Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1993-06-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1993 an 44,49 Deutsche Mark.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1993 an 32,17 Deutsche Mark.

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0445.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1412.

§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1993 an

1.

für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deutsche Mark und 2.038 Deutsche Mark monatlich,

2.

für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche Mark und 1.453 Deutsche Mark monatlich.

§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an

1.

für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich,

2.

für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.

§ 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem 30. Juni 1993 1.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom

1.

Juli 1990 bis zum 31. Dezember 19901,7943359,2.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom

1.

Januar 1991 bis zum 30. Juni 19911,5596544,3.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom

1.

Juli 1991 bis zum 31. Dezember 19911,4194502,4.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom

1.

Januar 1992 bis zum 30. Juni 19921,2713023,5.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom

1.

Juli 1992 bis zum 31. Dezember 19921,1601454,6.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom

1.

Januar 1993 bis zum 30. Juni 19931,0934751.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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