Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1953-11-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Inhaltsübersicht

I.

Allgemeines

Nr. 1 Geltungsbereich

Nr. 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

Nr. 3 Erklärung des Auftragnehmers

II.

Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Nr. 4 Kosten und Selbstkostenpreise

Nr. 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Nr. 6 Arten der Selbstkostenpreise

Nr. 7 Mengenansatz

Nr. 8 Bewertung

Nr. 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

Nr. 10 Gliederung der Preiskalkulationen

III.

Bestandteile des Selbstkostenpreises

A.

Stoffe

Nr. 11 Fertigungsstoffe

Nr. 12 Auswärtige Bearbeitung

Nr. 13 Hilfs- und Betriebsstoffe

Nr. 14 Sonderbetriebsmittel

Nr. 15 Brennstoffe und Energie

Nr. 16 Mengenermittlung

Nr. 17 Bewertung

Nr. 18 Einstandspreis

Nr. 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

Nr. 20 Beistellung von Stoffen

Nr. 21 Reststoffe

B.

Löhne, Gehälter und andere Personalkosten

Nr. 22 Verrechnung

Nr. 23 Ansatz

Nr. 24 Bewertung

Nr. 25 Sozialkosten

C.

Instandhaltung und Instandsetzung

Nr. 26 Ansatz

D.

Entwicklungs- und Entwurfs- und Versuchsaufträge

Nr. 27 "Freie" und "gebundene" Entwicklung

Nr. 28 Nachweis

E.

Fertigungsanlauf, Bauartänderungen

Nr. 29 Ansatz

F.

Steuern, Gebühren, Beiträge

Nr. 30 Steuern

Nr. 31 Lastenausgleich

Nr. 32 Gebühren und Beiträge

G.

Lizenzen, Patente und gewerblicher Rechtsschutz

Nr. 33 Ansatz und Verrechnung

H.

Mieten, Büro-, Werbe- und Transportkosten und dgl.

Nr. 34 Mengenansatz und Bewertung

I.

Vertriebssonderkosten

Nr. 35 Vertreterprovisionen

Nr. 36 Versandbedingungen und Versandkosten

K

Kalkulatorische Kosten

a)

Anlageabschreibungen

Nr. 37 Begriff

Nr. 38 Abschreibungsbetrag und Bewertungsgrundsatz

Nr. 39 Nutzung der Anlagen

Nr. 40 Berücksichtigung abweichender Kosten

Nr. 41 Sonderabschreibungen

Nr. 42 Anlagenachweis

b)

Zinsen

Nr. 43 Bemessung

Nr. 44 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

Nr. 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

Nr. 46 Mengenansatz des betriebsnotwendigen Vermögens

c)

Einzelwagnisse

Nr. 47 Abgrenzung

Nr. 48 Verrechnung

Nr. 49 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten

Nr. 50 Nachweis

L.

Kalkulatorischer Gewinn

Nr. 51 Begriff

Nr. 52 Höhe und Zurechnung

I. Allgemeines

Nr 1 Geltungsbereich

(1) Die Leitsätze regeln die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten,

a)

soweit Rechtsverordnungen oder Verfügungen

aa) die Anwendung dieser Leitsätze vorschreiben oder

bb) dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Anwendung dieser Leitsätze zu fordern und er von diesem Recht Gebrauch macht oder

b)

soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsätze preisrechtlich zulässig vereinbaren.

(2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953).

Nr 2 Einrichtung und Ausgestaltung des Rechnungswesens

Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geordneten Rechnungswesens verpflichtet. Dieses muß jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von Selbstkosten ermöglichen.

Nr 3 Erklärung des Auftragnehmers

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Erklärung darüber verlangen,

a)

daß die in der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten angesetzten Preise und Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften entsprechen und

b)

daß die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach diesen Leitsätzen vorgenommen wurde.

II. Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

Nr 4 Kosten und Selbstkostenpreise

(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt.

(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen.

(3) Der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Leitsätze ist gleich der Summe der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns ((Nummer 51 und 52).

(4) Ist das betriebsindividuelle Rechnungswesen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, nach Grundsätzen aufgebaut, die von den Bestimmungen dieser Leitsätze abweichen, so dürfen die nach diesen Leitsätzen für die Selbstkostenpreisermittlung zulässigen Kosten aus der betriebsindividuellen Betriebsabrechnung im Wege der Zu- und Absetzung entwickelt werden, sofern hierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt.

Nr 5 Arten der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten

(1) Nach dem Zeitpunkt sind zu unterscheiden:

a)

Vorkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich der Leistungserstellung vorausgehen),

b)

Nachkalkulationen (Kalkulationen, die zeitlich nach der Leistungserstellung durchgeführt werden).

