Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2015-06-11
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API
4.

sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.

§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen

Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.

§ 58 Einsatz von Derivaten

(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.

(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.

§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen

Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern:

1.

kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen,

2.

Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,

3.

Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang,

4.

verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).

Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.

§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen

(1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.

(2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.

(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.

(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.

(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.

(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:

1.

der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,

2.

die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,

3.

die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.

Bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).

Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute

§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung ist zu berichten.

§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute

(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.

(2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist zu bestätigen, dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder eingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist, und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.

(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.

(4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Finanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, bestehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen.

(5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind die Umsatzvolumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.

(6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 entsprechend anzuwenden.

(7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung darzustellen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn

1.

das Institut einen errechneten Substanzwert in das Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen muss oder

2.

ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des Substanzwertes stellen kann.

§ 63 Ausnahmeregelung

(1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.

(2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die

1.

Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzierungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind,

2.

nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und

3.

nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine Anwendung.

Unterabschnitt 4 Factoring

§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.

Unterabschnitt 5 Leasing

§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts

§ 66 Prüfungsgegenstand

(1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung).

(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

§ 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

§ 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht

(1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes.

(2) Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet. Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(3) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

§ 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs

(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.

(2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat. Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.

(3) Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

(4) Führt das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung auch das Kryptowertpapierregister für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden, gilt § 69b entsprechend.

Unterabschnitt 7 Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

Abschnitt 8 Datenübersicht

§ 70 Datenübersicht

Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.

(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden.

§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 70)SON01

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 948 - 952)

Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)

(1)Daten zu den organisatorischen Grundlagen

1.Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) 300

2.Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen: ja (= 0) / nein (= 1) 428

3.Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB001

(2)Daten zur Vermögenslage

1.Bestand Reserven nach § 340f HGB

a)nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB 002

b)aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB 400

2.Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985401

3.Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren

a)Bruttobetrag der Kursreserven301

b)Nettobetrag der Kursreserven302

4.Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

a)Bruttobetrag der Kursreserven303

b)Nettobetrag der Kursreserven1)304

5.Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 305

6.Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 306

7.Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden) 005

8.Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche 402

(3)Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung

1.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten 022

250Stk.Stk.

2.Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten 023

251Stk.Stk.

3.Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank

a)Zusagen024

b)Inanspruchnahme025

(4)Daten zur Ertragslage

1.Zinsergebnis

a)Zinserträge029

b)Zinsaufwendungen030

c)darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten 031

d)Zinsergebnis032

2.Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen403

3.Provisionsergebnis

a)Provisionserträge313

b)Provisionsaufwendungen314

c)Provisionsergebnis033

nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind:

4.Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB

a)aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands034

b)aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen035

c)aus Geschäften mit Derivaten036

nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen anzugeben:

4.Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands

a)Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 315

b)Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands316

c)Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen317

d)Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen318

e)Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten319

f)Erträge aus Geschäften mit Derivaten320

5.Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft037

6.Allgemeiner Verwaltungsaufwand

a)Personalaufwand038

b)andere Verwaltungsaufwendungen039

7.Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen

a)Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft 040

b)Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 041

c)Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042

d)Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043

e)Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen 044

f)andere sonstige und außerordentliche Erträge045

g)Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046

h)andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen047

8.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048

9.Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 049

10.Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 050

11.Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 051

12.Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052

13.Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053

14.Verlustvortrag aus dem Vorjahr054

15.Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055

16.Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056

17.Entnahmen aus Genussrechtskapital057

18.Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058

(5)Daten zum Kreditgeschäft

1.Höhe des Kreditvolumens073

2.Darunter: Kredite an Nichtbanken074

3.Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren aufgrund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten

a)in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes Kreditvolumen 407

b)Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)408

ba) bestehende Sicherheiten für Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit 425

c)> 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Einzelwertberichtigung – EWB) 409

ca) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite410

d)Übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB 411

da) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen412

db) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite 413

e)Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen414

4.Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren eingeordneten Krediten

a)> 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde) 415

b)bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite416

c)einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB 417

d)Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite 418

e)bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite 419

f)Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen420

5.Geprüftes Bruttokreditvolumen10)421

6.Darunter: Kredite an Nichtbanken422

7.Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen 423

8.Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen080

9.Einzelwertberichtigungen

a)Bestand in der Vorjahresbilanz332

b)Verbrauch333

c)Auflösung334

d)Bildung335

e)neuer Stand336

10.Rückstellungen im Kreditgeschäft

a)Bestand in der Vorjahresbilanz337

b)Verbrauch338

c)Auflösung339

d)Bildung340

e)neuer Stand341

11.Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 086

12.Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke undGebäude 087

13.Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Einlagenkreditinstituts übersteigt

a)des geprüften Einzelinstituts426

349Stk.Stk.

b)der Institutsgruppe427

351Stk.Stk.

