Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
(XXXX)
(1) ...
(2) ... Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft.
(3) Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden.
Schlußformel
Der Reichsminister des Auswärtigen Der Reichsminister der Justiz
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