Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-04-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 90
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Inhaltsübersicht

***Teil I

Allgemeine Bestimmungen***

**Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III**

§ 1.01Geltungsbereich

§ 1.02Begriffsbestimmungen

§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

§ 1.04Dienstanweisungen

§ 1.05Überwachung

§ 1.06Evaluierung

**Kapitel 2

Register**

§ 2.01Erfassung in einem digitalen Register

***Teil II

Befähigungen***

*Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen*

**Kapitel 3

Allgemeine Bestimmungen**

§ 3.01Bezeichnung der Funktionen

§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten

§ 3.03Ersatzausfertigung

§ 3.04Kosten

**Kapitel 4

Tauglichkeit**

§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder

§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

§ 4.03Tauglichkeit des Maschinisten

**Kapitel 5

Schifferdienstbuch und Fahrzeiten**

§ 5.01Schifferdienstbuch

§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten

**Kapitel 6

Zugelassene Ausbildungsprogramme**

§ 6.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms

**Kapitel 7

Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung**

§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung

§ 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen

**Kapitel 8

Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse**

§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses

§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses

§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses

*Abschnitt 2

Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene*

**Kapitel 9

Anwendungsbereich dieses Abschnitts**

§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist

**Kapitel 10

Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene**

§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten

§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene

*Abschnitt 3

Befähigungen auf Führungsebene*

**Kapitel 11

Patentpflicht und Patentarten**

§ 11.01Patentpflicht

§ 11.02Patentarten

**Kapitel 12

Erwerb der Patente**

§ 12.01Rheinpatent

§ 12.02Sportpatent

§ 12.03Behördenpatent

§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung

§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung

§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer

§ 12.08Vorläufiges Rheinpatent

**Kapitel 13

Erwerb der Besonderen Berechtigungen**

§ 13.01Besondere Berechtigungen

§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten

§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden

§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

§ 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden

§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden

*Abschnitt 4

Befähigungen für Besondere Tätigkeiten*

**Kapitel 14

Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen**

§ 14.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN

**Kapitel 15

Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen**

§ 15.01Sachkunde und Einweisung

§ 15.02Befähigungszeugnis

§ 15.03Lehrgang und Prüfung

§ 15.04Zulassung von Lehrgängen

§ 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen

§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses

**Kapitel 16

Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen**

§ 16.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

§ 16.02Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

§ 16.03Basislehrgang für Sachkundige

§ 16.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige

§ 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

§ 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen

§ 16.07Ersthelfer

§ 16.08Atemschutzgeräteträger

§ 16.09Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger

§ 16.10Art des Nachweises der Befähigung

§ 16.11Anzahl des Sicherheitspersonals

§ 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen

§ 16.13Aufsicht

***Teil III

Besatzung***

**Kapitel 17

Allgemeines**

§ 17.01Allgemeines

§ 17.02Gleichwertigkeit und Abweichungen

**Kapitel 18

Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch**

§ 18.01Betriebsformen

§ 18.02Mindestruhezeit

§ 18.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform

§ 18.04Bordbuch – Fahrtenschreiber

**Kapitel 19

Mindestbesatzungen an Bord**

§ 19.01Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 19.02Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote

§ 19.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

§ 19.04Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 19.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01

§ 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

§ 19.07Mindestbesatzung von Seeschiffen

§ 19.08Mindestbesatzung von Kanalpenichen

§ 19.09Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

§ 19.10Ausnahme

***Teil IV

Übergangsbestimmungen***

**Kapitel 20

Übergangsbestimmungen**

§ 20.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher

§ 20.02Gültigkeit der Bordbücher

§ 20.03Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente

§ 20.04Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente

§ 20.05Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

§ 20.06Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse

§ 20.07Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

§ 20.08Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

§ 20.09Gültigkeit der Radarpatente

§ 20.10Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG

§ 20.11Anrechnung von Fahrzeiten

Anlagen

Anlage 1:Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)

Anlage 2:Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes

Anlage 3:Sportpatent

Anlage 4:Behördenpatent

Anlage 5:Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden

Anlage 6:Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)

Anlage 7:Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)

Anlage 8:Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

§ 1.01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;

b)

Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;

c)

Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

d)

Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

e)

Fahrgastschiffe;

f)

schwimmende Geräte

soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

§ 1.02 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

Fahrzeugarten

1.

„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;

2.

„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;

3.

„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

4.

„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;

5.

„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

6.

„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;

7.

„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;

8.

„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

9.

„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

10.

„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

11.

„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

12.

„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;

13.

„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

14.

„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

15.

„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

16.

„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;

Fahrzeugzusammenstellungen

17.

„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

18.

„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

19.

„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

20.

„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

21.

„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimm körpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

22.

„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m2 oder mehr beträgt;

Schiffstechnische Begriffe

23.

„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

24.

„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

25.

„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;

Personal

26.

„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;

27.

„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;

28.

„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

29.

„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;

30.

„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung;

31.

„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;

32.

„Sicherheitspersonal“ das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger;

33.

„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;

34.

„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;

35.

„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;

36.

„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist;

37.

„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;

38.

„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;

39.

„Befähigungszeugnis“ ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis;

40.

„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfüllt;

41.

„Sprechfunkzeugnis“ ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;

42.

„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen;

43.

„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.