Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Eingangsformel
Auf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert und die Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung§ 2Formblätter§ 3Zusammenfassung von Posten§ 4Davon-Vermerke§ 5ZusätzeAbschnitt 3Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzUnterabschnitt 1Posten der Aktivseite§ 6Immaterielle Vermögensgegenstände§ 7Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere§ 8Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere§ 9Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen§ 10Sonstige Ausleihungen§ 11Einlagen bei Kreditinstituten§ 12Andere Kapitalanlagen§ 13Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft§ 14Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen§ 15Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft§ 16Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft§ 17Sonstige Forderungen§ 18Sachanlagen und Vorräte§ 19Andere Vermögensgegenstände§ 20Abgegrenzte Zinsen und Mieten§ 21AusgleichsbetragUnterabschnitt 2Posten der Passivseite§ 22Nachrangige Verbindlichkeiten§ 23Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen§ 24Beitragsüberträge§ 25Deckungsrückstellung§ 26Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle§ 27Näherungs- und Vereinfachungsverfahren§ 28Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung§ 29Schwankungsrückstellung§ 30Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen§ 31Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen§ 32Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird§ 33Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft§ 34Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft§ 35AusgleichsbetragAbschnitt 4Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung§ 36Gebuchte Bruttobeiträge§ 37Abgegebene Rückversicherungsbeiträge§ 38Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung§ 39Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen§ 40Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung§ 41Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung§ 42Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung§ 43Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung§ 44Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung§ 45Erträge aus Kapitalanlagen§ 46Aufwendungen für Kapitalanlagen§ 47Sonstige Erträge§ 48Sonstige Aufwendungen§ 49Sonstige Steuern§ 50AusgleichspostenAbschnitt 5Anhang§ 51Zusätzliche Erläuterungen§ 52Zusätzliche Pflichtangaben§ 53Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben§ 54Zeitwert der Kapitalanlagen§ 55Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken§ 56Zeitwert der übrigen KapitalanlagenAbschnitt 6Lagebericht§ 57LageberichtAbschnitt 7Konzernrechnungslegung§ 58Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung§ 59Konzernanhang§ 60KonzernlageberichtAbschnitt 8Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen§ 61Befreiungen§ 62VereinfachungenAbschnitt 9Ordnungswidrigkeiten§ 63OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 10Schlußvorschriften§ 64Übergangsvorschriften§ 65Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 Formblätter
Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung,
soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 2,
soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen und Krankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3,
soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4,
soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Formblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang hat,
anzuwenden, soweit für bestimmte Arten und Rechtsformen von Versicherungsunternehmen oder wegen ihrer Größe nachfolgend oder in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Rückversicherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.
§ 3 Zusammenfassung von Posten
In der
Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, und in der
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),
Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III),
Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I),
Andere Rückstellungen (Passivposten G),
Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I)
Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefaßt werden, wenn
Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5),
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr.I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9),
Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2),
Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3)
aa) ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder
bb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
§ 4 Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. III);
die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Anleihen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).
§ 5 Zusätze
(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(3) Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rückdeckung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten. Außerdem entfallen in den versicherungstechnischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung die mit einem oder mehreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, soweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft betreffen.
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
Geschäfts- oder Firmenwert;
geleistete Anzahlungen.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.
§ 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Im Posten "Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder im Posten "Beteiligungen" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
§ 8 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
(1) Als Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind insbesondere die folgenden Rechte auszuweisen, wenn sie börsenfähig sind und nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen", im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" oder im Posten "Sonstige Ausleihungen" auszuweisen sind: Festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Inhaberpapiere, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euronotes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte) sowie Kassenobligationen. Vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Null-Kupon-Anleihen, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
§ 9 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen
Im Posten "Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen" sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden sind und bei denen die Befriedigung insbesondere durch Verwertung des belasteten Objekts erfolgen soll. Zu den vorgenannten Forderungen gehören auch diejenigen, die durch einen Versicherungsvertrag zusätzlich gesichert sind.
§ 10 Sonstige Ausleihungen
(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:
Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Versicherungsunternehmens im Schuldbuch eingetragen sind, gehören;
Schuldscheinforderungen und Darlehen;
Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine;
übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:
Tilgungsstreckungsdarlehen;
Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Versicherungsvermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.
(2) Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Darlehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben, wenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt. Die übrigen Ausleihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten
Im Posten "Einlagen bei Kreditinstituten" sind die Guthaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Auch die zugunsten ausländischer Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind in diesem Posten auszuweisen. Einlagen bei Kreditinstituten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter dem Posten "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankguthaben.
§ 12 Andere Kapitalanlagen
Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
(1) Im Posten "Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft" sind von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben, die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.
(2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer aufgerechnet werden.
(3) Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückversichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten auszuweisen. Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 14 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
(1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.
(2) Im Anhang sind die Zusammensetzung des Anlagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum Abschlußstichtag anzugeben.
§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
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