14.Darunter: Anteile nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a CRR352

(6)Bilanzunwirksame Ansprüche

1.Bare bilanzunwirksame Ansprüche

a)im Berichtsjahr091

b)Bestand am Jahresende092

2.Unbare bilanzunwirksame Ansprüche

a)im Berichtsjahr20)093

b)Bestand am Jahresende094

(7)Ergänzende Angaben

1.Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB

a)von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095

b)von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096

2.Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) 106

3.Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)

a)Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) 107

b)Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6) 108

4.Leasinggeschäft

a)Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände109

b)im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände 110

c)im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften 111

5.Nachrangige Vermögensgegenstände

a)nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112

b)nachrangige Forderungen an Kunden113

c)sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114

6.Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV

a)andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit

aa) bis drei Monate354

bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr355

cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre356

dd) mehr als fünf Jahre357

b)Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4) mit einer Restlaufzeit

aa) bis drei Monate358

bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr359

cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre360

dd) mehr als fünf Jahre361

c)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit

aa) bis drei Monate362

bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr363

cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre364

dd) mehr als fünf Jahre365

d)Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit

aa) bis drei Monate366

bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr367

cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre368

dd) mehr als fünf Jahre369

e)andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 b) bb) mit einer Restlaufzeit

aa) bis drei Monate370

bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr371

cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre372

dd) mehr als fünf Jahre373

f)andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit

aa) bis drei Monate374

bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr375

cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre376

dd) mehr als fünf Jahre377

g)im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378

h)im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 379

i)im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten Nr. 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 380

Anlage 2 (zu § 70)SON02

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 953 - 957)

Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)

(1)Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft

1.Zins- und Tilgungsrückstände150

2.Tilgungsstreckungsdarlehen

a)Anzahl151Stk.Stk.

b)Gesamtbetrag152

3.Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden 153

4.Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

a)Anzahl154Stk.Stk.

b)Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen155

5.Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren

a)Anzahl156Stk.Stk.

b)Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen157

6.Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke

a)Anzahl158Stk.Stk.

b)Bilanzwert159

c)Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben 160

d)Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben 161

7.Größenklassengliederung

a)Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen162%%

b)Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen 163%%

c)Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite 164%%

d)Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite165%%

e)sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen 166%%

f)sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen 167%%

(2)Bauspartechnische Daten

1.Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge

a)Anzahl168Stk.Stk.

b)Bausparsumme169

2.Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen

a)Anzahl170Stk.Stk.

b)Bausparsumme171

3.Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite

a)kollektiv172

b)außerkollektiv173

4.Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen610

5.Bauspareinlagen611

6.Bauspardarlehen612

7.Außerkollektive Anlage613

8.Außerkollektive Refinanzierung614

9.Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“615

10.Bestand des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“616

11.Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme)617

12.Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite

a)kollektiv174

b)außerkollektiv175

13.Wartezeitverändernde Faktoren

a)Sparintensität I176%%

b)Sparintensität II177%%

c)Tilgungsintensität I178%%

d)Tilgungsintensität II179%%

14.Fortgesetzte Bausparverträge

a)Anzahl180Stk.Stk.