(2) Nach dem Verfahren sind zu unterscheiden:

a)

Divisionsverfahren (Divisionsrechnungen, Äquivalenzziffernrechnungen),

b)

Zuschlagsverfahren (Verrechnungssatzverfahren (Sortenrechnungen und Auftragsrechnungen)),

c)

Mischformen von a) und b).

Nr 6 Arten der Selbstkostenpreise

Preise auf Grund von Selbstkosten können ermittelt werden

a)

durch Vorkalkulationen als Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise,

b)

durch Nachkalkulationen als Selbstkostenerstattungspreise,

c)

durch Vorkalkulationen der Kosten einzelner und durch Nachkalkulationen der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche.

Nr 7 Mengenansatz

(1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes wirtschaftlicher Betriebsführung als Mengensätze zugrundezulegen

a)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen die bei der Leistungserstellung zu verbrauchenden Güter und in Anspruch zu nehmenden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der Angebotsabgabe voraussehbar sind,

b)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen die bei der Leistungserstellung tatsächlich verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste.

(2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 jeweils für die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

Nr 8 Bewertung

(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren Steuern und Beträge sind Kosten im Sinne der Nummer 4.

(2) Bei der Bewertung sind, soweit im Abschnitt III nichts Abweichendes bestimmt wird, zugrunde zu legen

a)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vorkalkulationen Tagespreise für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste, abgestellt auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe,

b)

bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nachkalkulationen Anschaffungspreise für Güter und entsprechende Entgelte für Dienste, soweit Güter und Dienste für den Auftrag besonders beschafft wurden,

Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der Lagerentnahme, soweit Stoffe nicht besonders für den Auftrag beschafft, sondern dem Lager entnommen wurden.

(3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nachkalkulation der Kosten der übrigen Kalkulationsbereiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 jeweils für die einzelnen Kalkulationsbereiche entsprechend.

Nr 9 Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben

a)

die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.),

b)

das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,

c)

die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),

d)

der Tag des Abschlusses der Kalkulation,

e)

die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,

f)

die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen.

(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben

a)

der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,

b)

die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.

Nr 10 Gliederung der Preiskalkulationen

(1) Unter Beachtung von Nummer 2 und Nummer 4 Absatz 4 kann der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer bestimmte Muster für Vor- und Nachkalkulationen vereinbaren.

(2) Vor- und Nachkalkulationen sind in der Gliederung so aufeinander abzustimmen, daß Vergleiche möglich sind.

(3) Unter Beachtung von Nummer 2 ist unbeschadet einer den Bedürfnissen einer prüfungsfähigen Preisermittlung entsprechenden, weitergehenden betriebsindividuellen Gliederung oder sonst vereinbarten Gliederung mindestens wie folgt nach Kalkulationsbereichen zu gliedern, soweit in den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes bestimmt wird:

Fertigungsstoffkosten Fertigungskosten Entwicklungs- und Entwurfskosten Verwaltungskosten Vertriebskosten Selbstkosten Kalkulatorischer Gewinn Selbstkostenpreis

(4) Innerhalb der Kalkulationsbereiche sind Einzel- und Gemeinkosten getrennt auszuweisen, soweit dies nach dem angewandten Kalkulationsverfahren (vgl. Nummer 5 Absatz 2) möglich und branchenüblich ist. Innerhalb der Einzelkosten ist gegebenenfalls nach Fertigungs- und Sondereinzelkosten zu unterscheiden. Sonderkosten, die nach Abschnitt III ausgewiesen werden müssen, sind in den entsprechenden Kalkulationsbereichen aufzuführen.

(5) Die Zwischensumme Herstellkosten ist an der Stelle einzuordnen, an der sie branche- oder betriebsüblich gezogen wird.

(6) Soweit es die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung erfordert, können folgende Gemeinkosten zusammengefaßt werden:

Stoffgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, Verwaltungsgemeinkosten und Vertriebsgemeinkosten.

(7) Läßt es die Kostenrechnung unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Rechnungswesens gemäß Nummer 2 zu, so kann sich die Nachkalkulation auf die Erfassung der Unterschiedsbeträge gegenüber der Vorkalkulation beschränken.

(8) Bei Leistungen, die in gleicher oder ähnlicher Art vom Auftragnehmer bereits erstellt worden sind, kann die Preisermittlung aus den Nachkalkulationen unter Berücksichtigung eingetretener Kostenänderungen abgeleitet werden.

