Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
Planinhalts
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:
§ 1 Planunterlagen
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.
§ 2 Planzeichen
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
§ 3 Überleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 58 [Anlagenband]; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
**Anlage zur
Planzeichenverordnung 1990**
Planzeichen für Bauleitpläne
1.Art der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -,§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
schwarz/weißfarbig
1.1.Wohnbauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)Rot mittel
1.1.1.Kleinsiedlungsgebiete(§ 2 BauNVO)Rot mittel
1.1.2.Reine Wohngebiete(§ 3 BauNVO)Rot mittel
1.1.3.Allgemeine Wohngebiete(§ 4 BauNVO)Rot mittel
1.1.4.Besondere Wohngebiete(§ 4a BauNVO)Rot mittel
1.2.Gemischte Bauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)Braun mittel
1.2.1.Dorfgebiete(§ 5 BauNVO)Braun mittel
1.2.2.DörflicheWohngebiete(§ 5a BauNVO)Braun mittel
1.2.3.Mischgebiete(§ 6 BauNVO)Braun mittel
1.2.4.Urbane Gebiete(§ 6a BauNVO)Braun mittel
1.2.5.Kerngebiete(§ 7 BauNVO)Braun mittel
1.3.Gewerbliche Bauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)Grau mittel
1.3.1.Gewerbegebiete(§ 8 BauNVO)Grau mittel
1.3.2.Industriegebiete(§ 9 BauNVO)Grau mittel
1.4.Sonderbauflächen(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)Orange mittel
1.4.1.Sondergebiete, die derErholung dienen(§ 10 BauNVO)z. B.: Wochenendhaus- gebieteOrange mittel
1.4.2.Sonstige Sondergebiete(§ 11 BauNVO)z. B.: KlinikgebieteOrange mittel
Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbab-stufungen zulässig.
Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturenauch als Randsignaturen verwendet werden.
Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen fürdie Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbigerDarstellung der Buchstabe entfallen.
1.5.Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (§ 249c BauGB)Orange mittel
1.6.Beschränkung der Zahlder Wohnungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchst-zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durchErgänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.
z.B.
2.Maß der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
2.1.GeschoßflächenzahlDezimalzahl im Kreis, als Höchstmaßz.B.
als Mindest- und Höchstmaßz.B.
oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaßz.B.GFZ 0,7
als Mindest- und Höchstmaßz.B.GFZ 0,5 bis 0,7
2.2.GeschoßflacheGF mit Flächenangabe, als Höchstmaßz.B.GF 500 m2
als Mindest- und Höchstmaßz.B.GF 400 m2 bis 500 m2
2.3.BaumassenzahlDezimalzahl im Rechteckz.B.
oder BMZ mit Dezimalzahl,z.B.BMZ 3,0
2.4.BaumasseBM mit Volumenangabez.B.BM 4000 m3
2.5.GrundflächenzahlDezimalzahlz.B.0,4
oder GRZ mit Dezimalzahl,z.B.GRZ 0,4
2.6.GrundflächeGR mit Flächenangabez.B.GR 100 m2
2.7.Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III
als Mindest- und Höchstmaßrömische Ziffer,z.B.III-V
zwingendrömische Ziffer in einem Kreis,z.B.
2.8.Höhe baulicher Anlagenin ................. m über einem Bezugspunkt
als Höchstmaß
Traufhöhe THz.B.TH 12,4 m über Gehweg
Firsthöhe FHz.B.FH 53,5 m über NN
Oberkante OKz.B.OK 124,5 m über NN
als Mindest- und Höchstmaßz.B.OK 116,0 m bis 124,5 m über NN
zwingendz.B. 124,5m über NN
3.Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
3.1.Offene Bauweise
3.1.1.nur Einzelhäuser zulässig
3.1.2.nur Doppelhäuser zulässig
3.1.3.nur Hausgruppen zulässig
3.1.4.nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
3.2.Geschlossene Bauweiseɡ
3.3.Abweichende BauweiseIm Bebauungsplan ist die von 3.1. oder 3.2. abweichendeBauweise näher zu bestimmen.
schwarz/weißfarbig
3.4.BaulinieRot
3.5.BaugrenzeBlau
Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4. und 3.5. könnenbei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linienausgeführt werden.
4.Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungendes öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf,Flächen für Sport- und Spielanlagen(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6 BauGB)
schwarz/weißfarbig
4.1.Flächen für den GemeinbedarfKarminrot mittel
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auchals Randsignatur verwendet werden.