b)Bausparsumme181

c)Bauspareinlage182

d)durchschnittlicher Anspargrad618

e)durchschnittliche Bausparsumme619

15.Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts 620

15a.Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge636

16.Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge 621%%

17.Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand 622

18.Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind 623

19.Stornoquote624%%

20.Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen 625

21.Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse626

22.Rückzahlungsquote627%%

23.Darlehensverzichtsquote628%%

24.Darlehensträgheit629%%

25.Durchschnittliche Zinssätze der

a)Bauspareinlagen630%%

b)Bauspardarlehen631%%

c)außerkollektiven Anlage632%%

d)außerkollektiven Refinanzierung633%%

26.Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen

Tarif 1700

Tarif 2701

Tarif 3702

Tarif 4703

Tarif 5704

Tarif 6705

Tarif 7706

Tarif 8707

Tarif 9708

Tarif 10709

Tarif 11710

Tarif 12711

Tarif 13712

Tarif 14713

Tarif 15714

Tarif 16715

Tarif 17716

Tarif 18717

Tarif 19718

Tarif 20719

Tarif 21720

Tarif 22721

Tarif 23722

Tarif 24723

Tarif 25724

Tarif 26725

Tarif 27726

Tarif 28727

Tarif 29728

Tarif 30729

Tarif 31730

Tarif 32731

Tarif 33732

Tarif 34733

Tarif 35734

Tarif 36735

Tarif 37736

Tarif 38737

Tarif 39738

Tarif 40739

Tarif 41740

Tarif 42741

Tarif 43742

Tarif 44743

Tarif 45744

Tarif 46745

Tarif 47746

Tarif 48747

Tarif 49748

Tarif 50749

27.Zinserträge aus Bauspardarlehen

Tarif 1800

Tarif 2801

Tarif 3802

Tarif 4803

Tarif 5804

Tarif 6805

Tarif 7806

Tarif 8807

Tarif 9808

Tarif 10809

Tarif 11810

Tarif 12811

Tarif 13812

Tarif 14813

Tarif 15814

Tarif 16815

Tarif 17816

Tarif 18817

Tarif 19818

Tarif 20819

Tarif 21820

Tarif 22821

Tarif 23822

Tarif 24823

Tarif 25824

Tarif 26825

Tarif 27826

Tarif 28827

Tarif 29828

Tarif 30829

Tarif 31830

Tarif 32831

Tarif 33832

Tarif 34833

Tarif 35834

Tarif 36835

Tarif 37836

Tarif 38837

Tarif 39838

Tarif 40839

Tarif 41840

Tarif 42841

Tarif 43842

Tarif 44843

Tarif 45844

Tarif 46845

Tarif 47846

Tarif 48847

Tarif 49848

Tarif 50849

28.Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten634

29.Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel635

30.Umfang der Zuteilungsangebote183

31.Umfang der Zuteilungsannahmen184

32.Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG) 381

33.Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

a)Gesamtbetrag der Großbausparverträge232

b)Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge 234

c)Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 235

d)Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 243

34.Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV

a)für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3236

b)für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1237

35.Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV

a)Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1239

b)Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten 240

c)Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2 241

d)Gesamtbetrag der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1 Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten 242

Anlage 3 (zu § 70)SON04

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 959 - 960; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)

(1)Daten zu den organisatorischen Grundlagen

Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB001

(2)Daten zur Vermögenslage

Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder § 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag

a)Kernkapital006

aa) hartes Kernkapital426

ab) zusätzliches Kernkapital427

b)Ergänzungskapital007

(3)Daten zur Ertragslage

1.Zinsergebnis

a)Zinserträge029

b)Zinsaufwendungen030

c)darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten 031

d)Zinsergebnis032

2.Provisionsergebnis

a)Provisionserträge313

b)Provisionsaufwendungen314

c)Provisionsergebnis033

3.Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft037

4.Allgemeiner Verwaltungsaufwand

a)Personalaufwand038

b)andere Verwaltungsaufwendungen039

5.Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen900

6.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048

7.Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 049

8.Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052

9.Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053

10.Verlustvortrag aus dem Vorjahr054

11.Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055

12.Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056

13.Entnahmen aus Genussrechtskapital057

14.Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058

(4)Daten zum Kreditgeschäft

1.Anmerkungsbedürftige Großkredite088

2.Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:

Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 CRR

a)des geprüften Einzelinstituts342Stk.Stk.

b)der Institutsgruppe343Stk.Stk.

3.Unbare bilanzunwirksame Ansprüche

a)im Berichtsjahr093

b)Bestand am Jahresende094

(5)Ergänzende Angaben

1.Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB

a)von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095

b)von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096

2.Nachrangige Vermögensgegenstände

a)nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112

b)nachrangige Forderungen an Kunden113

c)sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114

Anlage 4 (zu § 70)SON05

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 961; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben

Institut:

Laufende NummerAuslagerungsunternehmen inklusive AdresseKN-Ident-Nr.Ausgelagerte Aktivitäten und ProzesseStatus (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am)Datum der AuslagerungBemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen

Anlage 5 (zu § 27)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 137 - 139)

Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A.Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):

1.Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):

2.Anzahl der Kunden:_______

I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko_,_%

II.Anteil der Hochrisikokunden_,_%

III.Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) __

3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:

I.EU/EWR-Staaten__

II.Drittstaaten__davon in

Hochrisikostaaten__

4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:

I.im Inland__

II.im EU-/EWR-Ausland__

III.in Drittstaaten_davon in Hochrisikostaaten_

5.Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler:

I.im Inland__

II.im Ausland__

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Feststellung F 0 – keine Mängel Feststellung F 1 – geringfügige Mängel Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel Feststellung F 3 – gewichtige Mängel Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel Feststellung F 5 – nicht anwendbar Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen. Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung. Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung. Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung. Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt. Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle

A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

I. Interne Sicherungsmaßnahmen

1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)

4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen

5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen

6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

7.§ 25h Abs. 2 KWGSchaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems

8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen

II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwGAbklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)

13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)

15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen

16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung

19.§ 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

III. Sonstige Pflichten

20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung

21.§ 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung

22.§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten

23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)

24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen

25.§ 25m KWGEinhaltung von Geschäftsverboten

B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG

26.§ 25h Abs. 1 KWGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen

27.§ 25h Abs. 1 KWGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen

28.§ 25h Abs. 1 KWGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen

29.§ 25h Abs. 2 KWGBetreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen

30.§ 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwGDurchführung der Untersuchungspflicht

31.§ 25h Abs. 4 KWGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen

32.§ 25h Abs. 5 KWGBefolgung von Anordnungen

33.§ 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwGWahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen)

C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847

35.§ 25g Abs. 3 KWGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847

D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

36.§ 24c KWGPflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

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