Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-09-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)

der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)

sowohl technologischer als auch gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

bauliche Gegebenheiten, insbesondere bauphysikalische und raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheiten, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile auf Umsetzbarkeit prüfen, analysieren und bewerten,

5.

Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeit sowie raumklimatischen und akustischen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,

6.

Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

7.

Leistungen im Raumausstatter-Handwerk erbringen, insbesondere

a)

dafür benötigte Materialien beurteilen und auswählen,

b)

Zusammenarbeit mit anderen Handwerken koordinieren,

c)

Zuschnittpläne, Zeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und Ablaufpläne erstellen,

d)

Störungen bei der Leistungserbringung erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,

e)

Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen prüfen, den jeweiligen Zustand erkennen und bewerten sowie daraus Konsequenzen für die Leistungserbringung ableiten,

f)

Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen vorbereiten und bearbeiten,

g)

Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen unter Berücksichtigung der jeweiligen Materialeigenschaften für die Bearbeitung vorbereiten,

h)

sowohl Bodenflächen als auch Bodenbeläge in Innenräumen gestalten und verlegen,

i)

Wand- und Deckenflächen in Innenräumen gestalten, bekleiden und behandeln,

j)

Polstermöbel entwerfen, klassische und moderne Polsterungen herstellen oder instandsetzen,

k)

Raumdekorationen entwerfen, anfertigen, Räume hiermit ausstatten sowie

l)

Licht-, Sicht- und Sonnenschutz unter Berücksichtigung automatisierter Steuerungssysteme und klimaschutzrelevanter Gesichtspunkte planen, entwerfen, auswählen, anfertigen und montieren,

8.

technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)

Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,

b)

Raumklima und Energieeffizienz in Räumen,

c)

Bau- und Einrichtungsstile, Anforderungen und Vorgaben des Denkmalschutzes,

d)

Gestaltungs- und Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Form- und Farbwirkung,

e)

ergonomische und funktionale Anforderungen an die Raumausstattung,

f)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Beratungspflichten,

g)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

h)

das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und

i)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

9.

Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Schablonen für die Verlegung von Böden, für den Zuschnitt von Dekorationen und Polstern sowie für die Bekleidung von Wänden, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

10.

Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

11.

Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

12.

fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

13.

erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie

14.

Reklamationen bearbeiten.

Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 7 Buchstabe f bis i und l erfolgen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Raumausstatter-Handwerk.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Raumausstatter-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.

im Rahmen der Planung ein Konzept für die Gestaltung eines Raumes unter Berücksichtigung der Raumsituation und energetischer Aspekte erstellen, dabei die baulichen Gegebenheiten prüfen, dokumentieren und analysieren, Entwurfszeichnungen anfertigen, Materialien und Gestaltungsaspekte begründen und den Auftrag kalkulieren,

2.

auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 die nachstehenden Arbeiten durchführen und dokumentieren:

a)

Verlegen von mindestens drei Quadratmetern Bodenbelag aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien oder Farben,

b)

Herstellen eines Hochpolsters mit Sitz, Rücken- und Armlehnteilen unter Anwendung einer klassischen Polsterung und Schnürung sowie moderner Polstermethoden,

c)

Anfertigen einer mehrteiligen Raumdekoration,

d)

Behandeln oder Bekleiden von mindestens zehn Quadratmetern Wand- und Deckenfläche unter Anwendung von mindestens zwei Techniken sowie

e)

Anfertigen und Montieren einer Licht-, Sicht- oder Sonnenschutzanlage und

3.

eine Analyse der Umsetzung des Meisterprüfungsprojekts, eine Nachkalkulation und eine Dokumentation anfertigen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sieben Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit 30 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und

3.

die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus schriftlicher Analyse der Umsetzung des Meisterprüfungsprojekts und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Raumausstatter-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 6 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.

das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.

das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

§ 7 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Raumausstatter-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.

nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,

2.

nach Maßgabe des § 9 „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und

3.

nach Maßgabe des § 10 „Einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Raumausstatter-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er bauliche, gestalterische, ergonomische, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.

Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)

Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,

b)

Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

c)

Verfahren zur Prüfung der baulichen Gegebenheiten, insbesondere des Raumklimas, der Feuchtigkeit, des Untergrundes, der Untergrundkonstruktion, der Ebenheit von Oberflächen, des Lichteinfalls sowie der akustischen Eigenschaften erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleistungen oder Leistungen erkennen,

d)

Bau- und Einrichtungsstile beschreiben und im Hinblick auf Konsequenzen für die Raumgestaltung bewerten,

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