Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind,
in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“ genannt),
Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind,
bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird,
Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und
Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:
hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten,
Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote,
Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden,
Surfbretter,
historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3,
Tauchfahrzeuge,
Luftkissenfahrzeuge,
Tragflügelboote,
Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und
Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge,
bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6,
dd) Tauchfahrzeuge,
ee) Luftkissenfahrzeuge,
ff) Tragflügelboote und
gg) Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind,
für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
Antriebsart ist das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird.
Antriebsmotor sind alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren.
Für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden.
Größerer Umbau eines Motors ist ein Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motorenleistung um mehr als 15 % erhöht.
Größerer Umbau eines Wasserfahrzeugs ist der Umbau eines Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt.
Harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Produkts in der Union durch einen Endverbraucher.
Motorenfamilie ist eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben.
Privater Einführer ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit in der Absicht im Inland in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.
Rumpflänge ist die Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet.
Sportboote sind Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 3 Grundlegende Anforderungen
Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
§ 4 Freier Warenverkehr
(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
(2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden.
(3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden:
Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen,
in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und
in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU.
(4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt, sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen Informationen des Motorenherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt.
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU entworfen und hergestellt wurden.
(2) Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem angewendeten Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.
(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.
(4) Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben vor und führt Prüfungen durch. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher Produkte. Er hält den Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen, zu machen.
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
(1) Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Soweit dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss die zur Identifikation erforderliche Information nach Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(2) Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Soweit dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.
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