Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-11-09
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Inneren Medizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie, allgemeinen Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kardiologie, Neurologie, allgemeinen Pädiatrie, pädiatrischen Intensivmedizin, speziellen Pädiatrie, neonatologischen Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie, Urologie oder Herzchirurgie erbracht werden.

(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen finden keine Anwendung, soweit die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festlegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. Pflegefachkräfte sind Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt. Pflegehilfskräfte sind Personen,

1.

die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossen wurden,

2.

die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben oder

3.

denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.

Zu den Pflegehilfskräften im Sinne dieser Verordnung zählen außerdem

1.

Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,

2.

Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die erfolgreich eine Ausbildung nach der „Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen haben, und

3.

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.

(2) Schichten im Sinne dieser Verordnung sind die Tagschicht und die Nachtschicht. Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die Schichteinteilungen unberührt, die in den Krankenhäusern insbesondere zur Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler Arbeitszeiten vorgenommen werden. Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig der Tagschicht und der Nachtschicht zugeordnet werden.

(3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(4) Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist. Auf einer Station werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt. Das einer Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur lassen sich den Organisations- und Dienstplänen des Krankenhauses entnehmen. Zu einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patientenversorgung dient.

§ 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage

1.

der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des jeweiligen Vorjahres und

2.

der in der Anlage enthaltenen Zusammenstellung der Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs).

(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich, wenn gemäß den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres

1.

eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie oder eine Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist,

2.

mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind oder

3.

die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie, der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie, der Neurochirurgie, der Orthopädie, der Gynäkologie und der Geburtshilfe, der neonatologischen Pädiatrie, der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie oder der Herzchirurgie mindestens 4 500 beträgt.

(3) Ein Krankenhaus verfügt über

1.

einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen Frührehabilitation, wenn

a)

ein pflegesensitiver Bereich der Neurologie gemäß Absatz 2 ermittelt wurde und

b)

in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation mindestens 3 000 beträgt,

2.

einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen Schlaganfalleinheit, wenn

a)

ein pflegesensitiver Bereich der Neurologie gemäß Absatz 2 ermittelt wurde und

b)

in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens 200 Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder der anderen neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (8-981. oder 8-98b.) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,

3.

einen pflegesensitiven Bereich der Intensivmedizin, wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens fünf Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980. oder 8-98f.) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,

4.

einen pflegesensitiven Bereich der pädiatrischen Intensivmedizin, wenn eine Fachabteilung der pädiatrischen Intensivmedizin ausgewiesen ist oder wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens fünf Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,

5.

einen pflegesensitiven Bereich der allgemeinen Pädiatrie, wenn eine Fachabteilung der allgemeinen Pädiatrie ausgewiesen ist oder in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres eines Krankenhauses in einer Fachabteilung mehr als 50 Prozent der Patientinnen und Patienten Kinder im Alter unter 18 Jahren gewesen sind oder die Anzahl an Belegungstagen durch Kinder im Alter unter 18 Jahren auf einer Fachabteilung mindestens 3 000 beträgt, und

6.

einen pflegesensitiven Bereich der speziellen Pädiatrie, wenn

a)

eine Fachabteilung der speziellen Pädiatrie ausgewiesen ist oder

b)

ein pflegesensitiver Bereich der allgemeinen Pädiatrie nach Nummer 5 ermittelt wurde und in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Neuro- und Sozialpädiatrie mindestens 5 000 oder der Diabetologie, Rheumatologie oder Dermatologie mindestens 1 500 beträgt.

(4) Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens 3 000 beträgt, jeweils mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver Bereich ermittelt wird, über mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabteilung mit ihren Stationen an jedem Standort des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich. Ein nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche intensivmedizinische Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 4 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche pädiatrische intensivmedizinischen Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert. Ein pflegesensitiver Bereich liegt in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 1, Nummer 4 erste Alternative, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe a nicht vor, wenn an dem jeweiligen Standort weniger als 300 Belegungstage im Vorjahr in der jeweiligen Fachabteilung ermittelt wurden.

(5) Die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Jahr 2019 für das Jahr 2020 ermittelten pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum 31. Januar 2021 fort. Für diese pflegesensitiven Bereiche gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 4 Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflegeaufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den Krankenhäusern für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert ermittelt. Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des aktuellen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalogs zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands.

§ 5 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach § 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, jährlich bis zum 15. November, erstmals bis zum 15. November 2020. Das zu übermittelnde Ergebnis muss für jede betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Bereichen und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Bereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ermittelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des jeweiligen Schwellenwertes sowie die jeweils zugehörigen Berechnungsgrundlagen enthalten.

(2) Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Ergebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat es diese Einwände dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich bis zum 30. November, erstmals bis zum 30. November 2020, mitzuteilen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem betroffenen Krankenhaus jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezember 2020, mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes jährlich bis zum 15. Dezember Folgendes mitzuteilen:

1.

für die nach § 3 Absatz 2 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörende Stationen,

2.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation erbracht worden sind,

3.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen Fälle mit den in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Operationen- und Prozedurenschlüsseln dokumentiert worden sind,

4.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980. oder 8-98f.) erfüllt sind, so dass die entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel grundsätzlich verschlüsselt werden können; dies gilt unabhängig davon,

a)

ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980. oder 8-98f. verschlüsselt werden kann,

b)

wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980. oder 8-98f. an allen Fällen ist und

c)

ob gegebenenfalls für Teile einer Station typischerweise keine Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980. oder 8-98f. erfasst werden,

5.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen von Fachabteilungen mit einem Fachabteilungsschlüssel der pädiatrischen Intensivmedizin sowie sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel grundsätzlich verschlüsselt werden können; dies gilt unabhängig davon,

a)

ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* verschlüsselt werden kann,

b)

wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* an allen Fällen ist und

c)

ob gegebenenfalls für Teile einer Station typischerweise keine Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-98d.* erfasst werden,

6.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 5 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen,

7.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen und

8.

für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen lndikatoren-DRGs der speziellen Pädiatrie erbracht worden sind.

Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 haben standortbezogen und unter Nennung der jeweils zugehörigen Bettenanzahl zu erfolgen.

(4) Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, so zeigt das Krankenhaus dies jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezember 2020, gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an. Das Krankenhaus hat für sämtliche nach Absatz 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem Vorjahr

1.

Umbenennungen erfolgt sind oder

2.

strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, auf Grund derer die betroffenen Leistungen unter Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses erbracht werden.

(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kann Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.

§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen

(1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder für die betroffenen intensivmedizinischen Behandlungseinheiten, die einem pflegesensitiven Bereich angehören, stets einzuhalten sind:

1.

Intensivmedizin bis zum 31. Januar 2021:

a)

in der Tagschicht: 2,5 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 3,5 zu 1,

2.

Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 2 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 3 zu 1,

3.

Geriatrie:

a)

in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 20 zu 1,

4.

allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021:

a)

in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 20 zu 1,

5.

allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 20 zu 1,

6.

Innere Medizin und Kardiologie ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 22 zu 1,

7.

Herzchirurgie ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 7 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 15 zu 1,

8.

Neurologie ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 20 zu 1,

9.

neurologische Schlaganfalleinheit ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 3 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 5 zu 1,

10.

neurologische Frührehabilitation ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 5 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 12 zu 1,

11.

Pädiatrie ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021:

a)

in der Tagschicht: 6 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 10 zu 1,

12.

allgemeine Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 6 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 10 zu 1,

13.

spezielle Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 6 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 14 zu 1,

14.

neonatologische Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 3,5 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 5 zu 1,

15.

Gynäkologie und Geburtshilfe ab dem 1. Januar 2023:

a)

in der Tagschicht 7,5 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 15 zu 1,

16.

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie ab dem 1. Januar 2023:

a)

in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 22 zu 1,

17.

Rheumatologie ab dem 1. Januar 2023:

a)

in der Tagschicht: 13 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 30 zu 1,

18.

Neurochirurgie ab dem 1. Januar 2024:

a)

in der Tagschicht: 9 zu 1,

b)

in der Nachtschicht: 18 zu 1.

(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern nicht überschreiten:

1.

Intensivmedizin bis zum 31. Januar 2021:

a)

in der Tagschicht: 8 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 0 Prozent,

2.

Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent,

3.

Geriatrie:

a)

in der Tagschicht: 15 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 20 Prozent,

4.

allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021:

a)

in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 10 Prozent,

5.

allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 10 Prozent,

6.

Innere Medizin und Kardiologie ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 10 Prozent,

7.

Herzchirurgie ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 0 Prozent,

8.

Neurologie ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 8 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 8 Prozent,

9.

neurologische Schlaganfalleinheit ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 0 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 0 Prozent,

10.

neurologische Frührehabilitation ab dem 1. Februar 2021:

a)

in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 10 Prozent,

11.

Pädiatrie ab dem 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent,

12.

allgemeine Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent,

13.

spezielle Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent,

14.

neonatologische Pädiatrie ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent,

15.

Gynäkologie und Geburtshilfe ab dem 1. Januar 2022:

a)

in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 0 Prozent,

16.

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie ab dem 1. Januar 2023:

a)

in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent,

17.

Neurochirurgie ab dem 1. Januar 2024:

a)

in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)

in der Nachtschicht: 5 Prozent.

(2a) Zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen auch Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes, berücksichtigt werden.

(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgenden Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.

(4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 15 anzuwenden.

(5) Die Krankenhäuser ermitteln anhand monatlicher Durchschnittswerte, ob die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten werden.

§ 7 Ausnahmetatbestände

Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

1.

bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder

2.

bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.

Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

§ 8 Personalverlagerungen

(1) Personalverlagerungen aus anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sind unzulässig, wenn

1.

sich die Anzahl der Pflegefachkräfte, in Vollkräften gerechnet, in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im Vergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr als 3 Prozent reduziert hat und

2.

sich in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung zugleich das Verhältnis von Pflegekräften, in Vollkräften gerechnet, zu Belegungstagen um mehr als 3 Prozent reduziert hat.

Bei der Ermittlung der Belegungstage der Fachabteilungen gilt der Entlassungstag aus einer Fachabteilung nicht als Belegungstag der entlassenden Fachabteilung.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt jährlich zum 30. Juni fest, ob in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 stattgefunden haben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem betroffenen Krankenhaus das Ergebnis der Feststellung nach Satz 1. Das betroffene Krankenhaus hat das ihm übermittelte Ergebnis an die jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes weiterzuleiten.

(3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverlagerungen zu ergreifen hat.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1701) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Indikatoren-DRGs

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 267, S. 2 - 44)

Folgende DRGs des ausgegliederten German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2025, der auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein eines pflegesensitiven Bereichs in Krankenhäusern:

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