Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1994-12-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Einigungsvertrages genannten Gebiet

Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung, auf Grund -

des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1707)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar 1995 an 35,45 Deutsche Mark.

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.

§ 3 Pflegegeld

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 400 Deutsche Mark und 1.601 Deutsche Mark monatlich.

§ 4 Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.

§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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