Rebenpflanzgutverordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Nr. 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 2 und der §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut von Rebe.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;
Ruten: einjährige Triebe;
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;
Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;
Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;
Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;
Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;
Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei
a)Basispflanzgutweiß,b)Zertifiziertem Pflanzgutblau,c)Standardpflanzgutdunkelgelb,d)Vorstufenpflanzgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;
Bezugsnummer der Partie:
bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,
bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer);
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Anerkennungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist.
§ 4 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,
das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und
bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,
das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und
bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.4.2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt.
(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden.
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.
(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.
(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
§ 7 Rebenbestandsprüfung
(1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei
Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der Weinlese,
Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,
Topfreben und Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli.
(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.
(3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
§ 8 Mängel des Rebenbestandes
Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind.
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert werden. § 9 gilt entsprechend.
§ 11 Beschaffenheitsprüfung
(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken in Packungen oder Bündeln abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonagereben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Packungen oder Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten.
(2) Die Prüfung findet nur statt, wenn
das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes nach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropfkombinationen getrennt gehalten und gekennzeichnet wird;
derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß das Pflanzgut aufbereitet ist und
schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben.
(3) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.
§ 12 Bescheid
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
der Name des Antragstellers,
der Name des Vermehrers,
die Art und die Sortenbezeichnung sowie die Bezeichnung des Klones,
die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben,
im Falle der Anerkennung
die Anzahl der Packungen oder Bündel und deren Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben statt dessen die angegebene Stückzahl,
die Kategorie,
die Anerkennungsnummer.
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE und einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination
derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft,
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