Einrichtungen und Anlagen:
Öffentliche VerwaltungenSportlichen Zweckendienende Gebäudeund Einrichtungen
SchulePost
Kirchen und kirchlichenZwecken dienende Gebäudeund EinrichtungenSchutzbauwerk
Sozialen Zweckendienende Gebäudeund EinrichtungenFeuerwehr
Gesundheitlichen Zweckendienende Gebäudeund Einrichtungen
Kulturellen Zweckendienende Gebäudeund Einrichtungen
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstabenergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zurKennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellungverwendet werden.
4.2.Flächen für Sport- und Spielanlagen
SportanlagenSpielanlagen
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstabenergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zurKennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendetwerden.
5.Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)
5.1.Straßenverkehr
schwarz/weißfarbig
5.1.1.Autobahnen und autobahn-ähnliche StraßenGoldocker
5.1.2.Sonstige überörtliche undörtliche HauptverkehrsstraßenGoldocker
5.1.3.Ruhender Verkehr
5.2.Bahnen
5.2.1.BahnanlagenViolett mittel
5.2.2.StraßenbahnenViolett dunkel
5.2.3.SeilbahnenViolett dunkel
5.3.Überörtliche Wege und örtlicheHauptwege
z. B. Hauptwanderweg
5.4.Umgrenzung der Flächenfür den LuftverkehrViolett dunkel
Zweckbestimmung:
FlughafenLandeplatz
SegelfluggeländeHubschrauber-landeplatz
6.Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weißfarbig
6.1.StraßenverkehrsflächenGoldocker
6.2.Straßenbegrenzungslinieauch gegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungPermanentgrün hell
Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einerBaulinie oder Baugrenze zusammenfällt.
6.3.Verkehrsflächen beson-derer ZweckbestimmungGoldocker
Zweckbestimmung:
Öffentliche Parkfläche
Fußgängerbereich
Verkehrsberuhigter Bereich
6.4.Ein bzw. Ausfahrten und Anschlußanderer Flächen an die Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)
z.B. Einfahrt
z.B. Einfahrtbereich
z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
6.5.BahnenPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.2.
6.6.LuftverkehrPlanzeichen vgl. Abschnitt 5.4.
7.Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6 BauGB)
schwarz/weißfarbig
Gelb hell
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auchals Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung bzw. Anlagen und Einrichtungen:
ElektrizitätAbwasser
GasAbfall
FernwärmeAblagerung
Wasser
Erneuerbare Energien
Kraft-Wärme-Kopplung
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstabenergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichenzur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellungverwendet werden.
8.Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
oberirdisch
unterirdisch
Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.
9.Grünflächen(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
Schwarz/weißfarbig
Grün mittel
Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oderprivate Grünflächen besonders zu bezeichnen.
Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch alsRandsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung:
ParkanlageZeltplatz
DauerkleingärtenBadeplatz,Freibad
SportplatzFriedhof
Spielplatz
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichenzur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellungverwendet werden.
10.Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weißfarbig
10.1.WasserflächenBlau mittel
Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung z. B.:
HafenBlau mittel
10.2.Umgrenzung von Flächen für dieWasserwirtschaft, den Hoch-wasserschutz und die Regelungdes WasserabflussesBlau dunkel
Zweckbestimmung z. B.:
Hochwasser-rückhaltebeckenBlau dunkel
Überschwemmungs-gebiet
Blau dunkel
10.3.Umgrenzung der Flächen mit wasser-rechtlichen FestsetzungenBlau dunkel
Zweckbestimmung z. B.:
Schutzgebiet fürGrund- und Quell-wassergewinnungBlau dunkel
Schutzgebiet fürOberflächen-gewässerBlau dunkel
11.Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)
11.1.Flächen für Aufschüttungen
11.2.Flächen für Abgrabungen oder fürdie Gewinnung von Bodenschätzen
Bei kleinen Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.
12.Flächen für die Landwirtschaft und Wald(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weißfarbig
12.1.Flächen für die LandwirtschaftGelbgrün
12.2.Flächen für WaldBlaugrün
Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.
Zweckbestimmung z. B.:
Erholungswald
13.Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weißfarbig
13.1.Umgrenzung von Flächen für Maßnah-men zum Schutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Natur und Landschaft(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4,§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)Grün dunkel
Maßnahmen zur Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Natur undLandschaft, soweit solche Fest-setzungen nicht nach anderenVorschriften getroffen werden können(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.
13.2.Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungensowie Bindungen für Bepflanzungenund für die Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen:Bäume
Sträucher
SonstigeBepflanzungenGrün dunkel
Erhaltung:Bäume
Sträucher
SonstigeBepflanzungenGrün dunkel
Festsetzungen für Teile baulicher Anlagensind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.
