Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen§ 4Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers§ 5Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die AbnehmerAbschnitt 2Probenahme und Transport der Proben§ 6Probenahme§ 7Sachkunde der Probenehmer§ 8Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde§ 9Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme§ 10Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen§ 11Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer§ 12Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte§ 13Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen§ 14Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen§ 15Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen§ 16Transport der ProbenAbschnitt 3Güteuntersuchung und Mittelwertbildung§ 17Durchführung der Güteuntersuchung§ 18Mitteilung von Untersuchungsergebnissen§ 19Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen§ 20Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen§ 21Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung§ 22Mittelwertbildung§ 23Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen§ 24Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen§ 25Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen§ 26Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem§ 27Schnelltest auf Hemmstoffe§ 28Voruntersuchung auf Hemmstoffe§ 29Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627Abschnitt 4Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch§ 30Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor§ 31Milchgeldabrechnung§ 32Abschläge auf den Kaufpreis§ 33Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis§ 34Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne EntgeltAbschnitt 5Schlussvorschriften§ 35Aufzeichnungspflichten der Abnehmer§ 36Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen§ 37Aufbewahrungspflichten§ 38Ordnungswidrigkeiten§ 39Anwendungs- und ÜbergangsbestimmungenAnlage 1Anforderungen an die Sachkunde der ProbenehmerAnlage 2Güteuntersuchung der Proben und MittelwertbildungAnlage 3Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden, die
innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wurde und
durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Abnehmer übernommen wird,
der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern übernimmt oder
der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betreffenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.
(3) Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernommene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen. Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich wesentlich unterschritten oder überschritten oder bestand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für das laufende Jahr zu schätzen.
§ 3 Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Erzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behandlung gilt;
Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung von Rohmilch bewirtschaftet;
Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt;
Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle der Länder;
Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch hinsichtlich
des Fettgehaltes,
des Eiweißgehaltes,
der bakteriologischen Eigenschaften in Form
aa) der Gesamtkeimzahl und
bb) des Vorhandenseins von Hemmstoffen,
des Gehaltes an somatischen Zellen und
des Gefrierpunktes;
anderweitige Gütemerkmale: andere als in Nummer 5 genannte Gütemerkmale;
Probe: eine Rohmilchprobe;
Probenahme: die Entnahme einer Probe;
Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle;
Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung;
Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur Probenahme ausgestattet ist;
Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle bildet;
Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;
Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;
Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;
Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis über einen Hemmstoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle, dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoffnachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis gelten.
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers
(1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprüfung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
(2) Besteht die Gegenleistung für die übernommene Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen. Erfolgt keine Gegenleistung, entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.
(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.
§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.
(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Übernahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maßgeblich.
(3) Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maßgeblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeblich bestimmen. Besteht für alle Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwaltungssitzes als maßgeblich bestimmen.
Abschnitt 2 Probenahme und Transport der Proben
§ 6 Probenahme
(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.
(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.
(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme
an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme durchführen,
ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder
mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 erfüllt.
§ 7 Sachkunde der Probenehmer
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.
(2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
§ 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.
(2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.
(3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.
(4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.
§ 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie
von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und
über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig sein.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.
§ 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.
(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.
§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.
§ 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte
(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn
sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und
über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1 „Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ festgelegten Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad Celsius gelagert werden können.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
§ 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
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