Reichsversicherungsordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1911-07-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

ERSTES BUCH  Gemeinsame Vorschriften   Erster Abschnitt    Umfang der Reichsversicherung    (weggefallen)§§ 1 und 2  Zweiter Abschnitt    Träger der Reichsversicherung    (weggefallen)§§ 3 bis 34  Dritter Abschnitt    Versicherungsbehörden    (weggefallen)§§ 35 bis 109  Vierter Abschnitt    Sonstige gemeinsame Vorschriften    (weggefallen)§§ 110 bis 164

ZWEITES BUCH  Krankenversicherung   Erster Abschnitt    Umfang der Versicherung       (weggefallen)§§ 165 bis 178  Zweiter Abschnitt    Gegenstand der Versicherung     (weggefallen)§§ 179 bis 224  Dritter Abschnitt    Träger der Versicherung       (weggefallen)§§ 225 bis 305  Vierter Abschnitt    Verfassung     I.(weggefallen)§§ 306 bis 319a    II.(weggefallen)§§ 320 bis 326    III.(weggefallen)§§ 327 bis 348    IV.Angestellte und Beamte§§ 349 bis 362    V.(weggefallen)§§ 363 bis 367e    VI.(weggefallen)§§ 368 bis 376d

Fünfter Abschnitt   Aufsicht    (weggefallen)§§ 377 bis 379 Sechster Abschnitt   Aufbringung der Mittel    (weggefallen)§§ 380 bis 405 Abschnitt Sechs A   Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen    (weggefallen)§ 405a Siebenter Abschnitt   Kassenverbände, Sektionen§§ 406 bis 415c(weggefallen) Achter Abschnitt   Besondere Berufszweige    (weggefallen)§§ 416 bis 502 Neunter Abschnitt   Ersatzkassen    (weggefallen)§§ 503 bis 525c Zehnter Abschnitt   Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften    (weggefallen)§§ 526 bis 532 Elfter Abschnitt   Übergangsvorschriften der Krankenversicherung    (weggefallen)§§ 533 bis 536a

DRITTES BUCH  Unfallversicherung   (weggefallen)§§ 537 bis 1225VIERTES BUCH  Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung - ArV)   (weggefallen)§§ 1226 bis 1500FÜNFTES BUCH  Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten. Wanderversicherung   (weggefallen)§§ 1501 bis 1544nSECHSTES BUCH  Verfahren   (weggefallen)§§ 1545 bis 1805

Erstes Buch Gemeinsame Vorschriften

Erster Abschnitt Umfang der Reichsversicherung

(XXXX) §§ 1 u. 2 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt Träger der Reichsversicherung

I. Bezeichnung

§ 3

-

II. Rechtsfähigkeit

§ 4

-

III. Organe

(XXXX) §§ 5 bis 11 (weggefallen)

IV. Ehrenämter

(XXXX) §§ 12 bis 24 (weggefallen)

V. Vermögen

(XXXX) §§ 25 bis 27f (weggefallen)
§ 27g

-

§ 28

-

§ 29

-

VI. Aufsicht

(XXXX) §§ 30 bis 34 (weggefallen)

Dritter Abschnitt Versicherungsbehörden

I. Allgemeines

§ 35

-

II. Versicherungsämter

1. Errichtung

(XXXX) §§ 36 bis 38 (weggefallen)

2. Zusammensetzung

§ 39

-

(XXXX) §§ 40 bis 55 (weggefallen)

3.

(XXXX) §§ 56 bis 58 (weggefallen)

4. Kosten

(XXXX) §§ 59 u. 60 (weggefallen)

III.

(XXXX) §§ 61 bis 82 (weggefallen)

IV.

(XXXX) §§ 83 bis 109 (weggefallen)

Vierter Abschnitt Sonstige gemeinsame Vorschriften

I. Behörden

(XXXX) §§ 110 bis 114 (weggefallen)

II. Rechtshilfe

(XXXX) §§ 115 bis 117 (weggefallen)

III. Leistungen

(XXXX) §§ 118 bis 121 (weggefallen)

IV.

