Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-03-04
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 85
Änderungshistorie JSON API

(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.

(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.

(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.

§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung

(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:

1.

fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und

2.

fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.

§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

(1) Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prüfungstermine der mündlich-praktischen Fallprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch nehmen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.

(3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstellenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Beginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung zur Verfügung gestellt.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Kommen die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung über das Bestehen.

(5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden, so kann sie zweimal wiederholt werden.

(6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.

(7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.

Unterabschnitt 4 Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit

(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:

1.

ein amtliches Führungszeugnis und

2.

eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

(2) Werden im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Erklärungen nach Absatz 1 ausgestellt, so ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ergibt.

(3) Die eidesstattliche Erklärung kann in Deutschland oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person abgegeben werden.

(4) Werden im Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausgestellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.

(5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:

1.

eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder

2.

sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland befindet, den Nachweis, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird.

Wird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.

§ 72 Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

Unterabschnitt 5 Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit

(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes eine von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Stelle ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.

(2) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(3) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die im Ausland eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen nach in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder Absatz 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, so kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung in dem Herkunftsstaat ersetzen, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt.

§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung

(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.

(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt ist.

§ 75 Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag

(1) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erstmals beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.

einen Identitätsnachweis,

2.

einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.

eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und

4.

sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(2) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 70 und 71 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 72 entsprechend.

(3) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 73 und 74 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 75 entsprechend.

(4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Psychotherapeutengesetzes Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Personen über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

(5) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

§ 77 Fristen

(1) Beantragt eine Person, die über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, so bestätigt die nach § 22 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.

(2) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach Satz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

§ 78 Erteilung

(1) Bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes prüft die zuständige Behörde, ob die antragstellende Person für die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten fachlich geeignet ist.

(2) Die Prüfung auf fachliche Eignung erfolgt auf der Grundlage der Nachweise für die erworbene Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der Nachweise für die einschlägige Berufserfahrung. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, so erfolgt die Prüfung, sofern vorhanden, auch auf Grundlage der folgenden Unterlagen:

1.

des gesonderten Bescheides nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes,

2.

der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach § 65 Absatz 5,

3.

der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder

4.

der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach § 69 Absatz 6.

(3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht entgegen steht die Tatsache, dass die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gestellt hat, aber über diesen Antrag noch nicht entschieden ist.

(4) Erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, so versieht sie die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die für die antragstellende Person individuell angezeigt sind. Dabei berücksichtigt sie

1.

die Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung,

2.

die bei der antragstellenden Person vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache und

3.

die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person.

(5) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 9 zu verwenden.

§ 79 Verlängerung der Erlaubnis

(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,

2.

ein amtliches inländisches Führungszeugnis und

3.

eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet ist.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.

Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80 Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.

Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde

(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:

1.

ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

2.

ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

(1) Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung innerhalb dieser Frist mit. Die Behörde hat die Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen.

(2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit,

1.

ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

2.

ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 durchgeführt.

§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 84 Übergangsvorschriften

(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.

(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.

(3) Für Personen, die die anwendungsorientierte Parcoursprüfung einschließlich der Kenntnisprüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden Wiederholungen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach dem 31. Oktober 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann auch in den Fällen des Satzes 1 insgesamt nur zweimal wiederholt werden.

§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, und

2.

die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1)Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 469 - 472)

1.

Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Die studierenden Personen

a)

erkennen, beschreiben und erklären regelgerechtes und abweichendes menschliches Erleben und Verhalten sowie die Entwicklung des regelgerechten und abweichenden menschlichen Erlebens und Verhaltens über die gesamte Lebensspanne hinweg und berücksichtigen hierbei die nach dem neuesten Stand der Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse, Modelle und Forschungsparadigmen,

b)

leiten biologische, psychologische sowie soziale und kulturelle Faktoren, die menschliches Erleben und Verhalten über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen, aus allgemeinen Modellen und wissenschaftlichen Erkenntnissen her und nutzen ihre Erkenntnisse für die Beobachtung, Beschreibung und Erklärung individuellen Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihren sozialen Bezugssystemen.

a)

allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,

b)

differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,

c)

Entwicklungspsychologie,

d)

Sozialpsychologie,

e)

biologische Psychologie,

f)

kognitiv-affektive Neurowissenschaften.

