Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2006-01-14
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 107
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(2) Soweit für die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

IVb. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002

1. Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten

§ 29 Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten

(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,

a)

die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,

b)

die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,

c)

die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.

Soweit Arbeitnehmer von Verbänden oder der Kasse versichert werden, haben der Verband bzw. die Kasse für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,

b)

der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers übertritt.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) entrichtet.

(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist. Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen. Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.

(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.

2. Versicherungsleistungen

§ 29a Umfang des Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.

(2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt hat.

(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklären, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 wünschen.

(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absätzen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließlich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweiterung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versicherungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die Kasse gewählt wurde.

§ 29b Altersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1a/1b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang). Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1). Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2). Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3). Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4). Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse. Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten (§ 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.

(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktoren

a)

Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) und

b)

Alter des Versicherten zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stufen);

die Höhe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.

(6) Die Altersrente fällt fort

a)

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,

b)

mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicht für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.

Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze) nur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden-und Hinterbliebenenrente MännerFrauenMänner und FrauenMännerFrauenMänner und FrauenTabelleX1A1B23A3B4211,72%1,45%1,37%1,58%1,35%1,28%221,68%1,42%1,34%1,55%1,32%1,25%231,65%1,39%1,31%1,51%1,29%1,22%241,61%1,35%1,28%1,48%1,26%1,19%251,58%1,32%1,25%1,45%1,23%1,16%       261,54%1,29%1,22%1,41%1,20%1,13%271,51%1,26%1,19%1,38%1,17%1,11%281,48%1,23%1,16%1,35%1,14%1,08%291,44%1,20%1,13%1,32%1,11%1,05%301,41%1,17%1,10%1,29%1,09%1,03%       311,38%1,14%1,07%1,26%1,06%1,00%321,34%1,11%1,05%1,23%1,03%0,98%331,31%1,09%1,02%1,20%1,01%0,95%341,28%1,06%0,99%1,17%0,98%0,93%351,25%1,03%0,97%1,14%0,96%0,91%       361,22%1,01%0,94%1,12%0,94%0,89%371,19%0,98%0,92%1,09%0,91%0,86%381,16%0,95%0,90%1,06%0,89%0,84%391,13%0,93%0,87%1,04%0,87%0,82%401,10%0,90%0,85%1,01%0,85%0,80%       411,07%0,88%0,83%0,99%0,83%0,78%421,04%0,86%0,81%0,96%0,81%0,76%431,02%0,83%0,78%0,94%0,78%0,74%440,99%0,81%0,76%0,91%0,76%0,73%450,96%0,79%0,74%0,89%0,75%0,71%       460,94%0,77%0,72%0,87%0,73%0,69%470,91%0,74%0,70%0,85%0,71%0,67%480,88%0,72%0,68%0,82%0,69%0,66%490,86%0,70%0,66%0,80%0,67%0,64%500,83%0,68%0,64%0,78%0,65%0,62%       510,81%0,66%0,63%0,76%0,64%0,61%520,78%0,64%0,61%0,74%0,62%0,59%530,76%0,62%0,59%0,72%0,60%0,58%540,73%0,60%0,57%0,70%0,59%0,56%550,71%0,58%0,56%0,68%0,57%0,55%560,69%0,57%0,54%0,66%0,56%0,53%570,66%0,55%0,52%0,64%0,54%0,52%580,64%0,53%0,51%0,63%0,53%0,50%590,62%0,51%0,49%0,61%0,51%0,49%600,59%0,50%0,48%0,59%0,50%0,48%       610,57%0,48%0,46%0,57%0,48%0,46%620,55%0,46%0,45%0,55%0,46%0,45%630,54%0,45%0,43%0,54%0,45%0,43%640,52%0,44%0,42%0,52%0,44%0,42%650,51%0,43%0,41%0,51%0,43%0,41%       660,51%0,42%0,40%0,51%0,42%0,40%670,50%0,41%0,40%0,50%0,41%0,40%680,50%0,41%0,39%0,50%0,41%0,39%

X = Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt.

Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4Nichtinanspruchnahme der Rente im Alternur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente Männer (Tab. 1A)Frauen (Tab. 1B)M. + F. (Tab. 2)Männer (Tab. 3A)Frauen (Tab. 3B)M. + F. (Tab. 4)60...620,61%0,51%0,49%0,61%0,51%0,49%63...650,71%0,58%0,55%0,71%0,58%0,55%66/670,81%0,65%0,62%0,81%0,65%0,62%Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme einer zustehenden Altersrente. Tabelle für Umrechnungsfaktoren der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4aLebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginntnur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente Männer (Tab. 1A)Frauen (Tab. 1B)M. + F. (Tab. 2)Männer (Tab. 3A)Frauen (Tab. 3B)M. + F. (Tab. 4)6298,77%99,89%100,11%98,77%99,89%100,11%6397,70%99,79%100,21%97,70%99,79%100,21%6496,75%99,70%100,31%96,75%99,70%100,31%6592,48%97,00%98,10%92,48%97,00%98,10%6691,16%96,44%97,74%91,16%96,44%97,74%6789,99%95,94%97,42%89,99%95,94%97,42%6884,50%91,85%93,37%84,50%91,85%93,37%

§ 29c Hinterbliebenenrente

(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

a)

die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,

b)

die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

1.

wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie

a)

über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b)

infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2.

wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).

(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. auf

a)

58 v. H.,

b)

57 v. H.,

c)

55 v. H.,

d)

54 v. H.,

Maßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach Jahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.

(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.

(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

a)

für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,

b)

für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,

c)

für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise

1.

über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2.

infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

d)

mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

§ 29d Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung

(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.

(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

(4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.

(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

(7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

1.

Vorruhestandsgeld,

2.

Krankengeld,

a)

das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

b)

das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,

3.

Versorgungskrankengeld,

a)

das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

b)

das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

4.

Übergangsgeld,

a)

dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder

b)

das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und

5.

den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes.

Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhöhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).

(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang). Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst. Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst. Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.

(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.

(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld mehr hat.

(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort

a)

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,

b)

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet,

c)

mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsdatums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird,

d)

wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht mehr vorliegen,

e)

mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.

(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.

(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.

§ 29e Anpassung der Verrentungstabellen

(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002 maßgeblichen Tabellen 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.) angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden. Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.

§ 29f Abfindung

(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.


*) Im Jahr 2005: 24,15 EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).

§ 29g Versorgungsausgleich

Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 29h Änderung der Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung

Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.

§ 29i Verjährungsfrist

Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

3. Finanzierung der Versicherungsleistungen,

Altersvorsorgezulage

§ 30 Mindest- und Höchstbeitrag, Beitragsleistung und Beitragsmeldung

(1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. +) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.

(2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ++) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).

(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er

a)

sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat oder

b)

sich außerhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten des Arbeitnehmers zur Leistung eines Beitrags an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat.

(4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleibenden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalenderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbeträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulässig.

(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.

(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5 Abs. 5 abzugeben.


Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:

+) Im Jahr 2005: 181,13 Euro jährlich.

++) Im Jahr 2005: 4.992 Euro jährlich.

Beide Werte gelten einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer.

4. Rechte der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002

§ 30a Rechte bei Entgeltumwandlung

(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,

a)

behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),

b)

steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,

c)

werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,

d)

wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).

(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.

(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.

(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.

§ 30b Rechte bei sonstigen Beiträgen

Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,

a)

richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,

b)

kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d),

c)

wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).

Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeitnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitragsfrei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen Antrag auf Beitragserstattung stellt.

§ 30c Freiwillige Weiterversicherung

(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.

(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.

(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.

(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.

§ 30d Beitragserstattung

(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.

(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.

(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.

(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.

(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.

§ 30e Verfahren beim Ausscheiden

(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.

(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.

(3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

§ 30f Altersvorsorgezulage

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

§ 30g Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1.

in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und

2.

sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.

(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.

§ 30h Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.

§ 30i Anspruch auf Anwartschaftsübertragung

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.

(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.

(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.

(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.

(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.

