Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- des § 3 Abs. 5 Satz 2 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
- des § 3 Abs. 5 Satz 4, der gemäß Artikel 66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) insoweit geändert worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:
Art 1 Anwendungsbereich
(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 1. Dezember 1993 und 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage - wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
(2) Das "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Sinne des § 1.11 Nummer 2 Satz 1 und des § 4.05 Nummer 1 und 3 der Anlage ist das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.
(3) Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken (Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.
Art 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung
§ 1.08 Nummer 3, § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich sowie die Anlage 13 Satz 1 zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.2 der Tabelle der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage zu dieser Verordnung – sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht.
Art 2 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
aa) in dringenden Fällen oder
bb) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird
für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder
durch Verwaltungsakt
Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder
eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.
Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann – auch nachträglich – mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Satz 2 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, § 1.18 Nr. 4, §§ 1.19 und 1.20 und § 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nummer 6 der Anlage, deren § 15.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
(7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach § 12.01 Nummer 3 und 7 der Anlage sind die Revierzentralen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Duisburg und Oberwesel.
(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
(9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.
Art 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Art 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 1 Satz 3, § 1.25, § 7.01 Nr. 3 oder § 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 Satz 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, oder
einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1 oder § 8.04 Buchstabe b der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,
entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
2a. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,
2b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt,
2c. entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,
2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,
entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,
entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
4a. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen läßt,
entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,
entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet,
entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,
entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichend Abstand hält,
entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
entgegen § 15.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder
entgegen § 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,
ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,
entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 1 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, oder entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 2 ein schnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Personen befinden, als Sitzplätze vorhanden sind,
ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,
entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Lichter nicht setzt,
entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,
ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nicht bezeichnet,
bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 bis 3, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder
bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 bis 3, § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1
Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt,
entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
entgegen § 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung Schallzeichen nicht gibt,
entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,
12a. entgegen § 4.05 Nr. 2 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,
entgegen § 4.05 Nr. 3 einen dort genannten Kanal benutzt,
entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet,
14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,
14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt,
entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar nicht benutzt,
15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,
15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,
15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,
15d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,
15e. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt,
entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt,
einer Vorschrift über zuwiderhandelt,
die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nr. 5,
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz,
die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3,
das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,
den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nr. 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26,
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