III. Bestandteile des Selbstkostenpreises

A. Stoffe

Nr 11 Fertigungsstoffe

(1) Als Fertigungsstoffe sind zu erfassen

a)

Einsatz- und Fertigungsstoffe (Grundstoffe und Halbzeuge, die Bestandteile der Erzeugnisse werden),

b)

Zwischenerzeugnisse (Erzeugnisse, die sich in Zwischenstufen der Fertigung ergeben oder solche Teile für die eigenen Erzeugnisse, die im Sinne des Fertigungsprogramms nicht selbständige, absatzbestimmte Fertigungserzeugnisse darstellen),

c)

auswärts bezogene Fertigerzeugnisse (vollständig fertige Erzeugnisse, die auf Grund eigener oder fremder Zeichnungen, Entwürfe oder dgl. von fremden Betrieben gefertigt, jedoch mit eigenen Erzeugnissen fertigungstechnisch verbunden werden).

(2) Auf Nummer 13 Absatz 3 wird verwiesen.

Nr 12 Auswärtige Bearbeitung

(1) Als auswärtige Bearbeitung ist entweder der Bezug von Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen oder die Übernahme einzelner Fertigungsvorgänge durch Fremdbetriebe (Lohnarbeiten) zu verstehen.

(2) Werden betriebseigene Fertigungsstoffe in Fremdbetrieben bearbeitet, so sind die Kosten dieser Fremdleistung als gesonderte Kostenart zu verrechnen und in der Kalkulation gesondert auszuweisen. Das Gleiche gilt für Lohnarbeiten fremder Zulieferer.

(3) Fertigungsgemeinkosten der werkseigenen Fertigungsstellen dürfen auf fremde Lohnarbeitskosten nicht in Ansatz gebracht werden.

Nr 13 Hilfs- und Betriebsstoffe

(1) Die Hilfsstoffe der Fertigung sind, sofern sie nicht aus verrechnungstechnischen Gründen innerhalb der Gemeinkosten verrechnet werden, wie Fertigungsstoffe zu behandeln.

(2) Betriebsstoffe zählen nicht zu den Fertigungsstoffen. Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behandeln.

(3) Die Abgrenzung zwischen Fertigungsstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen soll nach einheitlichen Gesichtspunkten stetig durchgeführt werden.

Nr 14 Sonderbetriebsmittel

(1) Sonderbetriebsmittel sind alle Arbeitsgeräte, die ausschließlich für die Fertigung des jeweiligen Liefergegenstands verwendet werden. Es gehören hierzu u.a. besondere Modelle, Gesenke, Schablonen, Schnitte und ähnliche Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge und Lehren.

(2) Die Kosten der Sonderbetriebsmittel sind, falls es sich um einen einmaligen Lieferauftrag handelt, einmalig abzugelten oder sonst mit angemessenen Tilgungsanteilen in den Kalkulationen der Liefergegenstände als Sonderkosten der Fertigung zu verrechnen.

(3) Der Verlauf und Stand der Tilgung durch die auf Liefergegenstände verrechneten Anteile müssen nachweisbar sein.

Nr 15 (weggefallen)
Nr 16 Mengenermittlung

(1) Als Verbrauch ist die Einsatzmenge je Stoffart einschließlich des bei normalen Fertigungsbedingungen entstehenden Verarbeitungsabfalls (z.B. Verschnitt oder Späne) oder einschließlich des Zuschlags für Ausschuß beim Einbau anzusetzen. Verwertungsfähige Reststoffe sind durch Reststoffgutschriften zu erfassen.

(2) Soweit die Verbrauchsmengen durch Nachweise, Meßeinrichtungen oder dgl. erfaßt werden können, sind deren Angaben für den Mengenansatz maßgebend. Anderenfalls sind die Verbrauchsmengen durch andere objektive Maßstäbe, Stichproben oder dgl. zu ermitteln.

(3) Die einzusetzenden Mengen sind in Vorkalkulationen aus Zeichnungen, Stücklisten, Rezepturvorschriften, Stoffbedarfszusammenstellungen oder dgl. in Nachkalkulationen aus Verbrauchsaufschreibungen oder dgl. zu ermitteln.

Nr 17 Bewertung

(1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8 zu bewerten. Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise berechnet werden (vgl. Nummer 18).

(2) Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden. Sie müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2a und in Nachkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2b nahekommen. Verrechnungspreise sollen in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende Änderungen der Preise eingetreten sind.

(3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8 oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.

(4) Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, zulässig. Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.

Nr 18 Einstandspreis

(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall frei Werk des Bestellers. Er beinhaltet den Preis der beschafften Güter einschließlich der mittelbaren Lieferkosten wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung.

(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle geschäftsüblichen Vorteile zugunsten des Auftraggebers wahrzunehmen.

(3) Erzielte Mengenrabatte, Preisnachlässe, Gutschriften für Treue-, Jahres- und Umsatzrabatte, für zurückgesandte Verpackung und ähnliches sind zu belegen und bei Ermittlung des Einstandspreises abzusetzen, sofern nicht aus abrechnungstechnischen Gründen eine andersartige Verrechnung in den Selbstkosten erfolgt.

Nr 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen Nachlässe.

(2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:

a)

falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind, die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,

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