13.2.1.Umgrenzung von Flächen zumAnpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen:Bäume
Sträucher
SonstigeBepflanzungenGrün dunkel
13.2.2.Umgrenzung von Flächen mitBindungen für Bepflanzungen und fürdie Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen sowievon Gewässern(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)
Erhaltung:Bäume
Sträucher
SonstigeBepflanzungen
schwarz/weißfarbig
13.3.Umgrenzung von Schutzgebieten undSchutzobjekten im Sinne des Natur-schutzrechts(§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)Grün dunkel
Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete undSchutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.
Schutzgebiete und Schutzobjekte:
NaturschutzgebietNaturpark
NationalparkNaturdenkmal
Landschaftsschutz-gebietGeschützterLandschafts-bestandteil
14.Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)
schwarz/weißfarbig
14.1.Umgrenzung von Erhaltungsbe-reichen, wenn im Bebauungs-plan bezeichnet(§ 172 Abs. 1 BauGB)Rot
14.2.Umgrenzung von Gesamtanlagen(Ensembles), die dem Denk-malschutz unterliegen(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)Rot
14.3.Einzelanlagen (unbeweglicheKulturdenkmale), die demDenkmalschutz unterliegen(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
15.Sonstige Planzeichen
schwarz/weißfarbig
15.1.Umgrenzung der Bauflächen, fürdie eine zentrale Abwasserbe-seitigung nicht vorgesehen ist(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)Gelb hell
15.2.Mindestmaße für die Größe, Breiteund Tiefe von Baugrundstückenund Höchstmaße fürWohnbaugrundstücke(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Mindest-/HöchstgrößeF mind./höchst.z.B.F mind./höchst. 1000 m2
Mindest-/Höchstbreiteb mind./höchst.z.B.b mind./höchst. 20 m
Mindest-/Höchsttiefet mind./höchst.z.B.t mind./höchst. 60 m
15.3.Umgrenzung von Flächen fürNebenanlagen, Stellplätze,Garagen und Gemeinschafts-anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)Rot
Zweckbestimmung:
StellplätzeStGemeinschafts-stellplätzeGSt
GaragenGaGemeinschafts-garagenGGa
Spielplatz
15.4.Besonderer Nutzungszweck vonFlächen, der durch besonderestädtebauliche Gründe erfor-derlich wird(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)z.B.
15.5.Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
bei schmalen Flächen
15.6.Umgrenzung der Flächen für Nutzungs-beschränkungen oder für Vorkehrungenzum Schutz gegen schädliche Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzungen der Flächen für besondereAnlagen und Vorkehrungen zum Schutzvor schädlichen Umwelteinwirkungen imSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächennäher zu bestimmen.
15.7.Umgrenzung der Gebiete, in denenbestimmte, die Luft erheblich ver-unreinigende Stoffe nicht oder nurbeschränkt verwendet werden dürfen(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebietenäher zu bestimmen.
15.8.Umgrenzung der Flächen, die von derBebauung freizuhalten sind(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
Umgrenzung der von der Bebauungfreizuhaltenden Schutzflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächennäher zu bestimmen.
15.9.Flächen für Aufschüttungen, Abgra-bungen und Stützmauern, soweit siezur Herstellung des Straßenkörperserforderlich sind(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)
Aufschüttung
Abgrabung
Stützmauer
15.10.Höhenlage bei Festsetzungen(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB)z.B.Ok (Oberkante) Gehweg 124,5 m ü. NN
z.B.Uk (Unterkante) Brücke 116,0 m ü. NN
schwarz/weißfarbig
15.11.Umgrenzung der Flächen, bei derenBebauung besondere bauliche Vor-kehrungen gegen äußere Einwirkungenoder bei denen besondere baulicheSicherungsmaßnahmen gegenNaturgewalten erforderlich sind(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)Grau dunkel
Umgrenzung der Flächen, unterdenen der Bergbau umgeht oderdie für den Abbau von Mineralienbestimmt sind(§ 5 Abs 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)
schwarz/weiß
15.12.Umgrenzung der für baulicheNutzungen vorgesehenen Flächen,deren Böden erheblich mitumweltgefährdenden Stoffenbelastet sind(§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)
Umgrenzung der Flächen, deren Bödenerheblich mit umweltgefährdendenStoffen belastet sind(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichenzur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden.
15.13.Grenze des räumlichen Geltungs-bereichs des Bebauungsplans(§ 9 Abs. 7 BauGB)Grau dunkel
15.14.Abgrenzung unterschiedlicherNutzung, z. B. von Baugebieten,oder Abgrenzung des Maßes derNutzung innerhalb eines Baugebiets(z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauNVO)
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