(XXXX) §§ 122 und 123 (weggefallen)

V. Fristen

(XXXX) §§ 124 bis 134 (weggefallen)

VI. Zustellungen

(XXXX) §§ 135 u. 136 (weggefallen)

VII. Gebühren und Stempel

(XXXX) §§ 137 u. 138 (weggefallen)

VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften,

Zwangs- und Ordnungsgelder

(XXXX) §§ 139 bis 148 (weggefallen)

IX. Ortslohn

(XXXX) §§ 149 bis 152 (weggefallen)

X. Beschäftigungsort

(XXXX) §§ 153 bis 156 (weggefallen)

XI. Ausländische Gesetzgebung

(XXXX) §§ 157 u. 158 (weggefallen)

XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen

1.

§ 159

-

2. Entgelt

§ 160

-

3. Landwirtschaft

§ 161

-

4. Hausgewerbetreibende

§ 162

-

5. Deutsche Seeschiffahrt

§ 163

-

6. Geschäftsjahr

§ 164

-

Zweites Buch Krankenversicherung

Erster Abschnitt

(XXXX) §§ 165 bis 178 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt Gegenstand der Versicherung

I. Leistungen im allgemeinen

§ 179 (weggefallen)
(XXXX) §§ 180 und 180a (weggefallen)

I a.

(XXXX) §§ 181 bis 181b (weggefallen)

II.

(XXXX) §§ 182 bis 194 (weggefallen)

III. Leistungen bei Schwangerschaft und

Mutterschaft

(XXXX) §§ 195 bis 200b (weggefallen)

IIIa. Sonstige Hilfen

IV.

(XXXX) §§ 201 bis 204 (weggefallen)

V.

(XXXX) §§ 205 bis 205d (weggefallen)

VI.

(XXXX) §§ 206 bis 224 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

(XXXX) §§ 225 bis 305 (weggefallen)

Vierter Abschnitt Verfassung

I.

(XXXX) §§ 306 bis 319a (weggefallen)

II.

(XXXX) §§ 320 bis 326 (weggefallen)

III.

(XXXX) §§ 327 bis 348 (weggefallen)

IV. Angestellte und Beamte

§ 349

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

§ 350

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

§ 351

(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

§ 352

Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

§ 353

(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

1.

wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,

2.

in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,

3.

unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

§ 354

(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

§ 355

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

§ 356

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

§ 357

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

§ 358

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

§ 359

-

§ 360

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

§ 361

-

§ 362

-

V.

(XXXX) §§ 363 bis 367e (weggefallen)

VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten,

Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe

(XXXX) §§ 368 bis 376d (weggefallen)

Fünfter Abschnitt Aufsicht

(XXXX) §§ 377 bis 379 (weggefallen)

Sechster Abschnitt

(XXXX) §§ 380 bis 405 (weggefallen)

Abschnitt Sechs A

§ 405a

-

Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen

§ 406

-

(XXXX) §§ 407 bis 413 (weggefallen)
(XXXX) §§ 414 und 414a (weggefallen)
§ 414b

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(XXXX) §§ 414c bis 415c (weggefallen)

Achter Abschnitt

(XXXX) §§ 416 bis 502 (weggefallen)

Neunter Abschnitt

(XXXX) §§ 503 bis 525c (weggefallen)

Zehnter Abschnitt

(XXXX) §§ 526 bis 532 (weggefallen)

Elfter Abschnitt

(XXXX) §§ 533 bis 536a (weggefallen)

Drittes Buch

(XXXX) §§ 537 bis 1160 (weggefallen)

Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften

(XXXX) §§ 1161 bis 1225
Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1)

-

Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1)

-

Viertes Buch

(XXXX) §§ 1226 bis 1500 (weggefallen)

Fünftes Buch

(XXXX) §§ 1501 bis 1543e (weggefallen)

Fünfter Abschnitt

(XXXX) §§ 1544 bis 1544n (weggefallen)

Sechstes Buch

(XXXX) §§ 1545 bis 1773 (weggefallen)

B.

(XXXX) §§ 1774 bis 1779 (weggefallen)

C.

(XXXX) §§ 1780 bis 1801 (weggefallen)

D.

(XXXX) §§ 1802 bis 1805 (weggefallen)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII- Sachgebiet G Abschnitt II (Änderungen oder Ergänzungen)- Sachgebiet H Abschnitt I (vom Inkrafttreten ausgenommene Vorschriften)- Sachgebiet I Abschnitt III (Maßgaben für das beigetretene Gebiet)(BGBl. II 1990, 889, 1055, 1057, 1062)

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