Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-01-22
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Umschulungsabschluss§ 1Umschulungsabschluss; BerufsbezeichnungAbschnitt 2Umschulung§ 2Ziel der Umschulung§ 3Dauer der Umschulung§ 4Gliederung der Umschulung§ 5Umschulungslehrgang§ 6Betriebliche Umschulungsphase§ 7TeilnahmenachweiseAbschnitt 3Umschulungsprüfung§ 8Ziel der Umschulungsprüfung§ 9Zuständige Stelle§ 10Zulassungsvoraussetzungen§ 11Dauer des Prüfungsverfahrens§ 12Gliederung der Umschulungsprüfung§ 13Prüfungsbereiche der Prüfungsteile§ 14Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“§ 15Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“§ 16Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“§ 17Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“§ 18Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“§ 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“§ 20Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“§ 21Form der Umschulungsprüfung§ 22Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung§ 24Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“§ 25Bewertung der Prüfungsleistungen§ 26Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote§ 27Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 28Wiederholung der UmschulungsprüfungAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 29InkrafttretenAnlage 1UmschulungslehrgangAnlage 2Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Abschnitt 1 Umschulungsabschluss

§ 1 Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung

(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.

(2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“.

Abschnitt 2 Umschulung

§ 2 Ziel der Umschulung

In der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten:

1.

Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,

2.

Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,

3.

Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,

4.

Auswählen von Prüf- und Messmitteln,

5.

Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,

6.

Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,

7.

Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,

8.

Überwachen von Prüf- und Messmitteln,

9.

Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,

10.

Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,

11.

Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,

12.

Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

13.

Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.

§ 3 Dauer der Umschulung

Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate.

§ 4 Gliederung der Umschulung

Die Umschulung gliedert sich in

1.

einen Umschulungslehrgang nach § 5 und

2.

eine betriebliche Umschulungsphase nach § 6.

§ 5 Umschulungslehrgang

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.

(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:

1.

Technische Dokumentation,

2.

Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,

3.

Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,

4.

Prüfmittelmanagement,

5.

Auswertung und Dokumentation,

6.

Qualitätsmanagement,

7.

Kommunikation,

8.

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.

In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 6 Betriebliche Umschulungsphase

(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.

(2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.

(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:

1.

Durchführen von Wareneingangsprüfungen,

2.

Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,

3.

Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,

4.

Durchführen von Warenausgangsprüfungen,

5.

Durchführen der Prüfmittelüberwachung,

6.

Durchführen von Erstbemusterungen,

7.

Durchführen von Laborprüfungen,

8.

Anwenden von Koordinatenmesstechnik,

9.

Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,

10.

Mitwirken im Qualitätsmanagement,

11.

Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,

12.

Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,

13.

Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,

14.

Bearbeiten von Reklamationen.

(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.

§ 7 Teilnahmenachweise

Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein schriftlicher Nachweis durch die teilnehmende Person zu führen.

Abschnitt 3 Umschulungsprüfung

§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung

Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

§ 9 Zuständige Stelle

Die Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und

1.

eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,

2.

eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder

3.

durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist.

§ 11 Dauer des Prüfungsverfahrens

(1) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 12 Gliederung der Umschulungsprüfung

Die Umschulungsprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.

„Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“,

2.

„Fertigungsprüftechnik“.

§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,

2.

„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,

2.

„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,

3.

„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,

4.

„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,

5.

„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.

§ 14 Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“

Im Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen Fehleranalysen durchzuführen, statistische Methoden einzusetzen und Prüfmittel auszuwählen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Qualitätsmanagementsysteme:

a)

Verstehen des Aufbaus der Qualitätsnormen,

b)

Anwenden der Qualitätsnormen;

2.

Fehleranalyse:

a)

Festlegen von fehlerrelevanten Merkmalen,

b)

Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten,

c)

Gewichten von fehlerrelevanten Merkmalen und Fehlern,

d)

Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse;

3.

Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Prozessüberwachung:

a)

Auswerten von Stichproben,

b)

Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen;

4.

Prüfmittel:

a)

Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit,

b)

Auswählen von Prüfmitteln,

c)

Kalibrieren von Prüfmitteln,

d)

Anwenden des Prüfmittelmanagements.

§ 15 Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“

Im Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfpläne zu entwickeln, Berechnungen durchzuführen und fachspezifische Dokumente zu bearbeiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Prüfplanung:

a)

Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,

b)

Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,

c)

Optimieren von Prüfplänen,

d)

Erstellen von Prüfanweisungen;

2.

Prüfmerkmale:

a)

Anwenden prüftechnischer Grundlagen,

b)

Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,

c)

Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,

d)

Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;

3.

Berechnungen:

a)

Durchführen fachspezifischer Berechnungen,

b)

Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;

4.

Unterlagen zur Auswertung:

a)

Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,

b)

Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen.

§ 16 Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“

Im Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Dokumente auszuwerten und dabei Qualitätsnormen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,

2.

Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,

3.

Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,

4.

Anwenden von Qualitätsnormen,

5.

Interpretieren von Werkstoffangaben.

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