(7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.

§ 30j Einvernehmliche Übertragung

Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.

§ 30k Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur

a)

für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und

b)

nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen versichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.

(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.

(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.

(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.

(5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.

V. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung B

§ 31 Allgemeiner Grundsatz

(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezember 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abteilung A übergeleitet werden.

(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordentlichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gelten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weitergeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.

(3) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.

VI. Bestimmungen über die Abwicklung von

Versicherungsverhältnissen

§ 32 Überleitungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen der Abteilung C

(1) Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem 30. Juni 1948 aufgenommen worden sind, sowie die Arbeitnehmer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1958, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in die neue Abteilung A, sonst in die neue Abteilung B übergeführt. Die bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung voll angerechnet. Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kündigungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeitnehmer der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Artikels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der Überleitung bestehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse werden jedoch nach den am 30. September 1958 geltenden Versicherungsbedingungen abgewickelt, wenn

a)

am 1. Oktober 1958 der Versicherungsfall bereits eingetreten ist,

b)

der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1958 bereits freiwilliges Mitglied ist,

c)

der Arbeitnehmer bei Aufnahme in die alte Abteilung C das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

(3) Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1959 bei der Kasse eingegangen sein muss, auch in anderen Versicherungsverhältnissen die Abwicklung nach den alten Versicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 abzuwickelnden Versicherungsverhältnisse werden in der neuen Abteilung C zusammengefasst. Die weiter geltenden Bestimmungen sind in der Anlage der Satzung beigefügt. Das Kuratorium kann die Versicherungsbedingungen dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versicherungsverhältnisse der Abteilung C werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Soweit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versicherungsverhältnisse als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortgeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen bis zum 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben aufrechterhalten.

(6) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in gleicher Höhe weitergezahlt. Soweit nach den bisherigen Versicherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden mussten, wird die Rente ab 1. Januar 1976 in der Weise neu berechnet, dass von der satzungsmäßigen Bruttorente der erstmalig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der Rest als neue Bruttorente gewährt wird. Für die Gewährung und Berechnung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.

§ 33 Versicherungsbedingungen der Abteilungen G und H

(1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der Abteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedingungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

VII. Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der

Abteilungen A und A 2000

1. Pflichten der Versicherten und Hinterbliebenen,

Auskunftsanspruch und Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis

§ 34 Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(2) Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.

(3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.

§ 34a Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1.

in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und

2.

sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 37b der Übertragungswert ist.

(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.

§ 34b Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.

2. Rechte der Versicherten beim Ausscheiden aus dem

Dienst eines beteiligten Arbeitgebers

§ 35 Freiwillige Weiterversicherung

(1) Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus der ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeitnehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und Beiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen nicht gleich. Versicherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) freiwillig weiterversichern. Maßgebend ist das versicherungsfähige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Mitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden. Spätere Änderungen des Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein.

(2) Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung jederzeit kündigen. Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und Kosten nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb der Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam. Geht der Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die Kasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.

(3) Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung A besteht nur,

a)

wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,

b)

wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,

c)

wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhestand versetzt worden sind,

d)

wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das 63. Lebensjahr bzw. wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist, das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1 und 7 gelten entsprechend.

(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versicherten nach § 24.

§ 36 Beitragsfreie Versicherung

(1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung erfüllt werden. Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versicherung beantragen.

(2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der beitragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999 und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar 2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Barwert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleisteten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet. Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerechnet:

Rentenanspruch

aus Beitragszahlung bis 31. Dezember 1999 aus Beitragszahlung ab 1. Januar 2000

bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H.

bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v. H.

bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H. 1,56 v. H.

bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H. 1,52 v. H.

bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H. 1,48 v. H.

bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H. 1,44 v. H.

bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H. 1,41 v. H.

bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H. 1,37 v. H.

bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H. 1,33 v. H.

bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H. 1,30 v. H.

bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H. 1,26 v. H.

bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H. 1,23 v. H.

bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H. 1,20 v. H.

bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H. 1,17 v. H.

bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H. 1,13 v. H.

bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H. 1,10 v. H.

bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H. 1,07 v. H.

bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H. 1,05 v. H.

bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H. 1,02 v. H.

bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H. 0,99 v. H.

bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H. 0,96 v. H.

bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H. 0,94 v. H.

bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H. 0,91 v. H.

bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H. 0,89 v. H.

bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H. 0,86 v. H.

bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H. 0,84 v. H.

bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H. 0,82 v. H.

bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H. 0,80 v. H.

bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H. 0,77 v. H.

bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H. 0,75 v. H.

bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H. 0,73 v. H.

bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H. 0,71 v. H.

bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H. 0,69 v. H.

bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H. 0,67 v. H.

bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H. 0,66 v. H.

bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H. 0,64 v. H.

bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H. 0,62 v. H.

bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H. 0,60 v. H.

bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H. 0,59 v. H.

bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H. 0,57 v. H.

bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H. 0,55 v. H.

bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H. 0,53 v. H.

bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H. 0,51 v. H.

bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H. 0,49 v. H.

bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H. 0,47 v. H.

Dies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch beendet worden ist, dass der Versicherte

a)

auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarifverträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

b)

auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate zurückgelegt hatte,

c)

auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununterbrochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.

In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.

(2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenanspruchs.

(3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraussetzungen.

(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7 gelten entsprechend.

(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versicherten nach § 24.

(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jederzeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündigung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.

§ 37 Beitragserstattung

(1) Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschiedener Versicherter von dem Recht der freiwilligen Weiterversicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge unverzinst zurückgezahlt. Hierbei werden von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen je die Hälfte der für eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nachversicherung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendeten Beträge oder die auf die Kassenbeiträge angerechneten Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

(1a) Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträge nicht gleich. Eine Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausgeschlossen. Werden Beiträge nach Absatz 1 erstattet, so zahlt die Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück.

(2) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge getragen hat. Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes Verschulden aus dem Dienst entlassen worden, so erhält er auch die sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge.

(3) Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pensionskasse erhalten, so werden nur die nach Fortfall der Rente entrichteten Beiträge erstattet. Andere Kassenleistungen werden auf die Beitragserstattung angerechnet.

(4) Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte zu einer Zusatzversorgungseinrichtung übertritt, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, oder in ein Beamtenverhältnis oder ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die neue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung angerechnet werden.

(5) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft durch eine Abfindung abzulösen. Die Ablösung einer unverfallbaren Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine solche Anwartschaft sich gegen einen beteiligten Arbeitgeber richtet und dieser bei seiner Versorgungszusage die Anrechnung der Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder die Leistungen der Kasse als Grundlage für die betrieblichen Zusatzleistungen vorgesehen hat.

(6) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus einem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.

(7) Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem 1. Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82 Abs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d Nr. 4 RKG oder nach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. In diesen Fällen sind ihm die von ihm entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. § 210 SGB VI ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf Antrag entsprechende Anwendung, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre.

(9) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlöschen bezüglich der erstatteten Beiträge sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.

§ 37a Verfahren beim Ausscheiden

(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen.

(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Beitragserstattung nach § 37.

§ 37b Anspruch auf Anwartschaftsübertragung

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze *) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.

(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.

(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.

(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.

(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.

(7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.


*) Im Jahr 2005: 62.400 EUR.

VIII. Die Organe

§ 38 Organe

Die Organe der Pensionskasse sind

1.

die Arbeitnehmervertretung,

2.

die Hauptversammlung,

3.

das Kuratorium,

4.

der Vorstand.

1. Die Arbeitnehmervertretung

§ 39 Zusammensetzung und Wahl

(1) Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versichertenrente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind. Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abteilungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzpersonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine Obperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.

(1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.

(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertretung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

§ 40 Aufgaben

Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.

§ 41 Geschäftsordnung

(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.

(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.

(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.

2. Die Hauptversammlung

§ 42 Zusammensetzung und Wahl

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.

(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 43 Aufgaben

(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten

1.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,

2.

die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,

3.

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,

4.

die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,

5.

die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,

6.

die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.

(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.

(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 44 Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.

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