Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1965-09-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete,

nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 1 Auflösung

(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.

§ 2 Abwicklung

Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.

§ 3 Abwickler

(1) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete, von ihm zu bestimmende Dienststelle oder einen anderen Abwickler getrennt voneinander abgewickelt. Die Abwickler unterstehen der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.

(2) Der zuständige Bundesminister bestellt, sofern er die Abwicklung nicht selbst durchführt oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle durchführen läßt, zum Abwickler eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder eine juristische Person des privaten Rechts und beruft sie ab. Der zuständige Bundesminister bestimmt ferner den Ort, von dem aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt (Sitz des Abwicklers).

(3) Die Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder die Bestellung und Abberufung eines Abwicklers sowie dessen Sitz werden von dem zuständigen Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers zu decken. Ist zum Abwickler bestellt worden

1.

eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten Rechts, so erhält sie eine durch den zuständigen Bundesminister festzusetzende Aufwandsentschädigung; einer zum Abwickler bestellten natürlichen Person steht für Dienstreisen Reisekostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zu; den Angehörigen einer zum Abwickler bestellten juristischen Person des privaten Rechts steht für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung in der Höhe zu, wie sie ihnen von der juristischen Person des privaten Rechts in sonstigen Fällen gewährt wird;

2.

eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so werden ihr die notwendigen Aufwendungen erstattet, die von dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dieser juristischen Person auch pauschal festgelegt werden können; dies gilt entsprechend, wenn der zuständige Bundesminister die Abwicklung selbst durchführt oder durch eine andere Dienststelle durchführen läßt.

(5) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) nicht aus, um den Anspruch des Abwicklers nach Absatz 4 Nr. 2 im Rahmen des § 19 zu erfüllen, so ist der insoweit verbleibende Fehlbetrag vom Bund zu tragen. In den Fällen, in denen die für die Kosten der Abwicklung erforderlichen Barmittel nicht rechtzeitig beschafft werden können, kann der Bund dem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zur Überbrückung angemessene Geldmittel darlehensweise zur Verfügung stellen. Die Gesamthöhe der Kredite darf den Betrag von 1 Million Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 4 Aufgaben des Abwicklers

(1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und soweit erforderlich, das Vermögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu befriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue Geschäfte eingehen. Der Abwickler hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers erschöpft zu werden droht.

(2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers bestimmt.

§ 5 Anzeigepflicht

(1) Natürliche und juristische Personen haben Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder innehaben und die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch

1.

die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind,

2.

die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unterliegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem Bundesminister der Finanzen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie hinsichtlich der neu aufgenommenen öffentlichen Rechtsträger mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt, haftet dem öffentlichen Rechtsträger für den daraus entstehenden Schaden.

§ 6 Herausgabepflicht

Vermögensgegenstände, die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die Übertragung von Organisationsvermögen oder entsprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden oder übergangen sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Herausgabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht bereits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen wären. Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verpflichteten im Verhältnis zueinander entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der Ausgleich findet in Geld statt.

§ 7 Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen

(1) § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) nicht anzuwenden.

(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. 3.

§ 8 Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger

(1) Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedingung bis zur Beendigung der Abwicklung nicht eingetreten ist, von dem Abwickler nach Anordnung des zuständigen Bundesministers für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.

(2) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen eines öffentlichen Rechtsträgers sowie die Rechte aus einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder sonstigen Sicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen

(1) Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen

1.

natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für solche Personen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;

2.

natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist;

3.

juristischen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat;

4.

Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Aufenthalt in anderen als in den in den Nummern 1 und 3 genannten Staaten, sofern bei diesen vergleichbare Verhältnisse vorliegen, zur Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen ausreicht.

(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines Mitberechtigten gegeben sind.

(3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht errichtete vergleichbare Personenvereinigungen können Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie aus einem der Versorgung dienenden Versicherungsverhältnis oder auf Renten aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in der Zeit nach dem 7. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1961 aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) laufend erfüllt worden sind.

§ 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche

Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von

1.

Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden

a)

durch die Abwickler (§ 3) oder

b)

durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;

2.

Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;

a)

Grundstücken oder

b)

grundstücksgleichen Rechten,

3.

Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;

a)

Grundstück oder

b)

grundstücksgleiches Recht

4.

Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.

§ 11 Ausgeschlossene Ansprüche

(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden:

1.

Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 2) oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;

2.

Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit vor dem 1. April 1950; für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend;

3.

Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stützungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die den öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfügung zu stellen waren;

4.

Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung durch den öffentlichen Rechtsträger schriftlich und unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist;

5.

Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind, die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;

6.

Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienststellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurückzuführen sind;

7.

Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu entrichten sind sowie für Zinsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz.

(2) Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung können für die Zeit vom 1. April 1950 ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anspruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Bemessung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden Zeiten bis längstens 8. Mai 1945, in den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die nach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung nach dem 8. Mai 1945 wird auch für die Feststellung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der am 8. Mai 1945, im Falle einer Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendigung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand und vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom Hundert.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.