2.

Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Die studierenden Personen berücksichtigen bei psychotherapeutischen Entscheidungsfindungen die Bedingungen, Prozesse und Konsequenzen der Sozialisation und des Lernens in nicht-institutionellen und institutionellen Bildungs- und Erziehungskontexten bei Menschen über die gesamte Lebensspanne hinweg. Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

Erziehung und Bildung,

b)

Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,

c)

pädagogische Interventionen und Interventionssettings,

d)

rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen.

3.

Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Die studierenden Personen wenden bei der Ausübung von Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über körperliche Prozesse, Krankheiten, Behinderungen und medizinische Behandlungsverfahren an, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Psychotherapie von Bedeutung sind. Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

Anatomie,

b)

Aufbau und Funktion des Nervensystems,

c)

ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische Krankheitsbilder,

d)

biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,

e)

Genetik und Verhaltensgenetik,

f)

Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.

4.

Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Die studierenden Personen

a)

wenden bei der Ausübung der Psychotherapie ihre grundlegenden Kenntnisse zu neuropharmakologischen Prozessen der Signalübertragung im Gehirn und zur pharmakologischen Beeinflussung der Signalübertragung durch Medikamente an,

b)

vollziehen die Indikationsstellung und Wirksamkeit pharmakologischer Behandlungen auf der Grundlage physiologischer Wirkweisen und der möglichen Interaktion mit psychotherapeutischen Prozessen nach und berücksichtigen sie angemessen bei der Entscheidungsfindung,

c)

informieren Patientinnen und Patienten oder andere beteiligte oder zu beteiligende Personen über die wissenschaftlich fundierten Indikationsgebiete von Psychopharmaka, über deren Wirkungsweise sowie über den zu erwartenden Nutzen und die Nebenwirkungsrisiken.

a)

Pharmakodynamik,

b)

Pharmakokinetik,

c)

Psychopharmaka,

d)

Pharmakotherapie.

5.

Störungslehre Die studierenden Personen

a)

erklären die Erscheinungsformen, Klassifikation und charakterisierenden Merkmale, die Entwicklung und den Verlauf von psychischen Störungen und von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen,

b)

wenden die verschiedenen Theorien und Modelle einschließlich der Modellannahmen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie der ihnen zugeordneten empirischen Befunde zur Erklärung der Entstehung und Aufrechterhaltung von psychischen Störungen sowie von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen an,

c)

erkennen, diagnostizieren und klassifizieren psychische Erkrankungen unter angemessener Nutzung von ausgewählten standardisierten diagnostischen Beobachtungs-, Mess- und Beurteilungsinstrumenten.

a)

allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters,

b)

Epidemiologie und Komorbidität,

c)

klinisch-psychologische Diagnostik und Klassifikation,

d)

Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.

6.

psychologische Diagnostik Die studierenden Personen

a)

beurteilen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik bei Personen aller Alters- und Patientengruppen nach wissenschaftlich-methodischen Grundlagen, insbesondere nach solchen der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit,

b)

setzen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik situations- und patientenangemessen ein und bewerten die Ergebnisse,

c)

entwickeln psychologische Tests unter Berücksichtigung der Prinzipien der Testtheorien und Testkonstruktion,

d)

prüfen und beurteilen die Güte diagnostischer Erhebungsmethoden anhand von wissenschaftlichen Kriterien,

e)

erheben klinische und anamnestisch relevante Befunde,

f)

erstellen psychische Befunde unter Berücksichtigung der Kriterien der kategorialen Diagnostik psychischer Störungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichen von Klassifikationssystemen und verwenden hierbei für den Einzelfall wissenschaftlich evaluierte, standardisierte und strukturierte Patientenbefragungen,

g)

setzen die dimensionale Diagnostik unter Anwendung psychometrischer Verfahren zur Beurteilung der Schwere und der Ausprägung von Symptomen sowie des Therapieverlaufs ein und reagieren angemessen auf Veränderungen der diagnostischen Befunde unter Berücksichtigung der methodischen Voraussetzungen.

a)

allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden,

b)

diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und Methoden zur Patientenbeobachtung,

c)

Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen,

d)

Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen,

e)

psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen,

f)

psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erkenntnisse,

g)

Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden.

