwählen ist:
Planung und Bewertung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen,
Planung und Erläuterung der Ausbildung, des Trainings, des Einsatzes und Transportes von Pferden,
Planung und Erläuterung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
Planung und Organisation von Veranstaltungen und Lehrgängen;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit20 Prozent,2.Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden20 Prozent,3.Prüfungsbereich Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterinnen20 Prozent,4.Prüfungsbereich Planung und Organisation30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat19.–24. Monat
1234
1Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigenb)Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und fütternc)Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilend)Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernene)Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern22
f)Stallklima beurteileng)Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen6
2Tierschutz und Tiergesundheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseuchenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmungen anwenden sowie Impfpläne erstellenb)Desinfektionsmaßnahmen durchführenc)Sofortmaßnahmen ergreifend)verletzte und kranke Pferde pflegene)Hufe begutachten und pflegenf)mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen10
g)Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden2
3Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwendenb)Grunderziehung durchführenc)Pferde bewegend)Pferde zu Präsentationen vorbereiten20
e)Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren8
4Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollierenc)Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffend)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
e)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwendenf)Informationen beschaffen und auswerteng)Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführenh)Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen8
i)Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigenj)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentierenk)gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftungl)betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und kalkulierenm)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenn)rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläuterno)bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren5
5Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigenb)Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigenc)Kundengespräche situationsgerecht führen6
d)betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentierene)bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzenf)Kunden in fachlichen Fragen beraten3
6Pferdezucht und -aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Pferde identifizieren und beurteilenb)rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläuternc)Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern6
d)Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigene)Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen2
7Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzenb)Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifend)Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachtene)Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachtenf)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warteng)Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenh)Erste-Hilfe-Maßnahmen anwendeni)Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern6
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
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1Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigenb)bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagernc)Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rückschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz ziehend)Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentierene)Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswertenf)Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen und beurteileng)Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden und Notfallmaßnahmen organisieren13
2Stall- und Weidemanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführenb)Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
c)Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollierend)Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifene)Pferde in Herden zusammenstellenf)Belegungs- und Nutzungspläne erstelleng)Arbeitsabläufe organisieren und koordinierenh)Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halteni)Sicherheitsmaßnahmen durchsetzenj)Preise erfassen und Kosten kalkulieren 13
3Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Pferde an der Longe arbeitenb)Pferde bewegen und beschäftigenc)Kondition ausgebildeter Pferde erhaltend)Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführene)Pferde verladen und transportieren13
4Beratung von Kunden und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführenb)Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützenc)über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisend)über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisene)bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beratenf)Kundenwünsche ermitteln und darauf reagiereng)Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigenh)über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten13
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewertenb)Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden
c)Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentierend)Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzene)Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten12
2Pferdebeurteilung, Pferderassen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläuternb)Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählenc)Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläuternd)Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten12
3Reproduktion und Aufzucht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführenb)Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützenc)Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgend)rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellene)Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifenf)Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführeng)Zucht- und Jungpferde fütternh)Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerteni)Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführenj)Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentierenk)Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen14
4Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellenb)Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen entsprechend den Vorgaben registrieren lassenc)Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereitend)Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellene)Zuchtpferde den Kunden präsentieren14
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Funktionelle Pferdebeurteilung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigenb)Bewegungsabläufe von Pferden beurteilenc)Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen10
2Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freispringen auf die weitere Ausbildung vorbereitenb)Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten systematisch anreitenc)Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizierend)dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinierene)Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen, umsetzen, analysieren und korrigierenf)Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstelleng)Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden16
3Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermittelnb)arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulenc)Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulend)Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainierene)Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen16
4Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leistungsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwendenb)Teilnahme an Leistungsprüfungen planenc)Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentierend)Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentierene)Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten10
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
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1Training von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)a)Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollierenb)Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführenc)Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht fütternd)Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen19
2Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpferden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)a)Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklärenb)die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilenc)Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilend)zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewertene)Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen10
3Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)a)geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwendenb)Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und Maßnahmen einleitenc)Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgend)Renneinsätze planen, durchführen und analysierene)Transporte planen und durchführenf)an Rennen teilnehmen16
4Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)a)den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellenb)Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhaltenc)Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführend)Trainings- und Ernährungspläne aufstellen7
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25.–36. Monat
1234
1Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)a)Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklärenb)Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen Spezialpferderassen erklärenc)Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigend)Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilene)Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung von Interieur und Exterieur beurteilen10
2Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)a)Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereitenb)junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführenc)Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbildend)Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- und Leistungssport erstellene)Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzenf)Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden analysieren sowie Lösungswege planen und umsetzen16
3Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)a)Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermittelnb)arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden schulenc)Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermittelnd)System der spezifischen Reitausbildung erklärene)Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführenf)Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführeng)Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen16
4Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen einer Spezialreitweise (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)a)einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwendenb)Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen10
c)Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellend)wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen und einsetzen
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.–18. Monat19.–36. Monat
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1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere: a)über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5)a)geltende Regelungen des Naturschutzes anwendenb)ökologische Zusammenhänge beachtenc)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreibend)Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreibene)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beachten
6Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6)a)Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläuternb)betriebliche Qualitätsstandards anwendenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen