Rennwett- und Lotteriegesetz
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten§ 1Totalisatorbetreiber§ 2Buchmacher§ 3Wettschein§ 4Strafrecht§ 5Ordnungswidrigkeiten§ 6Ermächtigungen§ 7ZuweisungsverfahrenII. Steuern1. Besteuerung von Rennwetten§ 8Steuergegenstand§ 9Bemessungsgrundlage§ 10Steuersatz§ 11Steuerschuldner§ 12Steuerentstehung§ 13Steueranmeldung und -entrichtung§ 14Aufzeichnungspflichten§ 15Zuständigkeit2. Besteuerung von Sportwetten§ 16Steuergegenstand§ 17Bemessungsgrundlage§ 18Steuersatz§ 19Steuerschuldner§ 20Steuerentstehung§ 21Steueranmeldung und -entrichtung§ 22Steuerlicher Beauftragter§ 23Aufzeichnungspflichten§ 24Zerlegung§ 25Zuständigkeit3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen§ 26Steuergegenstand§ 27Bemessungsgrundlage§ 28Lotteriesteuerbefreiung§ 29Steuersatz§ 30Steuerschuldner§ 31Steuerentstehung§ 32Steueranmeldung und -entrichtung§ 33Aufzeichnungspflichten§ 34Zerlegung§ 35Zuständigkeit4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel§ 36Steuergegenstand§ 37Bemessungsgrundlage§ 38Steuersatz§ 39Steuerschuldner§ 40Steuerentstehung§ 41Steueranmeldung und -entrichtung§ 42Steuerlicher Beauftragter§ 43Aufzeichnungspflichten§ 44Zerlegung§ 45Zuständigkeit5. Besteuerung von Online-Poker§ 46Steuergegenstand§ 47Bemessungsgrundlage§ 48Steuersatz§ 49Steuerschuldner§ 50Steuerentstehung§ 51Steueranmeldung und -entrichtung§ 52Steuerlicher Beauftragter§ 53Aufzeichnungspflichten§ 54Zerlegung§ 55Zuständigkeit6. Sonstige Vorschriften§ 56Informationspflichten Dritter§ 57Umrechnung fremder Währung§ 58Nachschau§ 59Änderung nach Außenprüfung§ 60ErmächtigungIII. Gemeinsame Vorschriften§ 61Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke§ 62Mitteilungspflicht§ 63Bekanntmachungsermächtigungen
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
§ 1 Totalisatorbetreiber
(1) Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisatoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisatorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.
(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden.
(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.
§ 2 Buchmacher
(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
§ 3 Wettschein
(1) Der Betreiber des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen.
(2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Betreiber des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Als ausgehändigter Wettschein gilt auch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung des Betreibers des Totalisators oder des Buchmachers. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet.
(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buchmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens 15 Euro angenommen werden.
§ 4 Strafrecht
(1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Vermittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen, deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäften im Auftrag des Wettunternehmers handeln.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum Abschluss von Wetten auffordert,
gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet,
in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten duldet,
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
§ 6 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntmachung der Erlaubniserteilung,
die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten und sonstiger Auflagen,
die Angaben im Wettschein, das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen,
die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens, die Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 7 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 und der Sportwettensteuer nach den §§ 7 und 16 sowie die besonderen Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 3
zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen.
§ 7 Zuweisungsverfahren
(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird. Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird.
(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern.
II. Steuern
1. Besteuerung von Rennwetten
§ 8 Steuergegenstand
(1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
(2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.
§ 9 Bemessungsgrundlage
(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
§ 10 Steuersatz
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
§ 11 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.
§ 12 Steuerentstehung
Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
§ 13 Steueranmeldung und -entrichtung
(1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), anzumelden.
(2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(3) Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Steuer nach den Absätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(4) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen. Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind.
§ 14 Aufzeichnungspflichten
(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm,
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1),
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
Höhe der Steuer.
§ 15 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
2. Besteuerung von Sportwetten
§ 16 Steuergegenstand
Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn
der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
§ 17 Bemessungsgrundlage
(1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,
das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder
ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
§ 18 Steuersatz
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.
§ 19 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.
§ 20 Steuerentstehung
Die Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
§ 21 Steueranmeldung und -entrichtung
(1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
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