7.

allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie Die studierenden Personen

a)

beurteilen die Wirkungsweise und Einsetzbarkeit der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen unter Einbeziehung der jeweiligen historischen Entwicklung, der Indikationsgebiete und der Wirksamkeit, der Ätiologie und Störungsmodelle und der den Verfahren und Methoden zugehörigen psychotherapeutischen Techniken,

b)

wenden bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe angemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien unter Beachtung des üblichen Vorgehens, der Qualitätssicherung sowie von Stärken und Schwächen in der Leitlinienentwicklung an,

c)

klären Patientinnen und Patienten und andere beteiligte oder zu beteiligende Personen angemessen über anerkannte Behandlungsleitlinien auf.

a)

die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden,

b)

anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen.

8.

präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns Die studierenden Personen

a)

beurteilen aufgrund der Wirksamkeit von verhaltens- und verhältnisorientierten Präventions-, Interventions- und Rehabilitationsmerkmalen und -konzepten deren Nutzen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Gesundheit oder zur Verminderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen,

b)

erkennen gesundheitsrelevante Aspekte verschiedener Lebenswelten einschließlich der vorhandenen Ressourcen und Resilienzfaktoren,

c)

nutzen die Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten von Lebens-, Versorgungs- oder Organisationsbereichen und unterstützen den Ausbau von weiteren Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten,

d)

verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete.

a)

Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen,

b)

Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen.

9.

wissenschaftliche Methodenlehre Die studierenden Personen

a)

beschreiben die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie sowie ihre Beziehung zu benachbarten Gebieten angemessen und bringen die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie in Bezug zur heutigen Versorgungslandschaft,

b)

erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psychotherapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,

c)

wenden Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung in der psychologischen Grundlagen- und Anwendungsforschung an,

d)

beurteilen die Auswirkungen von Forschungsmethoden auf Untersuchungspopulationen und wenden deskriptive und inferenzstatistische Methoden sowie weitere statistische Verfahren zur Auswertung von Ergebnissen grundlagen- und anwendungsbezogener Studien in verschiedenen Bereichen der psychologischen und psychotherapeutischen Forschung an,

e)

planen wissenschaftliche Untersuchungen, führen diese Untersuchungen durch und werten sie aus,

f)

lassen Projekterfahrungen in die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien sowie in die Auswertung und Darstellung von eigenen Forschungsergebnissen einfließen.

a)

Geschichte der Psychologie und Psychotherapie,

b)

Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens einschließlich epidemiologischer Forschung,

c)

deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung,

d)

Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien,

e)

Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien.

10.

Berufsethik und Berufsrecht Die studierenden Personen

a)

benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und wenden sie an,

b)

erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen Maßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern.

a)

Ethik in Forschung und Praxis,

b)

berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,

c)

sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.

Anlage 2 (zu § 8 Nummer 2)Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 473 - 475)

1.

wissenschaftliche Vertiefung Die studierenden Personen erfassen und beurteilen selbständig Forschungsparadigmen und aktuelle Forschungsergebnisse in einem vertieften psychologischen Grundlagenbereich, um sie bei der eigenen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Vertiefung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die spezialisierten Wissensbereiche der wissenschaftlich systematisierten und kontrollierten Erfassung vertieften menschlichen Verhaltens und Erlebens bei Gesundheit und Krankheit abzudecken.

2.

vertiefte Forschungsmethodik Die studierenden Personen Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften Forschungsmethodik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

wenden komplexe und multivariate Erhebungs- und Auswertungsmethoden zur Evaluierung und Qualitätssicherung von Interventionen an,

b)

nutzen und beurteilen einschlägige Forschungsstudien und deren Ergebnisse für die Psychotherapie,

c)

planen selbständig Studien zur Neu- oder Weiterentwicklung der Psychotherapieforschung oder der Forschung in angrenzenden Bereichen, führen solche Studien durch, werten sie aus und fassen sie zusammen,

d)

bewerten wissenschaftliche Befunde sowie Neu- oder Weiterentwicklungen in der Psychotherapie inhaltlich und methodisch in Bezug auf deren Forschungsansatz und deren Aussagekraft, so dass sie daraus fundierte Handlungsentscheidungen für die psychotherapeutische Diagnostik, für psychotherapeutische Interventionen und für die Beratung ableiten können.

a)

multivariate Verfahren und Messtheorie,

b)

Evaluierung wissenschaftlicher Befunde und deren Integration in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit.

3.

spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie Die studierenden Personen Zur Vermittlung der Inhalte der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 11 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

erfassen psychologische und neuropsychologische Störungsbilder sowie psychische Aspekte bei körperlichen Erkrankungen bei allen Alters- und Patientengruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

b)

schätzen die Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden wissenschaftlich fundiert und in Abhängigkeit von Lebensalter, Krankheitsbildern, sozialen und Persönlichkeitsmerkmalen, Gewalterfahrungen sowie dem emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstand der betroffenen Patientinnen oder Patienten ein,

c)

erläutern ihre Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden den Patientinnen und Patienten, anderen beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,

d)

wählen auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem Befund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien aus,

e)

entwickeln selbständig wissenschaftlich fundierte Fallkonzeptionen und die entsprechende Behandlungsplanung und beachten die Besonderheiten der jeweiligen Altersgruppe, der jeweiligen Krankheitsbilder und des jeweiligen Krankheitskontextes sowie des emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstandes der betroffenen Patientinnen und Patienten,

f)

erklären auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters.

a)

psychotherapeutische Behandlung nach Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen) und die Besonderheiten der Zielgruppen,

b)

psychotherapeutische Behandlung nach Störungsbildern und die Besonderheiten der Störungsbilder,

c)

psychotherapeutische Behandlung nach Setting (Einzeltherapie, Paar- und Familientherapie, Gruppentherapie, Notfall- und Krisenintervention) und die Besonderheiten des Settings,

d)

psychotherapeutische Behandlung nach wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden sowie die Besonderheiten der wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden,

e)

Fallkonzeption und Behandlungsplanung,

f)

Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren und Methoden.

4.

angewandte Psychotherapie Die studierenden Personen Zur Vermittlung der Inhalte der angewandten Psychotherapie sind unter Einbindung von geeigneten Fallbeispielen bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 5 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

nehmen die Behandlungsplanung gemäß den unterschiedlichen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie, Paar- und Familientherapie) und unter Berücksichtigung der Besonderheit von stationärer oder ambulanter Versorgung vor,

b)

beraten Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen anhand der spezifischen Merkmale und Behandlungsansätze der klinischen Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik und der ambulanten Versorgung angemessen über die spezifischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen,

c)

überführen Patientinnen und Patienten bei Bedarf angemessen in die weitere Versorgung an der entsprechenden Einrichtung,

d)

schätzen die Notwendigkeit einer alternativen oder additiven Versorgung durch psychologische, psychosoziale, pädagogische, sozialpädagogische, rehabilitative oder medizinische Interventionen ein und leiten diese Interventionen, sofern erforderlich, in die Wege,

e)

beachten die für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen notwendigen berufs- und sozialrechtlichen Grundlagen einschließlich institutioneller und struktureller Rahmenbedingungen bei der Ausübung von Psychotherapie.

a)

Kennzeichnungen des Versorgungssystems unter besonderer Berücksichtigung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

b)

ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung,

c)

klinische Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie oder Forensik,

d)

psychosoziale Versorgung insbesondere in den Bereichen Prävention, Rehabilitation oder Beratung.

5.

Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen Die studierenden Personen Zur Vermittlung der Inhalte der Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

dokumentieren ihr psychotherapeutisches Handeln und überprüfen ihr Handeln zur Verbesserung der Behandlungsqualität kontinuierlich,

b)

beurteilen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität psychotherapeutischer und psychosozialer Maßnahmen sowie von Settings,

c)

evaluieren psychotherapeutisches Handeln sowohl bei Einzelfällen wie auch im Behandlungssetting unter Anwendung wissenschaftsmethodischer Kenntnisse und unter Berücksichtigung qualitätsrelevanter Aspekte,

d)

beurteilen Maßnahmen des kontinuierlichen Qualitätsmanagements sowie Maßnahmen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung,

e)

ergreifen selbständig angemessene Maßnahmen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,

f)

leiten interdisziplinäre Teams.

a)

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,

b)

Methoden der Prüfung, zur Sicherung und zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems,

c)

Zuständigkeiten und Kompetenzen der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie Besonderheiten bei Führungsfunktionen.

6.

vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung Die studierenden Personen Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften psychologischen Diagnostik und Begutachtung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 7 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)

entwickeln und bewerten psychodiagnostische Verfahren nach aktuellen testtheoretischen Modellen,

b)

erstellen Gutachten zu klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Fragestellungen nach dem allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Begutachtung,

c)

entscheiden nach wissenschaftlichen Kriterien, welche diagnostischen Verfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Fragestellung einschließlich des Lebensalters, der Persönlichkeitsmerkmale, des sozialen Umfeldes sowie des emotionalen und des intellektuellen Entwicklungsstandes von Patientinnen und Patienten situationsangemessen anzuwenden sind, führen diese Verfahren im Einzelfall durch, werten die Ergebnisse aus und interpretieren die Ergebnisse,

d)

setzen diagnostische Verfahren zur Erkennung von Risikoprofilen, Suizidalität, Anzeichen von Kindeswohlgefährdung sowie von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art und ungünstiger Behandlungsverläufe angemessen ein,

e)

erheben und beurteilen systematisch Verlaufs- und Veränderungsprozesse,

f)

bearbeiten und bewerten wissenschaftlich gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder zum Grad der Schädigung,

g)

erkennen die Grenzen der eigenen diagnostischen Kompetenz und Urteilsfähigkeit und leiten, soweit notwendig, Maßnahmen zur eigenen Unterstützung ein.

a)

diagnostische Modelle und Methoden,

b)

Methoden der Zielsetzung, des Aufbaus, Verfassens und Präsentierens von psychologischen Gutachten mit Bezug auf die Psychotherapie,

c)

Beurteilung von Fragestellungen der Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder Schädigung,

d)

Grundlagen zur Beurteilung von Fragestellungen mit familien- oder strafrechtsrelevanten Inhalten.

7.

berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie Die studierenden Personen Eine selbständige Arbeit an Patienten wird bei der Vermittlung der Inhalte noch nicht erwartet. Zur Vermittlung der Inhalte der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen.

a)

führen psychotherapeutische Erstgespräche, Problem- und Zielanalysen sowie die Therapieplanung durch,

b)

setzen psychotherapeutische Basistechniken als Grundlage der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Alters- und Patientengruppe ein,

c)

führen allgemeine Beratungsgespräche unter Berücksichtigung wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse und mittels eines der Situation angemessenen Gesprächsverhaltens durch und berücksichtigen Aspekte der partizipativen Entscheidungsfindung,

d)

klären Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen individuell angemessen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Störungsmodelle und wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien zu den verschiedenen Krankheitsbildern der unterschiedlichen Alters- und Patientengruppen auf,

e)

führen psychoedukative Maßnahmen durch,

f)

erklären Patientinnen und Patienten das Behandlungsrational unterschiedlicher wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden individuell angemessen,

g)

beachten Aspekte der therapeutischen Beziehung, um auftretende Probleme in der Behandlungs- und Veränderungsmotivation von Patientinnen und Patienten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten zu erkennen, angemessen zu thematisieren und in geeigneter Weise zu lösen,

h)

erkennen Notfall- und Krisensituationen einschließlich der Suizidalität oder Anzeichen von Kindeswohlgefährdung, Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art sowie Fehlentwicklungen im Behandlungsverlauf selbständig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Schaden für Patientinnen und Patienten abzuwenden.

8.

Selbstreflexion Die studierenden Personen Zur Vermittlung der Inhalte der Selbstreflexion sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen.

a)

reflektieren das eigene psychotherapeutische Handeln, die Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit und ihrer Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln,

b)

nehmen Verbesserungsvorschläge an,

c)

nehmen eigene Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und regulieren sie, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder die Kompetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern,

d)

erkennen Grenzen des eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.

Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2)Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 476)

(Ausstellende Stelle) Frau/Herr ...............................................................................................,geboren am .....................................................in .............................. ,hat die psychotherapeutische Prüfung bestanden.Sie/Er hat die mündlich-praktische Fallprüfung am .................. in .................. mit der Note „ ...........................“ bestanden.Sie/Er hat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung am ...............  in ...............   mit der Note „ ......................“ bestanden. Ort, Datum........................................., .........................................

Stempel ......................................................................................... (Unterschrift)

Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1)Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 477)

Frau/Herr ...............................................................................................,

geboren am ..............................................in ...................................... ,

hat am .......................................................................... die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 38 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abgelegt.

Beginn und Ende der mündlich-praktischen Fallprüfung: ..........................................................................................................................

Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung: ..................................................................................................................................

Verlauf der mündlich-praktischen Fallprüfung: ...........................................................................................................................................

Sonstige Bemerkungen: ............................................................................................................................................................................

Sie/Er hat für das Sitzungsprotokoll den Notenwert „ ....................................“,

für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung den Notenwert „ ....................................“ und

die Gesamtnote „ ....................................................................... “erhalten.

Sie/Er hat die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden/nicht bestanden.

Tragende Gründe der Entscheidung:

Ort, Datum ................................., ..................................

........................................................................................(Unterschrift der/des Vorsitzenden der mündlich-praktischenFallprüfung)............................................................................(Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)

Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1)Approbationsurkunde

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 478)

Frau/Herr .................................................................................,

(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

geboren am ....................................in ........................................... ,erfüllt

die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes.

Mit Wirkung vom heutigen Tag wird ihr/ihm die

Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut

erteilt.

Die Approbation berechtigt zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs.

Ort, Datum ......................................., .......................................

Siegel

..................................................................................................(Unterschrift)


Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5)Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 479)

Frau/Herr .............................................................................,

geboren am .............................in ..................................... ,

ist am .......................................in .....................................geprüft worden.

Gegenstand der Kenntnisprüfung: ...................................................................................................................................

Verlauf der Kenntnisprüfung: ...........................................................................................................................................

Sonstige Bemerkungen: ..................................................................................................................................................

Sie/Er hat die Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.

Tragende Gründe der Entscheidung: ..............................................................................................................................

Ort, Datum ....................................., .....................................

.............................................................................................(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Kenntnisprüfung)

Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4)Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 480)

Frau/Herr .............................................................................,

geboren am ..........................in ......................................,

hat in der Zeit vom ............................. bis............................. regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 teilgenommen.

Bezeichnung der Einrichtung: .........................................................................................................................................

Sonstige Bemerkungen: .................................................................................................................................................

Ort, Datum ............................., .............................

.............................................................................................................................................................................

(Unterschrift/en der Vertreterin/des Vertreters der Einrichtung)(Stempel)

Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6)Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 481)

Frau/Herr .................................................................................,

geboren am ...............................in ...................................... ,

ist am ......................................in ......................................geprüft worden.

Beginn und Ende der Eignungsprüfung: ..................................................................................................................

Gegenstand der Eignungsprüfung: ..........................................................................................................................

Verlauf der Eignungsprüfung: ...................................................................................................................................

Sonstige Bemerkungen: ...........................................................................................................................................

Sie/Er hat die Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.

Tragende Gründe der Entscheidung: ........................................................................................................................

Ort, Datum ......................................, ...................................

..............................................................................................(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Eignungsprüfung)............................................................................(Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)

Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5)Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 482)

Frau/Herr ..........................................................................,

(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

geboren am ...........................in ................................... ,

wird nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psycho-therapeutischen Berufs

in/an .....................................................................

für die Zeit vom .............................................. bis ...................................................................... auf Widerruf erteilt.

Beschränkungen und Nebenbestimmungen: ............................................................................................................

Ort, Datum ...................................., ....................................

Siegel

........................................................................(Unterschrift)

Anlage 10 (zu § 80)Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 483)

Frau/Herr ...........................................................................................,

(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

geboren am .............................in ................................... ,

wird nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.

Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:..........................................................................................................................................................................................

Ort, Datum ................................., ..................................

Siegel

..........................................................................(Unterschrift)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)